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GesRZ 1, Februar 2019, Seite 46

Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein

§ 3 Abs 2 Z 5 und § 5 VerG

1. Der Ausschluss aus einem Verein darf nur aus wichtigen Gründen erfolgen.

2. Ein Vereinsausschluss kann nicht mit lange zurückliegenden Vorfällen gerechtfertigt werden. Die Rspr zur unverzüglichen Geltendmachung von Entlassungsgründen ist aber nicht anwendbar.

3. Dem Verein ist jedenfalls ausreichend Zeit zuzubilligen, den Sachverhalt zu erheben, in den Vereinsgremien zu diskutieren und rechtlich zu würdigen.

4. Dem auszuschließenden Mitglied muss vor der Entscheidung des Vereins Gelegenheit gegeben werden, sich Gehör zu verschaffen. Hierzu genügen schriftliche oder mündliche Äußerungsmöglichkeiten zu den dem Mitglied bekannt gewordenen konkreten Vorwürfen.

5. Der Ausschluss unterliegt der gerichtlichen Kontrolle.

6. Der Ausschluss aus einem Verein ist eine Entscheidung über civil rights, aber keine strafrechtliche Entscheidung.

(LG Feldkirch 2 R 187/17s; BG Telfs 2 C 242/17w)

Der Kläger ist seit 2007 ordentliches Mitglied des beklagten Vereins und war beim österreichischen Golfverband als dessen Mitglied gemeldet. Nach den Statuten des beklagten Vereins fallen Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgl...

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