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PV-Info 8, August 2013, Seite 13

Dienstverhinderung aus persönlichen Gründen

Andreas Gerhartl

Basierend auf dem Initiativantrag vom , 2366/A 24. GP, wurde die Abdingbarkeit von Entgeltfortzahlungsansprüchen von Arbeitern, die durch eine Katastrophe an der Erbringung ihrer Dienstleistungen verhindert sind, durch Kollektivvertrag ausgeschlossen (Änderung des § 1154b Abs 6 ABGB mit Wirkung vom durch BGBl I 2013/145, ausgegeben am ). Anlassfall dafür waren die Hochwasserkatastrophen Anfang Juni 2013. Der folgende Beitrag behandelt daher die nunmehr sowohl für Angestellte als auch Arbeiter geltende Rechtslage mit Schwerpunkt auf dem Dienstverhinderungsgrund „Hochwasser“.

Grundsätzliches

Gemäß § 8 Abs 3 AngG bzw § 1154b Abs 5 ABGB behält der Arbeitnehmer den Entgeltanspruch, wenn er durch wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne seinS. 14 Verschuldenwährend eines verhältnismäßig kurzen Zeitraums an der Dienstleistung verhindert ist (dauert die Dienstverhinderung danach immer noch an, besteht also kein Entgeltfortzahlungsanspruch mehr). Als „verhältnismäßig kurzer Zeitraum“ wird idR eine Woche angesehen. Diese Bestimmungen behalten auch bei Geltung einer Gleitzeitvereinbarung ihren Anwendungsbereich ().

Abweichende Regelung im Kollektivvertrag

Während § 8 AngG zwingend ist, können gemäß § 1154b Abs 6 ABGB für Arbeiter durch Koll...

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