OGH vom 29.05.2008, 2Ob176/07g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. Grohmann, Dr. E. Solé und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** AG, *****, vertreten durch Univ.-Prof. Dr. Friedrich Harrer und Dr. Iris Harrer-Hörzinger, Rechtsanwälte in Salzburg, und des Nebenintervenienten auf Seiten der klagenden Partei Franz P*****, vertreten durch Dr. Leopold Hirsch, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Georg Franz V*****, vertreten durch Dr. Christoph Aigner und Dr. Thomas Feichtinger, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen 218.019 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom , GZ 4 R 96/07a-31, womit das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom , GZ 6 Cg 72/05z-26, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
1.) Das angefochtene Urteil wird hinsichtlich der Stattgebung des Klagebegehrens mit einem Teilbetrag von 2.180,19 EUR (Aufräumkosten) samt 4 % Zinsen seit als Teilurteil bestätigt.
Die Entscheidung über die auf dieses Teilbegehren entfallenden Verfahrenskosten bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
2.) Im Übrigen, also hinsichtlich der Stattgebung des Klagebegehrens mit weiteren 215.838,31 EUR samt 4 % Zinsen seit sowie der Kostenaussprüche werden die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben. Die Rechtssache wird in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die hierauf entfallenden Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Entscheidungsgründe:
Am verursachte der damals knapp 15-jährige (bereits deliktsfähige) Beklagte durch unvorsichtiges Hantieren mit Knallkörpern in der „A***** H*****" in Radstadt einen Brand, durch den das um 1900 errichtete Gebäude vernichtet wurde. Dieses befand sich auf einer Liegenschaft, die im Miteigentum von Senta S 55 %) und Ines L***** (45 %) stand. Es war seit 10 Jahren unbewohnt und wurde von Senta S***** als Lager für Teppiche, Möbel, Bilder und Kleidung benützt. Die Eigentümerinnen hatten im Jahr 1999/2000 die Umwidmung der Liegenschaft von Grünland/ländliche Gebiete, Grünland/Immissionsschutzstreifen und Gewerbegebiet in Gebiet für Beherbergungsgroßbetriebe (0,85 ha) und Handelsgroßbetriebe (1,13 ha) erwirkt. Da eine Nutzung im Sinne der Umwidmung erst nach Abriss der „A***** H*****" möglich gewesen wäre, lag der Verkehrswert der Liegenschaft mit diesem Gebäude unter jenem, den sie ohne Gebäude gehabt hätte. Versuche der Eigentümerinnen, die Liegenschaft samt Gebäude zu veräußern, waren bis zum Ausbruch des Brands „aufgrund der Marktlage" erfolglos geblieben. Dennoch hatten sie nicht die Absicht, das Gebäude abzureißen bzw ein neues Bauvorhaben zu verwirklichen. Durch den brandbedingten Abbruch der Ruine hat sich der Verkehrswert der Liegenschaft um die fiktiven Abbruchkosten erhöht.
Die klagende Partei hat den damaligen Liegenschaftseigentümerinnen im Rahmen des mit diesen abgeschlossenen Feuerversicherungsvertrags den vom Nebenintervenienten als Gutachter durch Abzug einer Wertminderung von 70 % vom Neuwert mit 215.838,31 EUR ermittelten „Zeitwert" des Gebäudes sowie Aufräumkosten von 2.180,19 EUR ersetzt. Im Jahr 2005 erwarb Senta S***** auch die Liegenschaftsanteile der Ines L*****. Sie beabsichtigt nun nicht mehr, die Liegenschaft zu verkaufen.
Die klagende Partei begehrt vom Beklagten, gestützt auf § 67 VersVG, den Ersatz ihrer auf der Grundlage der Allgemeinen Bedingungen für die Feuerversicherung 1995 an die Liegenschaftseigentümerinnen erbrachten Leistungen.
