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Beitragszuschlag bei unberechtigter bloß geringfügiger Anmeldung
Das Bestehen der Verpflichtung zur Anmeldung zur Sozialversicherung vor Arbeitsantritt setzt die Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze voraus. Dies wirft daher die (wegen der unterschiedlichen Beitragszuschläge relevante) Frage auf, ob eine Anmeldung als geringfügig Beschäftigter erst nach Arbeitsantritt bei Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze als Verletzung der Verpflichtung zur rechtzeitigen Anmeldung oder „lediglich“ als Meldung eines zu niedrigen Entgelts zu qualifizieren ist. Der VwGH hat nunmehr entschieden, dass dieser Tatbestand als Verstoß gegen die in Bezug auf das Entgelt bestehende Meldepflicht anzusehen ist ( ).
Sachverhalt
Im Rahmen einer Kontrolle durch die Finanzpolizei wurde festgestellt, dass für Arbeitnehmer, die zumindest am Tag der Kontrolle (geringfügig) zur Sozialversicherung angemeldet waren, keine Anmeldungen vor Arbeitsantritt erstattet worden waren. Die S. 20betreffenden Arbeitnehmer waren (erst einige Tage nach Aufnahme der Arbeit) als geringfügig Beschäftigte angemeldet worden, aus den Stundenlisten ergab sich aber, dass die Arbeitnehmer in einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis standen.
Die GKK schrieb dem Ar...