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GesRZ 1, Februar 2019, Seite 39

BGH zum Verjährungskarussell zwischen Vorstand und Aufsichtsrat für die Organhaftung

§§ 93 und 116 dAktG

§ 200 BGB

1. Die Verjährung von Schadenersatzansprüchen einer AG gegen ein Aufsichtsratsmitglied gem § 116 Satz 1 iVm § 93 Abs 2 und  6 dAktG wegen Verjähren-Lassens von Ersatzansprüchen der Gesellschaft gegen ein Vorstandsmitglied beginnt gem § 200 Satz 1 BGB mit dem Zeitpunkt der Verjährung des Ersatzanspruchs der Gesellschaft gegen das Vorstandsmitglied.

2. Das gilt auch dann, wenn der Ersatzanspruch der Gesellschaft gegen das Vorstandsmitglied darauf beruht, dass dieses Einlagen an das Aufsichtsratsmitglied zurückgewährt hat.

BGH , II ZR 152/17 (OLG Düsseldorf 17 U 29/16; LG Duisburg 25 O 41/12)

Die Klägerin ist eine börsenotierte AG, die ein Softwareunternehmen betreibt. Der Beklagte erwarb am 27,4 % des Grundkapitals der zu diesem Zeitpunkt insolvenzreifen Klägerin und war vom bis August 2013 Vorsitzender des Aufsichtsrats. Außerdem verfügte er in den Jahren 2005 bis 2011 über die Mehrheit der Stimmrechte in den Hauptversammlungen.

Am 5./ schloss die Klägerin mit ihren finanzierenden Banken, der C. Bank, der D. Bank und der Sparkasse M., bei denen sie mit Kontokorrentkrediten von über 11 Mio. € im Soll stand, einen Vergleich, ...

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