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OGH 15.12.2009, 5Ob190/09s

OGH 15.12.2009, 5Ob190/09s

Rechtssätze


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Normen
RS0029344
Die im außerstreitigen Verfahren (hier: § 37 MRG) geltende Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitsforschung findet eine natürliche Grenze, sobald Anhaltspunkte für eine weitere Aufklärungsbedürftigkeit fehlen. Nur wenn eine Partei das Vorliegen einer ihr günstigen Tatsache überhaupt nicht geltend macht, kann das Gericht davon ausgehen, dass der Sachverhalt in dieser Richtung nicht weiter erforscht werden muss.
Normen
RS0070480
Die Mitwirkungspflicht der Parteien, zur Aufklärung des Sachverhaltes beizutragen, beschränkt - ordnungsgemäße Anleitung vorausgesetzt - die dem Untersuchungsgrundsatz innewohnende richterliche Erhebungspflicht.
Normen
RS0083783
Die Pflicht des Gerichtes zur amtswegigen Prüfung des Sachverhaltes endet dort, wo ein Vorbringen der Parteien (wegen des Neuerungsverbotes: in erster Instanz) überhaupt nicht vorliegt oder trotz richterlicher Anleitung nicht so konkretisiert wird, dass eine Überprüfung möglich ist. Die Parteien trifft in diesem Sinn zwar keine förmliche Beweislast, aber doch eine qualifizierte Behauptungspflicht.
Normen
RS0116139
Durch den weiten ("dynamischen" oder "elastischen") Erhaltungsbegriff ist es zu einer Ausdehnung des Bereichs der ordentlichen Verwaltung im Sinne des § 14 Abs 1 Z 1 WEG zu Lasten der außerordentlichen Verwaltung im Sinne des § 14 Abs 3 WEG (Veränderungen/Verbesserungen) gekommen. Da § 13a Abs 1 Z 1 WEG auf § 14 Abs 1 Z 1 WEG verweist, bedeutet dies auch, dass der einzelne Wohnungseigentümer in sehr weitem Umfang die Durchführung von Arbeiten durchsetzen kann. Voraussetzung ist lediglich die Untätigkeit der Mehrheit (oder des Verwalters), worunter nicht nur die Unterlassung einer Beschlussfassung, sondern auch die mehrheitliche Ablehnung einer Erhaltungsarbeit zu verstehen ist. Das Gericht hat dann die Durchführung der Arbeiten in einer angemessenen Frist aufzutragen; die "Angemessenheit" hängt hiebei von der Natur der beabsichtigten Maßnahme, der Dringlichkeit der Erhaltungsarbeit und dem damit zusammenhängenden Kostenaufwand ab. Das Gericht hat bei seiner Entscheidung aber auch ganz allgemein auf die Dringlichkeit und auf wirtschaftliche Aspekte wie die Finanzierbarkeit Bedacht zu nehmen. Fällt die Abwägung des Gerichtes für den Antragsteller negativ aus, so hat es bei der Zuständigkeit der Mehrheit für die Veranlassung von Erhaltungsarbeiten zu bleiben.
Normen
RS0069653
Die Pflicht des Gerichtes zur amtswegigen Prüfung des Sachverhaltes endet dort, wo ein Vorbringen der Parteien überhaupt nicht vorliegt oder trotz richterlicher Anleitung nicht so konkretisiert wird, dass eine Überprüfung möglich ist.
Norm
RS0123169
Ein wesentliches Kriterium für die Durchsetzbarkeit der von einem Wohnungseigentümer nach § 30 Abs 1 Z 1 WEG 2002 begehrten Erhaltungsmaßen ist deren Dringlichkeit.
Normen
RS0083121
