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PV-Info 10, Oktober 2013, Seite 21

Feiertagsentgelt ist nicht Feiertagsarbeitsentgelt

Christa Kocher

Fällt ein Feiertag auf einen Arbeitstag, dann sind die dadurch ausfallenden Arbeitsstunden nicht einzuarbeiten, aber trotzdem zu bezahlen (= Feiertagsentgelt). Wird an so einem Feiertag tatsächlich gearbeitet, dann ist diese Arbeitsleistung zusätzlich zu bezahlen (= Feiertagsarbeitsentgelt). Feiertagsarbeitsentgelt und Feiertagsentgelt können in ihrer Höhe durchaus unterschiedlich sein (, mit Verweis auf ).

Sachverhalt

Bei einer GPLA wurde der Dienstgeber verpflichtet, Sozialversicherungsbeiträge nachzuzahlen, da das Feiertagsentgelt (= fortzuzahlendes Entgelt für die am Feiertag ausfallende Normalarbeitszeit) ohne Nachtarbeitszuschläge berechnet worden ist. Dienstnehmer, die an einem Feiertag Nachtdienste verrichteten, erhielten die Nachtdienstzulage im Feiertagsarbeitsentgelt ausbezahlt. Laut GKK wurde diese Zulage aber im Feiertagsentgelt nicht berücksichtigt. Die GKK ging, unabhängig von der Dienstplanerstellung, davon aus, dass einem Dienstnehmer, der an einem Feiertag im Nachtdienst gearbeitet hat, diese Nachtzuschläge sowohl im Rahmen des Feiertagsentgelts als auch im Rahmen des Feiertagsarbeitsentgelts zustehen würde...

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