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ZWF 2, März 2022, Seite 60

Lange Verjährungsfrist beim mithaftenden Verband

Anmerkungen zu

Teresa Boyer

Mit Urteil vom , 6 Ob 239/20w, hat der OGH den ersten Fall zur langen Verjährungsfrist nach § 1489 Satz 2 Fall 2 ABGB im Hinblick auf die nach dem VbVG verantwortlichen Verbände entschieden. Der Gerichtshof geht im gegenständlichen Urteil davon aus, dass die 30-jährige Verjährungsfrist nicht nur auf den Straftäter selbst, sondern auch auf den nach § 3 VbVG mithaftenden Verband anzuwenden sei.

1. Sachverhalt

Die International-AG, deren Rechtsnachfolgerin die Erstbeklagte ist, war die übergeordnete Gesellschaft der Kreditinstitutsgruppe H-AG. Durch Swap-Geschäfte kam es zu erheblichen Verlusten und in der Folge zu einem großen Eigenkapitalbedarf. Mithilfe einer englischen Investitionsbank H-plc, der Zweitbeklagten, und der Drittbeklagten V-GmbH kam es durch Beschluss der damaligen Aktionäre der Rechtsvorgängerin, der International-AG, zur Kapitalerhöhung durch Ausgabe von Inhaberaktien. Die luxemburgische B-Sarl, deren Rechtsnachfolgerin die Klägerin B-GmbH ist, zeichnete 2006 zweimal junge Aktien. Im Vertrag waren sowohl die Erstbeklagte als auch die Zweitbeklagte Vertragspartnerinnen dieses Aktienkaufvertrags. Die B-GmbH verfügte sodann über eine Sperrminorität. Informationsgrundlage dieser Verträge...

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