Der Beklagte wandte, soweit noch von Bedeutung, ein, es sei kein objektiver Schaden eingetreten. Das Gebäude habe schon vor dem Brand nur den Grundwert vermindert und keinen eigenständigen Verkehrswert gehabt. Schadenersatz dürfe nicht zu einer Bereicherung des Geschädigten führen. Trete an der beschädigten Sache, etwa durch eine Werterhöhung des Grundstücks, zugleich ein Vorteil ein, habe der Vorteilsausgleich stattzufinden. Unabhängig von der versicherungsvertraglichen Leistungspflicht der klagenden Partei existiere kein Schadenersatzanspruch gegen den Beklagten, der auf sie übergehen hätte können.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es ging vom eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt aus und erörterte rechtlich, maßgeblich sei nach § 1332 ABGB der objektiv-abstrakt berechnete Schaden im Zeitpunkt der Schädigung. Dies sei der damalige Zeitwert des Gebäudes. Spätere Änderungen des Marktpreises seien bedeutungslos. Auf eine mögliche zukünftige Werterhöhung der gesamten Liegenschaft sei bei der Schadensberechnung nicht Bedacht zu nehmen.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Es teilte die Rechtsansicht des Erstgerichts, wonach der positive Schaden objektiv-abstrakt zu berechnen sei. Für den Schadenersatz sei entsprechend § 305 ABGB nur der Wert der Sache nach dem Nutzen zu schätzen, den sie mit Rücksicht auf Zeit und Ort gewöhnlich und allgemein leiste. Das entspreche dem Wert, den die Sache normalerweise für jedermann habe. Da nur die beschädigte Sache allein zu berücksichtigen sei, müsse deren gemeiner Wert unabhängig davon ersetzt werden, ob der Nachteil am Gesamtvermögen über oder unter diesem Betrag liege. Es sei daher keine Rücksicht darauf zu nehmen, ob im gesamten Vermögen des Geschädigten ein rechnerischer Schaden feststellbar sei. Auch gegenwärtige und zukünftige Veränderungen im Gesamtvermögen seien nicht ins Kalkül zu ziehen.
Davon ausgehend habe das Erstgericht zu Recht auf den Wert des Gebäudes im Zeitpunkt des Brands abgestellt und der klagenden Partei den Zeitwert zuerkannt. Die bebaute Liegenschaft sei in Eigennutzung gestanden, ein Abriss des Gebäudes sei nicht beabsichtigt gewesen. Durch den Brand sei das Gebäude und damit ein Wert vernichtet worden, der seither nicht mehr zur Nutzung zur Verfügung stehe. Dadurch sei es zu einer tatsächlichen negativen Veränderung an einem Vermögensgut gekommen, die durch Ersatz seines Werts auszugleichen sei. Es treffe nicht zu, dass im Schadenersatzrecht kein selbständiger Wert eines Gebäudes existiere, könne doch ein Schaden sowohl (nur) am Gebäude als auch (nur) am Grundstück eintreten.
Der Zuspruch des Zeitwerts des Gebäudes führe auch zu keiner unerwünschten Bereicherung der Geschädigten auf Kosten des Beklagten. Diese seien nicht besser als ohne den Schadensfall gestellt. Für die nunmehrige (alleinige) Liegenschaftseigentümerin sei ein Vorteil nur dann zu erlangen, wenn sie die Liegenschaft entgegen ihrer derzeitigen Absicht doch einmal verkaufen sollte und für den Käufer die Nutzung als Beherbergungsgroßbetrieb von vorrangiger Bedeutung sei. Auf solche spekulative Erwägungen komme es aber nicht an, wenn der Schädiger eine nach allgemeiner Bewertung nachteilige Veränderung in der Güterwelt, also einen realen Schaden herbeigeführt habe. Dann forderten Rechtsverfolgungscharakter und Präventivfunktion des Haftungsrechts einen Ersatz unabhängig von den subjektiven Verhältnissen des Geschädigten. Der gemeine Wert sei daher jedenfalls zu ersetzen, auch wenn der Geschädigte subjektiv keinen Nachteil erleiden würde.
Gegen dieses Berufungsurteil richtet sich die außerordentliche Revision des Beklagten mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der klagenden Partei und dem an ihrer Seite beigetretenen Nebenintervenienten wurde jeweils die Revisionsbeantwortung freigestellt. Die klagende Partei beantragt, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, in eventu ihr nicht Folge zu geben; der Nebenintervenient beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig, weil sich der Oberste Gerichtshof zur Berechnung des Schadens nach Vernichtung eines Gebäudes durch einen Brand, die gleichzeitig zu einer Wertsteigerung des nun unbebauten Grundstücks führt, bisher noch nicht geäußert hat. Das Rechtsmittel ist auch teilweise berechtigt.
