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PV-Info 10, Oktober 2013, Seite 6

Aktuelles aus der Personalverrechnung

Im Folgenden finden Sie aktuelle Informationen, die Sie eventuell für Ihre tägliche Arbeit in der Personalverrechnung benötigen, „kurz notiert“.

Anrechnungshöchstbetrag ohne Einbeziehung von sonstigen Bezügen

Österreich ist nach Art 23 Abs 3 lit a DBA Italien zur Vermeidung von Doppelbesteuerung zur Anrechnung der in Italien auf die dem Besteuerungsrecht Italiens unterliegenden Einkünfte erhobene Steuer verpflichtet. Der anzurechnende italienische Steuerbetrag darf jedoch die im Rahmen der österreichischen Steuerermittlung auf die in Italien besteuerten Einkünfte entfallende Steuer nicht übersteigen. Der Anrechnungshöchstbetrag ergibt sich aus der Anwendung des Durchschnittssteuersatzes auf den mit der ausländischen Steuer belasteten Einkunftsteil durch die Formel:

Einkommensteuer x Auslandseinkünfte / Einkommen

Mit dem festen Steuersatz besteuerte sonstige Bezüge bleiben im Rahmen der Berechnung des Anrechnungshöchstbetrages unberücksichtigt ().

Nutzung eines arbeitgebereigenen Wirtschaftsguts im Rahmen einer weiteren Einkunftsquelle

Dem Arbeitgeber steht es frei, dem Arbeitnehmer als Entgelt die uneingeschränkte und entgeltfreie Nutzung an einem Wirtschaftsgut zu überlassen. Dem Arbeitg...

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