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Urlaub und Wechsel des Ausmaßes der Arbeitszeit in der Praxis
Dr. Thomas Rauch ist Arbeitsrechtsexperte der Sozialpolitischen Abteilung der Wirtschaftskammer Wien, dort ua Parteienvertreter in arbeitsgerichtlichen Verfahren und Autor des mittlerweile in 12. Auflage erschienenen Linde-Fachbuchs „Arbeitsrecht für Arbeitgeber“.
Der OGH befasste sich mit der Frage, wie vorzugehen ist, wenn aufgrund des Übergangs von Teil- auf Vollzeit eine Änderung bei der Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage eintritt (; siehe ausführlich PV-Info 3/2013, Seite 8 ff). In diesem Beitrag wird dieses Thema nochmals unter Berücksichtigung von Sonderfällen aufgegriffen.
Ermittlung des Urlaubsanspruchs
Der OGH hat im Detail Folgendes festgehalten: Arbeitet eine Teilzeitbeschäftigte von bis und somit für sieben Wochen je zwei Tage pro Woche, so berechnet sich ihr Urlaubsanspruch für diesen Zeitraum wie folgt (1 Jahr = 5 x 2 = 10 Urlaubstage):
10 jährliche Urlaubstage : 52 Wochen pro Jahr x 7 Wochen im Arbeitsverhältnis = 1,35 Urlaubstage.
Wechselt sie ab auf Vollzeit (fünf Arbeitstage pro Woche), so können jedoch nicht 1,35 Arbeitstage aus der Teilzeitphase unverändert dem neuen Urlaubsguthaben zugerechnet werden, sondern diese sind aufzuwerten, sodass die Anzahl der jährlichen Urlaubswochen nicht geschmälert wird.
Der Urlaubsanspruch aus der Zeit vor der Veränderung ist also so anzupassen, dass für das gesamte Arbeitsjahr ein Anspruch auf fünf Urlaubswochen (bzw sechs Wochen nach 25 anrechenbaren Diens...