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PV-Info 8, August 2013, Seite 24

Kriterien für die Sozialwidrigkeit einer Kündigung

Andreas Gerhartl

Eine Kündigung kann, sofern ihr der Betriebsrat nicht ausdrücklich zugestimmt hat, gem § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG angefochten werden, wenn sie sozial ungerechtfertigt (sozialwidrig) ist und der gekündigte Arbeitnehmer bereits sechs Monate im Betrieb oder Unternehmen beschäftigt ist. Sozial ungerechtfertigt ist eine Kündigung, die wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist häufig Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen und wird daher hier – anhand einer Auswahl der Fülle der dazu vorliegenden Judikatur – im Überblick dargestellt.

Beeinträchtigung wesentlicher Interessen

Bei der Untersuchung der Frage, ob durch eine Kündigung eine Beeinträchtigung wesentlicher Interessen eintritt, ist die gesamte wirtschaftliche und soziale Lage des Arbeitnehmers (zB die Veränderung der Einkommensverhältnisse, das Bestehen oder Fehlen von Sorgepflichten, eine etwaige Kreditbelastung, der Gesundheitszustand und das Lebensalter oder die Auswirkung der Kündigung auf die Bemessungsgrundlage der zu erwartenden Pension) einzubeziehen.

S. 25Dabei ist ein objektiver Maßstab anzulegen (zB ). So liegt etwa keine wesentliche Interessenbeeinträchtigung vor, ...

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