Der Beklagte vertritt den Standpunkt, ein Gebäude habe keinen vom Wert des Grundstücks losgelösten selbständigen Wert. Auszugehen sei vom Wert der gesamten Liegenschaft, der sich durch den Brand nicht verringert habe. Eine zusätzliche Geldleistung würde zu einer objektiven Bereicherung führen, die schadenersatzrechtlich nicht vertretbar sei.
Hiezu wurde erwogen:
1.) a) Die klagende Partei stützt ihren Anspruch auf § 67 VersVG. Diese Bestimmung, die für die gesamte Schadensversicherung gilt, normiert, dass ein Schadenersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen Dritten auf den Versicherer übergeht, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt. Durch den Forderungsübergang ändert sich die Rechtsnatur des Anspruchs nicht (2 Ob 78/06v = EvBl 2007/43; RIS-Justiz RS0080533, RS0080594).
Die klagende Partei hat aus der Feuerversicherung für das abgebrannte Gebäude Versicherungsleistungen in Höhe des Klagsbetrags erbracht. Soweit sie damit diesen Leistungen kongruente Schadenersatzansprüche der Liegenschaftseigentümerinnen beglichen hat, bewirkte dies den Forderungsübergang nach § 67 VersVG. Die Legalzession setzte demnach tatsächlich bestehende Schadenersatzansprüche der Geschädigten gegen den Beklagten voraus. Sie konnte - ungeachtet der Höhe der Versicherungsleistung - auch nur in jenem Umfang eintreten, in welchem die Geschädigten nach bürgerlichem Recht selbst Schadenersatz zu fordern berechtigt gewesen wären (vgl SZ 49/116).
b) Die klagende Partei hat nach ihrem - insoweit unwidersprochenen - Prozessvorbringen den versicherungsrechtlichen Schaden auf der Grundlage der Allgemeinen Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB) 1995 reguliert. Diese lauten auszugsweise wie folgt:
„Artikel 5
Ersatzleistung
[.....]
(2) Als Ersatzwert gelten:
a) Bei Gebäuden der ortsübliche Bauwert unter Abzug eines dem Zustand des Gebäudes, insbesondere dem Alter und der Abnützung entsprechenden Betrags; wenn das Gebäude nicht innerhalb dreier Jahre, gerechnet vom Schadentag, wieder aufgebaut wird, ist höchstens dessen Verkehrswert (bei Teilschäden dessen anteiliger Verkehrswert) zu ersetzen. Bei Ermittlung des Verkehrswerts bleibt der Wert des Grundstücks außer Ansatz.
[.....]"
Die in dieser Bestimmung verwendeten Begriffe „ortsüblicher Bauwert unter Abzug eines dem Zustand desGebäudes, insbesondere dem Alter und der Abnützungentsprechenden Betrags" und „Verkehrswert" sind nach ständiger Rechtsprechung in erster Linie versicherungsrechtlicher und nicht schadenersatzrechtlicher Natur (7 Ob 314/00b; 7 Ob 8/01d; RIS-Justiz RS0112134 [T1]).
Die klagende Partei fordert vom Beklagten (neben den Aufräumkosten) den Ersatz des nach versicherungsrechtlichen Grundsätzen ermittelten „Zeitwerts" des Gebäudes. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob dieser Anspruch unter schadenersatzrechtlichen Gesichtspunkten berechtigt ist.
