OGH vom 10.01.2005, 6Ob314/04a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Dr. Schenk, Dr. Hoch und Dr. Schramm als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien zu FN 239016w eingetragenen L*****gesellschaft mbH mit dem Sitz in Wien über den Revisionsrekurs der Gesellschaft, vertreten durch Dr. Helfried Stockinger, öffentlicher Notar in Wien, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom , GZ 28 R 179/04f-20, womit über den Rekurs der Gesellschaft der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom , GZ 74 Fr 1199/04p-16, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Die Gesellschaft mbH beantragte am die Eintragung der Einbringung von Beteiligungen ihrer Alleingesellschafterin (einer Gesellschaft mbH) an drei ausländischen Gesellschaften. Dem Antrag wurden der Einbringungsvertrag (Notariatsakt) und das Protokoll über die außerordentliche Generalversammlung der Gesellschaft, in welcher der Einbringungsvertrag genehmigt wurde, angeschlossen. Die Einbringung erfolgte unter Anwendung der Bestimmungen des Art III UmgrStG ohne Kapitalerhöhung bei der übernehmenden Gesellschaft. Über Aufforderung des Erstgerichts legte die Gesellschaft eine gutachterliche Stellungnahme über den Verkehrswert des eingebrachten Vermögens vor. Danach beträgt der Verkehrswert der Beteiligungen 1,346.178,80 EUR.
Das Erstgericht wies das Eintragungsgesuch mit der Begründung ab, dass § 3 Z 15 FGB die Eintragung von Vorgängen, durch die ein Betrieb oder Teilbetrieb übertragen wurde, vorsehe, nicht aber die Eintragung der Einbringung von Beteiligungen. § 3 Z 16 FBG komme nicht zur Anwendung, weil Art III (§ 12 Abs 2 Z 3) UmgrStG zwar die Einbringung von Kapitalanteilen vorsehe, nicht aber die Eintragungspflicht im Firmenbuch.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Gesellschaft nicht Folge. § 3 Z 15 FBG idF des GesRÄG 1993, BGBl 1993/458, sehe nur die Eintragung von Betriebseinbringungen bzw Einbringungen von Teilbetrieben vor. Nach den Gesetzesmaterialien sei die bloße Einbringung von Beteiligungen nicht mehr eintragungspflichtig. Es gäbe keine gesetzliche Vorschrift, die die Eintragung von Übertragungen von Kapitalanteilen in das Firmenbuch vorsehe. Ohne gesetzliche Anordnung komme eine Eintragung nicht in Betracht, weil das Firmenbuch wegen der Gefahr der Unübersichtlichkeit von anderen Eintragungen frei zu halten sei.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil angesichts der klaren Rechtslage keine vom Obersten Gerichtshof klärungsbedürftige Rechtsfrage vorliege.
Mit ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs beantragt die Gesellschaft die Abänderung dahin, dass ihrem Eintragungsgesuch stattgegeben werde.
Der Revisionsrekurs ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts zulässig, weil eine oberstgerichtliche Judikatur zur gestellten Rechtsfrage fehlt. Der Rekurs ist aber nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Der Begründung des Rekursgerichts ist zu folgen. Gemäß § 3 Z 15 FBG idF des GesRÄG 1993 sind nur Vorgänge im Firmenbuch einzutragen, durch die ein Betrieb oder ein Teilbetrieb übertragen wird. Darunter fällt die bloße Einbringung von Kapitalanteilen nicht, was im Ausschussbericht zur Gesetzesänderung ausdrücklich festhalten wurde (AB 1016 Blg NR 18. GP, 11).
Die Revisionsrekurswerberin kann sich für ihren Standpunkt der Zulässigkeit der begehrten Eintragung von Beteiligungen auch nicht auf die Generalklausel des § 3 Z 16 FBG stützen. Nach dem Gesetzeswortlaut sind nur solche Eintragungen zulässig, die das Gesetz ausdrücklich vorsieht (Schenk in Straube HGB³ Rz 10 zu § 8 mwN). § 12 Abs 2 Z 3 UmgrStG normiert nur die steuerrechtlich begünstigte Einbringung von Kapitalanteilen, die gemäß § 19 Abs 2 Z 5 UmgrStG - wie hier - auch ohne Gegenleistung erfolgen kann. Im Umgründungssteuerrecht ist aber keine Eintragungspflicht des Vorgangs vorgesehen. Die Zulässigkeit der Eintragung im Firmenbuch könnte daher nur und entgegen der im zitierten Ausschussbericht vertretenen Ansicht aus einem vom Gesetzgeber nicht bedachten Publizitätserfordernis abgeleitet werden. Ein solches ist aber zu verneinen:
Es wurde schon ausgesprochen, dass die Einbringung von Vermögen auf der Grundlage eines Einbringungsvertrages (§ 12 Abs 1 UmgrStG) ohne Gegenleistung (§ 19 Abs 2 Z 5 UmgrStG) wirtschaftlich nichts anderes als eine unentgeltliche Zuwendung ist, die als laufendes Geschäft in den Handelsbilanzen der beteiligten Gesellschaften dokumentiert werden muss (6 Ob 5/01f). Der Sinn der Eintragungsvorschriften des § 3 Z 15 FBG ist es, der Öffentlichkeit über die Vermögensverhältnisse des Rechtsträgers vollständig und richtig Auskunft zu geben (6 Ob 70/99h; 6 Ob 167/01d). Diesem Informationsinteresse kann mit den offen zu legenden Bilanzen (§§ 277 ff HGB) Rechnung getragen werden. Eine weitere Publizität durch Eintragung der Einbringung von Kapitalanteilen im Firmenbuch bedarf es nach Meinung des Gesetzgebers offenkundig nicht. Damit ist auch das weitere Argument des Rekursgerichts, dass das Firmenbuch zur Wahrung der Übersichtlichkeit von überflüssigen Eintragungen frei zu halten ist, stichhältig.