OGH vom 19.11.2014, 6Ob148/14d

OGH vom 19.11.2014, 6Ob148/14d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ. Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dr. C***** S 2. Mag. G***** S 3. Dr. W***** L*****, alle vertreten durch Dr. Ludwig Beurle und andere Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei G***** K***** Privatstiftung, *****, vertreten durch Huber Ebmer Partner Rechtsanwälte GmbH in Linz, als Prozesskurator, wegen Feststellung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom , GZ 1 R 115/14h 10, mit dem der Rekurs der klagenden Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom , GZ 1 Cg 15/14t-6, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und dem Rekursgericht die Entscheidung über den Rekurs unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.

Text

Begründung:

Die Kläger, die Mitglieder des Vorstands der beklagten Privatstiftung sind, beantragten in ihrer auf Feststellung der Nichtigkeit der von Begünstigten gefassten Beschlüsse auf ihre Abberufung gerichteten Klage, für die Beklagte einen Prozesskurator zu bestellen. Eine bestimmte Person, die zum Kurator bestellt werden sollte, nannten sie nicht.

Das Erstgericht bestellte die Huber Ebmer Partner Rechtsanwälte GmbH zum Prozesskurator der Beklagten.

Das Rekursgericht wies den Rekurs der Kläger als unzulässig zurück und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist. Dem Prozessgegner stehe nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung kein Rekursrecht in der Frage der Auswahl der Person des Kurators zu.

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Kläger ist zulässig und berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kommt zwar dem Prozessgegner des Kuranden gegen die Auswahl der Person des Kurators kein Rekursrecht zu (vgl RIS-Justiz RS0006245; RS0006247; RS0049028), wird doch mit der Auswahl der Person des Vertreters nicht in die subjektiven Rechte des ansonsten am Verfahren Beteiligten eingegriffen (6 Ob 131/00h mwN; 6 Ob 225/04p). Im vorliegenden Fall richtete sich der Rekurs aber nicht bloß gegen die Auswahl der Person des Kurators.

Die Kläger machten im Rekurs geltend: Der Kurator vertrete seit Jahren jene Begünstigten der beklagten Privatstiftung, die die bekämpften Abberufungsbeschlüsse gefasst hätten, und zwar gerade auch in dem von den Klägern unter anderem gegen die Begünstigten geführten Prozess, der die Unwirksamerklärung ihrer Abberufungen zum Gegenstand hatte und mit Klagsabweisung endete, weil die Klage gegen die Privatstiftung selbst zu richten gewesen wäre (s 6 Ob 41/14v). Es sei davon auszugehen, dass zwischen den Begünstigten und dem Prozesskurator zumindest ein faktisches Weisungsverhältnis in Bezug auf die Tätigkeit des Prozesskurators der Beklagten im vorliegenden Verfahren bestehe. Die Bestellung widerspreche der Bestimmung des § 15 Abs 3a PSG. Jedenfalls liege aber in Bezug auf den Prozesskurator eine materielle Interessenkollision vor. Eine gleichzeitige Wahrung der Interessen der Beklagten und der beiden Begünstigten in Bezug auf den selben Sachverhalt sei aufgrund der unterschiedlichen Interessenlage der Beklagten und deren Begünstigten nicht möglich.

Die Rechtsmittelwerber machten also geltend, dass eine für die Funktion des Prozesskurators im konkreten Fall aus rechtlichen Gründen ungeeignete Person zum Prozesskurator bestellt, der Mangel der Vertretung der Beklagten daher durch den Beschluss des Erstgerichts gerade nicht behoben und so in ihre Rechtssphäre als zur Antragstellung nach § 8 ZPO Berufene eingegriffen wurde. Ihre Rechtsmittelbefugnis ist daher zu bejahen.

Das Rekursgericht hat somit das Rechtsmittel der Kläger zu Unrecht aus prozessualen Erwägungen zurückgewiesen. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben und dem Gericht zweiter Instanz die Entscheidung in der Sache aufzutragen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2014:0060OB00148.14D.1119.000