2.) a) Nach § 1323 erster Satz ABGB muss, um den Ersatz eines verursachten Schadens zu leisten, alles in den vorigen Stand zurückversetzt, oder wenn dies nicht tunlich ist, der Schätzungswert vergütet werden. Danach gilt zunächst der „Primat der Naturalrestitution", weil dieser dem dem Schadenersatzrecht innewohnenden Ersatzgedanken am Besten entspricht. Wenn Naturalherstellung nicht möglich oder nicht tunlich ist, muss Geldersatz geleistet werden (vgl EvBl 1989/103; 7 Ob 2062/96b; 2 Ob 162/06x). Wurde eine Sache völlig zerstört und beruhte das Verhalten des Schädigers auf leichter Fahrlässigkeit, so ist nach § 1332 ABGB der gemeine Wert der Sache zu ersetzen. Dieser besteht im Sinne des § 305 ABGB in dem zu schätzenden Nutzen, den die Sache mit Rücksicht auf Zeit und Ort gewöhnlich und allgemein leistet, in der Regel also im Verkehrswert (SZ 56/54; JBl 1987, 325; ZVR 1988/104; Danzl in KBB2 § 1332 Rz 1).
Der gemeine Wert einer Sache kann im Austausch-, im Ertrags- und allenfalls im Herstellungswert gefunden werden (1 Ob 54/03b = JBl 2004, 657; 1 Ob 143/04t; vgl auch RIS-Justiz RS0010074). Der Austauschwert bestimmt sich nach jenem Betrag, um den die Sache im Verkehr angeschafft werden kann, der Herstellungswert hingegen nach den Kosten für die Anfertigung einer Sache (1 Ob 54/03b; 1 Ob 143/04t). Vorrangig soll der Geschädigte in die Lage versetzt werden, sich eine entsprechende Sache wieder anzuschaffen. Der Herstellungswert kann daher erst maßgeblich sein, wenn die Beschaffung eines Ersatzobjekts nicht möglich ist, weil solche Gegenstände nicht gehandelt werden und aus diesem Grund für die zerstörte Sache kein Verkehrswert ermittelt werden kann (vgl 1 Ob 54/03b).
b) Im vorliegenden Fall ist unstrittig davon auszugehen, dass der Beklagte bloß leichte Fahrlässigkeit zu verantworten hat. Der von ihm verursachte Schaden ist daher nach § 1332 ABGB zu bestimmen.
Ein Gebäude fällt unter den weiten Sachbegriff des § 285 ABGB und ist daher auch „Sache" im Sinne des § 1332 ABGB. Es repräsentiert ungeachtet seiner sachenrechtlichen Zuordnung zu Grund und Boden (§ 297 ABGB) ein (eigenes) vermögenswertes Gut, dessen Substanz durch das fahrlässige Handeln des Beklagten vernichtet worden ist. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen kann sich der Anspruch auf Geldersatz aber nicht an einem Verkehrswert des Gebäudes orientieren; besteht doch bei lebensnaher Betrachtung kein Markt, auf dem sich die Geschädigten ein gleichartiges und gleichwertiges Gebäude ohne dazugehörigen Grund und Boden beschaffen hätten können. Da die „A***** H*****" nicht zur Erzielung von Erträgnissen verwendet wurde, kommt auch ein Ertragswert nicht in Betracht. Für die Schadensberechnung können somit nur die Herstellungskosten maßgeblich sein (vgl JBl 1987, 325 [Brücke]; ZVR 1988/104 [Fichtenhecke]; Danzl aaO § 1332 Rz 4; Koziol, Haftpflichtrecht I3 Rz 10/18; vgl auch Reischauer in Rummel, ABGB3 II/2b § 1332 Rz 8).
c) Wie stets, wenn eine gebrauchte Sache zerstört wurde, deren Naturalersatz durch eine wirtschaftlich gleichwertige gebrauchte Sache nicht möglich ist, stellt sich dabei das Problem des Abzugs „Neu für Alt" (10 Ob 31/00g; 2 Ob 234/05k; 5 Ob 292/05k; 1 Ob 16/06v uva). Der durch die Errichtung eines neuen Gebäudes entstehende Vermögensvorteil würde zu einer dem schadenersatzrechtlichen Ausgleichsgedanken widersprechenden Bereicherung des Geschädigten führen. Ein Abzug „Neu für Alt" ist daher dann geboten, wenn das neu errichtete Gebäude dem Geschädigten mit Sicherheit eine längere Brauchbarkeit bieten würde, als das zerstörte Gebäude noch geboten hätte (SZ 56/54; JBl 1987, 325; 4 Ob 98/01t; 3 Ob 165/04t; 2 Ob 234/05k; RIS-Justiz RS0030246).
