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GesRZ 4, August 2014, Seite 258

Kein Anspruch des Alleingesellschafters auf Herausgabe von Geschäftsunterlagen der Gesellschaft

§§ 24a und 61 Abs 1 GmbHG

§§ 366 und 1009 ABGB

§§ 381 ff EO

§ 27 AngG

Auf arbeitsrechtlicher Grundlage hat der Alleingesellschafter einer Kapitalgesellschaft gegen den abberufenen Geschäftsführer keinen Anspruch auf Herausgabe von Geschäftsunterlagen der Gesellschaft.

(OLG Wien 9 Ra 119/13f; ASG Wien 38 Cga 118/13w)

Die Klägerin ist ein in Österreich ansässiges Textilreinigungsunternehmen, das ihr operatives Geschäft in der Slowakei betreibt. Gesellschafter der Klägerin sind der Beklagte zu 38 %, dessen Ehefrau zu 12 % und dessen Bruder R. H. sen. zu 50 %. Alleinige Geschäftsführerin ist die Ehefrau des R. H. sen.

Der Beklagte war seit 1991 Angestellter der Klägerin bzw deren Rechtsvorgängerin und aufgrund der Entsendungsvereinbarung vom bei der H. s.r.o. (im Folgenden: H.), einer Gesellschaft mit Sitz in der Slowakei, als Betriebsleiter tätig. Bereits bei Aufnahme dieser Tätigkeit befanden sich die notwendigen Unterlagen vor Ort. Alleinige Gesellschafterin der H. ist die Klägerin. Von 2009 bis Februar 2012 war der Beklagte Alleingeschäftsführer der H., seit März 2013 ist auch R. H. sen. Geschäftsführer. Die H. kooperierte auf Basis eines Dienstleistungsvertrages mit der slowakischen ...

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