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PV-Info 8, August 2013, Seite 15

Überbrückungsgeld für Bauarbeiter

Rudolf Grafeneder

Am hat das Plenum des Nationalrats mit einer Novelle des BUAG, BGBl I 2013/137, ausgegeben am , die Schaffung eines Überbrückungsgeldes für Bauarbeiter beschlossen. Nachstehend sind die diesbezüglichen gesetzlichen Änderungen und kollektivvertraglichen Begleitmaßnahmen zusammengefasst.

S. 161. Überbrückungsgeld

Bauarbeiter, die nicht bis zum Bezug einer Leistung nach dem ASVG (Alters-, Korridor- oder Schwerarbeiterpension) in Beschäftigung bleiben können, erhalten unter bestimmten Voraussetzungen für die Zeit bis zum Pensionsantritt gem § 13l BUAG ein Überbrückungsgeld.

Anspruchsvoraussetzungen

Arbeitnehmer haben einen einmaligen Anspruch auf Überbrückungsgeld nach Vollendung des 58. Lebensjahres,

  • sofern sie in keinem Arbeitsverhältnis mehr stehen (auch nicht außerhalb des BUAG) sowie im Anschluss an den Bezug von Überbrückungsgeld Anspruch auf eine Alterspension oder Korridorpension oder Schwerarbeitspension haben

  • und wenn mindestens 520 Beschäftigungswochen laut BUAG nach Vollendung des 40. Lebensjahres sowie mindestens 30 Beschäftigungswochen laut BUAG in den letzten zwei Jahren vor Inanspruchnahme des Überbrückungsgeldes vorliegen.

Ab hat der Arbeitnehmer bei Antragstellung nachzuweisen, dass er innerhalb der letzten...

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