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OLG München zur gerichtlichen Abberufung eines Aufsichtsratsmitglieds
§ 84 Abs 3, § 103 Abs 3 und § 394 dAktG
1. Die gerichtliche Abberufung ergänzt die in § 103 Abs 1 und 2 dAktG und in den mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften geregelten Abberufungsrechte und versteht sich als ultima ratio.
2. Hinsichtlich des Vorliegens eines wichtigen Grundes ist entscheidend, dass das weitere Verbleiben des betreffenden Aufsichtsratsmitglieds im Amt die Funktionsfähigkeit des Aufsichtsrats nicht unerheblich beeinträchtigt oder eine sonstige Schädigung der Gesellschaft erwarten lässt, mithin für die Gesellschaft unzumutbar ist.
3. Das Fernbleiben von Aufsichtsratssitzungen kann erst dann einen wichtigen Grund zur Abberufung eines Aufsichtsratsmitglieds darstellen, wenn es auf eine Boykotthaltung des Aufsichtsratsmitglieds schließen lässt. Im Übrigen setzt eine als Boykott einzustufende Nichtteilnahme eines Aufsichtsratsmitglieds an einer Aufsichtsratssitzung voraus, dass das Aufsichtsratsmitglied rechtzeitig und ordnungsgemäß geladen und über die einzelnen Tagesordnungspunkte vorab ausreichend, idR durch Überlassung entsprechender schriftlicher Unterlagen, informiert wurde.
OLG München , 31 Wx 61/17 (rechtskräftig)
Aus der Entscheidungsgründen des OLG Münche...