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GesRZ 4, August 2014, Seite 248

Vertretungshandlungen des Verlassenschafts- und Separationskurators, Stimmrechtsausübung in der Generalversammlung einer GmbH

§ 175 Satz 3 AußStrG

§ 167 Abs 3 und § 810 Abs 2 ABGB

1. Die Vertretung und Verwaltung des Nachlasses durch den Verlassenschaftskurator umfasst auch die Ausübung des Stimmrechts in der Generalversammlung einer GmbH. Seine Vertretungstätigkeit unterliegt den Regelungen über die Fremdvertretung nicht (ausreichend) Geschäftsfähiger.

2. Die Zustimmung des Kurators zu einem Antrag auf Satzungsänderung in der Generalversammlung einer GmbH unterliegt als Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung der Genehmigung des Verlassenschaftsgerichts. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der gesellschaftsrechtliche Vorgang für die Verlassenschaft nicht von Vorteil ist, weil der Zweck der Satzungsänderung erst zu einem Zeitpunkt eintreten kann, zu dem die Kuratel bereits beendet ist.

, 1 Ob 107/13m (LGZ Wien 43 R 318/12a; BG Innere Stadt Wien 80 A 4/09d)

Der im Jahr 2009 verstorbene Erblasser hinterließ ua einen Gesellschaftsanteil an einer GmbH, der einem Anteil von 75 % des Stammkapitals entsprach. Im Umfang von jeweils 37 % am Stammkapital wurden Teile dieses Gesellschaftsanteils bereits rechtswirksam seinen beiden Söhnen übertragen, denen er entsprechende Vermächtnisse ausgesetzt hatte. Seiner Witw...

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