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Urlaubsanspruch bei Wechsel von Teilzeit- zur Vollzeitbeschäftigung
Dr. Thomas Rauch ist Arbeitsrechtsexperte der Sozialpolitischen Abteilung der Wirtschaftskammer Wien, dort ua Parteienvertreter in arbeitsgerichtlichen Verfahren und Autor des mittlerweile in 11. Auflage erschienenen Linde-Fachbuchs „ Arbeitsrecht für Arbeitgeber“.
Das Urlaubsgesetz (UrlG) sieht für jeden Arbeitnehmer einen jährlichen bezahlten Urlaub bei einer Dienstzeit von weniger als 25 Jahren im Ausmaß von 30 Werktagen vor. Nach 25 anrechenbaren Jahren erhöht sich der Anspruch auf 36 Werktage (§ 2 Abs 1 UrlG). Der Urlaub kann auch in Arbeitstagen berechnet werden (; , 9 ObA 350/93). Jüngst hat sich der OGH ( , 8 ObA 35/12y) mit dem Urlaubsanspruch bei einem Wechsel von Teil- auf Vollzeit befasst. Der folgende Beitrag erörtert die in dieser Entscheidung ausgeführten Grundsätze.
Bereits vor etlichen Jahren wurde von der Judikatur die zutreffende Auffassung vertreten, dass der Urlaubsanspruch auf die tatsächlichen Arbeitstage des Teilzeitbeschäftigten umgerechnet werden kann (). Arbeitet also der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer an zwei Tagen pro Woche, so kann der jährliche Urlaub von fünf Wochen mit insgesamt zehn Tagen berechnet werden. Es besteht keine Verpflichtung, den Urlaub in Stunden oder halben Tagen zu berechnen(auch wenn dies bisher so gehandhabt wurde [; , 9 ObA 221/02v – zur Urlaubsberechnung während der Freizeitphase einer geblockten Altersteilzeit siehe Rauch, PV-In...