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GesRZ 6, Dezember 2021, Seite 402

Zur Anwendung von § 1489 ABGB auf juristische Personen

§§ 26 und 1489 ABGB

§§ 1 und 3 VbVG

Der gegen den strafrechtlich verantwortlichen Verband gerichtete Vorwurf wiegt in seiner Gesamtheit nicht weniger schwer als jener gegen den qualifiziert strafbar handelnden Täter. Beide sind damit (weitaus) weniger schutzwürdig als der durchschnittliche Ersatzpflichtige, weshalb es auch sachgerecht erscheint, beiden gem § 1489 Satz 2 Fall 2 ABGB die Rechtswohltat der bloß dreijährigen Verjährung zu nehmen.

(OLG Wien 4 R 136/19b; HG Wien 58 Cg 11/13w)

[5] Die ... International AG, deren Rechtsnachfolgerin die Erstbeklagte ist, war das übergeordnete Institut der Kreditinstitutsgruppe H.; diese erlitt im Jahr 2006 erhebliche Verluste mit Swap-Geschäften, was zu einem erheblichen Eigenkapitalbedarf führte. Nach Aufgabe von Plänen eines Börsegangs wurden mithilfe der in London ansässigen zweitbeklagten Investmentbank und mit Begleitung durch die Drittbeklagte im Rahmen eines Bieterwettbewerbs auf Grundlage eines Beschlusses der damaligen Aktionäre der Rechtsvorgängerin der Erstbeklagten (darunter auch die Nebenintervenientin und die ... Bank ... AG) zur Kapitalerhöhung durch Ausgabe von Inhaberaktien Investoren gesucht.

[6] Die in Luxembur...

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