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PV-Info 9, September 2013, Seite 17

Einzelvertragliche Durchrechnung der Arbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigten

Dr. Thomas Rauch ist Arbeitsrechtsexperte der Sozialpolitischen Abteilung der Wirtschaftskammer Wien, dort ua Parteienvertreter in arbeitsgerichtlichen Verfahren und Autor des mittlerweile in 12. Auflage erschienenen Linde-Fachbuchs „Arbeitsrecht für Arbeitgeber“.

Thomas Rauch

Durchrechnungszeiträume, die über drei Monate hinausgehen, sind nach der Auffassung des OGH nicht geeignet, den Mehrarbeitszuschlag zu vermeiden ().

Mehrarbeitszuschlag bei Teilzeitbeschäftigung

Kernstück der mit in Kraft getretenen Novelle zum Arbeitszeitrecht (Arbeitszeitpaket 2007) ist der Mehrarbeitszuschlag von 25 % für Mehrstunden, die Teilzeitbeschäftigte leisten.

Demnach haben Teilzeitbeschäftigte für Mehrarbeitsstunden einen Anspruch auf einen Zuschlag von 25 % (§ 19d Abs 3a AZG). Der Berechnung des Mehrarbeitszuschlags ist der auf die einzelne Arbeitsstunde entfallende Lohn zugrunde zu legen.

Vermeidung des Mehrarbeitszuschlags

Der Mehrarbeitszuschlag fällt nicht an, wenn die Mehrarbeitsstunden innerhalb des Kalendervierteljahres oder eines anderen festgelegten Zeitraums von drei Monaten durch Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 abgebaut werden (§ 19d Abs 3b AZG). Beobachtungszeitraum ist demnach das Kalendervierteljahr oder ein anderer Zeitraum von drei Monaten, der aber festzulegen und dem Arbeitnehmer zur Kenntnis zu bringen ist. Im dabei entstehenden Rumpfzeitraum (zB 1. 1. bis 28. 2. bei einem Beobachtungszeitraum vom 1. 3. bis 31. 5.) sollten allfällige Mehrarbeitsstunden, die...

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