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OGH vom 25.05.2020, 1Ob235/19v

OGH vom 25.05.2020, 1Ob235/19v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Solé und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin A*****, vertreten durch die Forcher-Mayr & Kantner Rechtsanwälte-Partnerschaft (OG), Innsbruck, gegen den Antragsgegner Dr. W*****, Rechtsanwalt, ***** (als Masseverwalter im Konkursverfahren über das Vermögen des Ing. U*****), vertreten durch die Offer & Partner OG Rechtsanwälte, Innsbruck, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über die außerordentlichen Revisionsrekurse der Antragstellerin und des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom , GZ 54 R 62/19t-231, mit dem das Verfahren anlässlich des gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom , GZ 4 C 57/06g-224, erhobenen Rekurses der Antragstellerin für nichtig erklärt und ihr Aufteilungsbegehren sowie der gegen diese Entscheidung erhobene Rekurs des Antragsgegners zurückgewiesen wurden, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Beiden Revisionsrekursen wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Dem Rekursgericht wird die meritorische Entscheidung über die Rekurse der Parteien aufgetragen.

Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

BG Innsbruck, 4 C 57/06g – Aufteilungsverfahren; § 81 ff EheG; die Anträge von A***** vom in Geld bewertet mit EUR 1,000.000,--Forderung wurde vom Masseverwalter in der Prüfungstagsatzung vom bestritten.

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Rechtliche Beurteilung

1.1. Bei der Beantwortung der Frage, welche Konsequenzen es für die Fortsetzung eines nach § 7 Abs 1 IO unterbrochenen Aufteilungsverfahrens hat (wobei dieser Unterbrechungstatbestand sowohl Aktiv- und Passivprozesse umfasst, solange nur – wie hier [vgl auch 7 Ob 276/02t] – die Insolvenzmasse betroffen ist), wenn keine den gesetzlichen Voraussetzungen (insbesondere § 103 IO) entsprechende Anmeldung des „Aufteilungsanspruchs“ (vgl RS0008504 [T5, T 7]) erfolgt ist oder diese (wie hier) zurückgezogen wird, ist zu berücksichtigen, dass das Aufteilungsverfahren – – Zwar besteht grundsätzlich eine quantitative Bindung des Gerichts an die Parteianträge und damit das Gebot, nicht mehr und nichts anderes aufzuteilen; das Gericht ist im Aufteilungsverfahren aber nicht an konkrete Anträge oder Aufteilungsvorschläge der Parteien gebunden (vgl RS0109615; siehe auch RS0057875 [insbesondere T 9, T 11]; 1 Ob 111/12y mwN; jüngst etwa 1 Ob 112/18d).

.2. Da eAufteilungsverfahren nicht bloß einseitige Rechtsbegründungen zugunsten des (solche „Rechte“ begehrenden) Antragstellers mit sich bringt, sondern innerhalb einer Gesamtlösung in billiger Weise zu Rechtsgestaltungen und Leistungsbefehlen zu Gunsten und zu Lasten beider beteiligter vormaliger Ehegatten führen kann (vgl 9 Ob 125/03b), wird auch der ––HopfKathrein

– – – – FinkFaschingKonecnySchubertKonecnySchubert

–– entzog dem fortgesetzten Verfahren zwar dessen Grundlage als „Prüfungsprozess“, weil die Forderungsanmeldung dafür eine in jeder Lage des Verfahrens zu berücksichtigende Voraussetzung bildet (vgl Konecny in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze, § 110 KO Rz 56), im fortgesetzten Verfahren auch keine Entscheidung über den Bestand einer Konkursforderung ergehen kann; dies wirkt sich aber nicht auf das – aus Sicht der Masse – auch hinsichtlich der Aktivansprüche fortgesetzte Aufteilungsverfahren aus. – –– – .

– –a das Aufteilungsverfahren mit dem Masseverwalter als nunmehrigem Antragsgegner zu führen ist, der – wie dargelegt – ebenfalls Anspruch „auf eine Aufteilungsentscheidung“ hat, kann dessen Rekurs die Beschwer nicht abgesprochen werden.

3. Der Kostenvorbehalt beruht darauf, dass das Verfahren mit dieser Entscheidung nicht im Sinn des § 78 Abs 2

AußStrG endgültig erledigt wird.

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2020:0010OB00235.19V.0525.000

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