d) Der soeben erwähnte Ausgleichsgedanke erfordert aber auch, dass die durch das schädigende Ereignis bewirkte Wertsteigerung der Liegenschaft im Wege der Vorteilsausgleichung berücksichtigt wird. Dem steht die Auffassung nicht entgegen, wonach bei objektiv-abstrakter Schadensberechnung nur Vorteile anrechenbar sein können, die am beschädigten Gut selbst entstanden sind (vgl RIS-Justiz RS0022824 [T2]; Koziol aaO Rz 10/22; aA Reischauer aaO § 1332 Rz 18 und II/2a § 1312 Rz 7). Sofern man den Ersatz der Herstellungskosten nicht ohnehin (wie Reischauer aaO § 1332 Rz 8) der subjektiv-konkreten Schadensberechnung zuordnen will - dieser Frage ist hier nicht näher nachzugehen -, muss nämlich beachtet werden, dass nicht nur das Gebäude, sondern auch die gesamte Liegenschaft „beschädigtes Gut" ist, dessen Werterhöhung auch bei objektiv-abstrakter Berechnung zugunsten des Schädigers in Anrechnung zu bringen ist (in diesem Sinne auch das von Reischauer aaO § 1312 Rz 7 und Koziol aaO Rz 10/22 FN 82 [zustimmend] zitierte Beispiel von Thiele, Gedanken zur Vorteilsausgleichung, AcP 167 [1967], 207 f, in welchem der Eintritt eines Schadens verneint wurde, weil die durch Zerstörung eines denkmalgeschützten Gebäudes verursachte Werterhöhung des Grundstücks die unter Abzug eines angemessenen Betrags „Neu für Alt" begehrten Wiederaufbaukosten überstieg; vgl auch BGH NJW 1988, 1837; Schiemann in Staudinger, BGB § 251 Rn 93). Der Beklagte hat die Vorteilsausgleichung durch Werterhöhung der Liegenschaft geltend gemacht, wozu er gemäß § 1396 ABGB auch gegenüber der klagenden Partei als Legalzessionarin berechtigt war. Feststellungen, anhand deren das Ausmaß der Wertsteigerung beziffert werden könnte, liegen bisher nicht vor.
3.) a) Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass der nach versicherungsrechtlichen Grundsätzen ermittelte „Zeitwert" des Gebäudes noch keine endgültige Aussagekraft über die Höhe des vom Beklagten zu ersetzenden Schadens hat. Aus diesem Grund und um die Parteien nicht mit einer von ihnen nicht bedachten Rechtsansicht zu überraschen, sind die Urteile der Vorinstanzen daher aufzuheben. Das Erstgericht wird die dargelegte Rechtsansicht mit den Parteien zu erörtern und ihnen die Gelegenheit zu ergänzendem Vorbringen und zu Beweisanboten zu geben haben. Nach Maßgabe dieses Vorbringens wird es das Verfahren sodann zu ergänzen und Feststellungen zu den noch offenen Fragen zu treffen und danach zu prüfen haben, ob und in welcher Höhe ein Schadenersatzanspruch auf die klagende Partei übergegangen ist.
b) Zu den Aufräumkosten wird im Rechtsmittel nichts ausgeführt. Da der Grundsatz, dass bei Bekämpfung der rechtlichen Beurteilung die Gesetzmäßigkeit des Urteils nach allen Richtungen zu prüfen ist, unter anderem dann nicht mehr gilt, wenn bei einem mehrere Ansprüche erfassenden Schadenersatzbegehren die Rechtsrüge nicht hinsichtlich jedes dieser Ansprüche ordnungsgemäß ausgeführt ist (2 Ob 8/05y mwN), sieht sich der erkennende Senat zu einer Überprüfung des Zuspruchs von Aufräumkosten nicht veranlasst.
Es konnte daher in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang ein bestätigendes Teilurteil gefällt werden.
c) Die Entscheidung über die das Teilurteil betreffenden Kosten des Verfahrens ist von der Endentscheidung abhängig und war daher im Sinne des § 52 Abs 2 ZPO dieser vorzubehalten. Im Übrigen gründet sich der Kostenvorbehalt auf § 52 Abs 1 ZPO.