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Altersteilzeitgeld bei Anspruch auf Korridorpension
§ 27 Abs 3 AlVG ermöglicht den (befristeten) Bezug von Altersteilzeitgeld auch nach Erreichen der Anspruchsvoraussetzungen für die Korridorpension. Der VwGH hat nunmehr entschieden, wie diese Bestimmung auszulegen ist ( ; zu Änderungen ab 2013 siehe PV-Info 12/2012, Seite 5).
Sachverhalt
Für einen (im Jahr 1948 geborenen) Arbeitnehmer, der ab die Voraussetzungen für die Korridorpension erfüllte, wurde – nach Abschluss einer dementsprechenden Altersteilzeitvereinbarung – Altersteilzeitgeld vom bis beantragt. Strittig war, ob das Altersteilzeitgeld für die volle Laufzeit der Altersteilzeitvereinbarung oder lediglich bis (Ablauf eines Jahres ab Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für die Korridorpension) gebührte.
Die Entscheidung des VwGH
Der VwGH bestätigte die Entscheidung des AMS, das Altersteilzeitgeld lediglich bis zuzuerkennen. Er führte dazu aus, dass gemäß § 27 Abs 3 zweiter Satz AlVG die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Korridorpension dem Anspruch auf Altersteilzeitgeld für den Zeitraum von einem Jahr, längstens aber bis zur Erreichung der Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, nic...