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Ist die Aliquotierung einer Kinderzulage wegen Teilzeit unzulässig?
Dr. Thomas Rauch ist Arbeitsrechtsexperte der Sozialpolitischen Abteilung der Wirtschaftskammer Wien, dort ua Parteienvertreter in arbeitsgerichtlichen Verfahren und Autor des mittlerweile in 11. Auflage erschienenen Linde-Fachbuchs „ Arbeitsrecht für Arbeitgeber“.
Der OGH (, 8 ObA 20/12t) hat zu diesem Thema dem EuGH Fragen, die sich auf eine mögliche mittelbare Frauendiskriminierung beziehen, zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Kinderzulage
Der Kollektivvertrag für Angestellte der Banken und Bankiers sieht eine „Kinderzulage“ vor (§ 22). Bei Vorliegen der Voraussetzungen erhalten teilzeitbeschäftigte Angestellte die Kinderzulage nicht in vollem Ausmaß, sondern lediglich aliquotiert im Verhältnis des Ausmaßes ihrer Arbeitszeit. Die Anzahl teilzeitbeschäftigter Frauen überwiegt gegenüber der Anzahl teilzeitbeschäftigter Männer.
Der ÖGB (der diese Bestimmung mit der Arbeitgeberseite verhandelt hat) meint, dass die Aliquotierung gegen dasDiskriminierungsverbot verstoße, weil Teilzeitbeschäftigte gegenüber Vollzeitbeschäftigten benachteiligt würden. Es liege damit ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlich verankerten Gleichheitssatz, aber auch gegen das Diskriminierungsverbot nach Art 4 der EU-Richtlinie über Teilzeitarbeit bzw gegen § 19d Abs 6 AZG (Verbot der Benachteiligung von teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern) vor.
Daher hat der ÖGB beim OGH beantragt, dass festgestellt werden möge (Feststellungsantrag nach § 54 Abs 2 ASGG), dass die vom Geltungsbereich des eingangs gen...