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IRZ 1, Jänner 2017, Seite 8

Abschlussprüfung: Aktuelles zur Berichtspflicht über die Honorare und zur Marktkonzentration

Christian Zwirner und Corinna Boecker

Die deutschen handelsrechtlichen Vorschriften verlangen im Anhang zum Einzelabschluss (§ 285 Nr. 17 HGB) sowie im Konzernanhang (§ 314 Abs. 1 Nr. 9 HGB) quantitative Angaben zu den Honoraren, die der (Konzern-)Abschlussprüfer für das betreffende Geschäftsjahr berechnet hat. Über den Verweis in § 315a Abs. 1 HGB, der den Konzernabschluss nach internationalen Rechnungslegungsnormen regelt, auf § 314 Abs. 1 Nr. 9 HGB legt der deutsche Gesetzgeber fest, dass auch ein IFRS-Konzernabschluss Angaben zum Abschlussprüferhonorar enthalten muss.

Darüber hinaus ist mit Blick auf die Reform der Abschlussprüfung auf europäischer Ebene, die für Unternehmen von öffentlichem Interesse u.a. eine verpflichtende externe Rotation des Abschlussprüfers eingeführt hat, die Entwicklung auf dem Markt für Abschlussprüfungsleistungen wieder einmal in den Fokus des Interesses gerückt. Vor diesem Hintergrund werden aus empirischen Daten des Geschäftsjahrs 2015 (bzw. 2014/2015) zu den Abschlussprüfern sowie den berichteten Honoraren für die 160 Unternehmen aus DAX, MDAX, SDAX und TecDAX die aktuelle Marktverteilung und das Verhältnis zwischen Abschlussprüfungsleistungen und weiteren Leistungen kurz dargestellt.

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