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IRZ 1, Jänner 2017, Seite 5

Abbildung von Konzernsachverhalten in der steuerlichen Überleitungsrechnung nach IAS 12.81(c)

Paul Grabowski und Tim Zinowsky

1. Vorbemerkungen

Die Bilanzierung tatsächlicher und latenter Ertragsteuern nach den Vorschriften der IFRS folgt den Ansatz-, Bewertungs- und Ausweisbestimmungen des IAS 12. Zu den danach bilanzierten Ertragsteuern sind Angaben im Anhang nach IAS 12.79–88zu machen. Diese umfassen gem. IAS 12.81(c) eine Überleitungsrechnung (sog. tax rate reconciliation, kurz: TRR) zur Erläuterung der Beziehung zwischen Steueraufwand und dem IFRS-Ergebnis vor Steuern (EBT). Diese kann wahlweise den Unterschied zwischen Steueraufwand gemäß GuV und dem Produkt aus IFRS-Ergebnis vor Steuern und dem anzuwendenden Steuersatz (IAS 12.85) erläutern (IAS 12.81(c) (i)) oder aber den durchschnittlichen effektiven Steuersatz auf den anzuwendenden Steuersatz überleiten, (IAS 12.81(c) (ii)). In der Praxis vorherrschend ist die erste Alternative.

Ziel dieser Überleitungsrechnung ist, dem Abschlussadressaten zu erläutern, welche maßgeblichen Faktoren dazu führen, dass der Ertragsteueraufwand gemäß GuV von dem Steueraufwand abweicht, der angesichts des anzuwendenden Steuersatzes erwartet wird (IAS 12.84). Die einzelnen Überleitungsposten (reconciling items) können dabei Aufschluss über potenzielle Einmaleffekte oder...

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