Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Änderungen durch das 2. Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2013
Das 2. Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2013 (2. SVÄG 2013), BGBl I 2013/139, ausgegeben am , enthält eine Reihe sozialversicherungsrechtlich bedeutsamer Änderungen. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über die wesentlichen Neuerungen im Bereich des ASVG.
Aufwandsentschädigungen
Gem § 49 Abs 7 ASVG kann der BMASK für bestimmte Gruppen von Dienstnehmern durch VO feststellen, ob und inwieweit pauschalierte Aufwandsentschädigungen, denen der Charakter einer „Nebentätigkeitsvergütung“ zukommt, nicht als Entgelt gelten. Zu dieser Gruppe von Dienstnehmern zählen gem § 49 Abs 7 Z 2 ASVG ua Lehrende an Einrichtungen, die vorwiegend Erwachsenenbildung betrieben.
Ab können auch Lehrende an Einrichtungen, denen vom AMS die Erbringung von Dienstleistungen (etwa zur beruflichen Aus- und Fortbildung) übertragen wird, in Bezug auf diese Dienstleistungen in den Genuss einer beitragsfreien Aufwandsentschädigung kommen. Überdies wurde klargestellt, dass jede einzelne Mitgliedseinrichtung der in der Ausführungs-VO (BGBl II 2001/228) genannten Einrichtungen (zB jede VHS, jedes WIFI, jedes BFI) als Erwachsenenbildungseinrichtung iSd § 49 Abs 7 Z 2 ASVG gilt. Dies ist deshalb von Relevanz, weil die im BGBl kundgemachten gesamtösterreichischen Einrichtun...