Dem Umfang von Sanierungsarbeiten sind auch im Bereich des WEG Grenzen durch die wirtschaftliche Zumutbarkeit gezogen; ein echter Verbesserungsaufwand gemäß § 14 Abs 1 Z 1, § 15 Abs 1 Z 1 WEG kann nicht der Miteigentümergemeinschaft aufgebürdet werden. Wegen der Maßgeblichkeit des ortsüblichen Standards gehören jedoch auch zweckmäßige und wirtschaftlich gebotene Erneuerungsarbeiten zur Erhaltung des Hauses, selbst wenn damit erstmals der im Erwerbsvertrag vorausgesetzte mängelfreie Zustand des Wohnungseigentumsobjektes hergestellt wird.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch als Vorsitzende und durch die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Lovrek, Dr. Veith, Dr. Höllwerth und Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnrechtssache der Antragstellerin Dr. Hildegard M*****, vertreten durch die Winkler Reich-Rohrwig Illedits Rechtsanwälte-Partnerschaft in Wien, gegen die Antragsgegner 1. Ing. Hartfried C*****, 2. Dipl.-Ing. Dr. Sinan K*****, 3. Dipl.-Ing. Dr. Azra K*****, beide *****, 4. Dr. Sabine F*****, 5. Dr. Jürgen B*****, 6. Tatjana S*****, 7. Erich W*****, 8. Monika C*****, 9. Barbara B*****, 10. Janja M*****, 11. Anka K*****, 12. Mag. Bernhard D*****, und die Einschreiterin Brigitte B*****, diese vertreten durch die Mag. Michael Rudnigger Rechtsanwalt-GmbH in Wien, wegen §§ 30 Abs 1 Z 1, 52 Abs 1 Z 3 WEG 2002, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 39 R 108/09k-28, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 52 Abs 2 WEG 2002 iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG, § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Die von der Antragstellerin hervorgehobene „Notwendigkeit" der von ihr begehrten Erhaltungsarbeit ist nur insofern ein maßgeblicher Entscheidungsaspekt, als ein Invidiualanspruch nach § 30 Abs 1 Z 1 WEG 2002 nicht in Frage kommen kann, wenn die beteffende Erhaltungsarbeit nicht notwendig wäre. Im Übrigen entspricht es ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats, dass ein Kriterium für die Durchsetzbarkeit der von einem Wohnungseigentümer nach § 30 Abs 1 Z 1 WEG 2002 begehrten Erhaltungsmaßnahme deren Dringlichkeit ist (RIS-Justiz RS0123169) und überdies ist auf wirtschaftliche Aspekte wie die Finanzierbarkeit Bedacht zu nehmen (RIS-Justiz RS0116139). Diesen Kriterien haben die Vorinstanzen Rechnung getragen und den ihnen dabei eingeräumten Beurteilungsspielraum (RIS-Justiz RS0083121 [T9]) nicht überschritten. Ist aber die Dringlichkeit einer Erhaltungsarbeit vertretbar verneint worden, ist der Antrag nach § 30 Abs 1 Z 1 WEG 2002 abzuweisen und nicht etwa - wie es der Antragstellerin vorzuschweben scheint - mit einer langen Leistungsfrist zu bewilligen.

2. Soweit die Antragstellerin die Schäden an den Fenstern als besonders schwerwiegend und deshalb die Sanierungsarbeiten offenbar als pivilegiert verstanden wissen will, fehlt es dafür an einer Sachverhaltsgrundlage und die Antragstellerin hat dazu in erster Instanz auch nichts vorgetragen (zum Neuerungsverbot vgl RIS-Justiz RS0070461; RS0083104). Für amtswegige Erhebungen in dieser Richtung bestand kein Anlass (zu den Grenzen der Amtswegigkeit vgl RIS-Justiz RS0029344), handelt es sich doch nach den Feststellungen des Erstgerichts um die hofseitigen Fenster, sodass nicht nachvollziehbar ist, wie von diesen eine Gefahr für „vor dem Haus spielende Kinder oder Passanten" ausgehen soll.

Wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG (iVm § 52 Abs 2 WEG 2002§ 37 Abs 3 Z 16 MRG) ist der Revisionsrekurs unzulässig und zurückzuweisen.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2009:0050OB00190.09S.1215.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
OAAAD-50874