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Offenlegung von Ertragsteuerinformationen und weiteren Rechnungslegungsunterlagen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen
Update zum Beitrag IRZ 2022, 547–551
Der Gesetzgeber hat ohne große Änderung zum Referenten- bzw. Regierungsentwurf pünktlich die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101, die wiederum ihren Ursprung im 2012 von den G20 angeregten und der OECD beschlossenen Aktionsplan zu Base Erosion and Profit Shifting (BEPS) hat, abgeschlossen. Somit müssen multinationale umsatzstarke Unternehmen und Konzerne, die in der EU entweder ansässig sind oder aber Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen einer bestimmten Größe haben, einen gesonderten Ertragsteuerinformationsbericht außerhalb von Anhang und Lagebericht veröffentlichen. Erstmals greift die Pflicht für nach dem beginnende Geschäftsjahre. Im Folgenden werden auf Basis der Diskussion des Referentenentwurfs die wesentlichen Aspekte der neuen Verpflichtung zusammengefasst und insb. auf die erfolgten Änderungen eingegangen. Zudem werden auch kurz die weiteren handelsrechtlichen Änderungen thematisiert, die mit dem Gesetz mit Wirkung für nach dem beginnende Geschäftsjahre in Kraft treten.
1. Einleitung
Die Schaffung von immer mehr Transparenzpflichten ist mit der Verkündung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegu...