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PV-Info 8, August 2013, Seite 9

ARÄG 2013: Einführung von Pflegekarenz und Pflegeteilzeit

Andreas Gerhartl

Durch das Arbeitsrechts-Änderungsgesetz 2013 (ARÄG 2013), BGBl I 2013/138, ausgegeben am , wurden umfangreiche Neuerungen, insbesondere die Einführung von Pflegekarenz und Pflegeteilzeit ab , beschlossen. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über die Inhalte dieser Novelle.

1. Pflegekarenz und Pflegeteilzeit

Voraussetzungen

Voraussetzung für die Vereinbarung einer Pflegekarenz ist gem § 14c Abs 1 AVRAG, dass

  • das Arbeitsverhältnis ununterbrochen mindestens drei Monate gedauert hat,

  • der Arbeitnehmer einen nahen Angehörigen pflegt bzw betreut und

  • dem Angehörigen bei Antritt der Pflegekarenz Pflegegeld mindestens der Stufe drei zuerkannt wurde (bei Betreuung eines demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen genügt Stufe eins).

Nahe Angehörige sind der Ehegatte und dessen Kinder, die Eltern, Großeltern, Adoptiv- und Pflegeeltern, Kinder, Elternkinder, Stiefinder, Adoptiv- und Pflegekinder, der Lebensgefährte oder eingetragene Partner und dessen Kinder, Geschwister, Schwiegereltern und Schwiegerkinder. Ein gemeinsamer Haushalt mit dem nahen Angehörigen ist nicht erforderlich.

Dauer und Lage

Die Dauer der Pflegekarenz muss zwischen einem Monat (Mindestdauer) und drei Monaten (Höchstdauer) lieg...

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