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Lebensversicherungsprämien als Vorteil aus dem Dienstverhältnis
Gegenstand dieser UFS-Entscheidung war eine Abfindungszusage eines Vereins an seine Arbeitnehmerin im Fall ihres Ausscheidens. Um – bei Eintreten dieses Falls – über ausreichende Mittel zu verfügen, sollte vom Verein eine entsprechende Rückdeckungsversicherung abgeschlossen werden. Irrtümlich bzw aus Unkenntnis wurde in der Versicherungspolizze aber nicht der Verein als Versicherungsnehmer bzw Begünstigter angegeben, sondern die Arbeitnehmerin. Der UFS hielt dazu fest, dass Prämienzahlungen des Arbeitgebers in eine Versicherung, die dem Arbeitnehmer gehört, als geldwerte Vorteile (Sachbezüge) aus dem Dienstverhältnis anzusehen sind. Der Arbeitnehmer muss dabei im Versicherungsverhältnis eine solche Stellung haben, dass er über die Ansprüche aus der Versicherung verfügen kann, was im vorliegenden Fall jedenfalls gegeben war. Daran vermochte selbst die Tatsache, dass der Abschluss der Versicherung in dieser Form irrtümlich erfolgte und eine entsprechende Abänderung in Aussicht gestellt wurde, nichts zu ändern
(-G/09).