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OGH vom 28.01.2009, 1Ob232/08m

OGH vom 28.01.2009, 1Ob232/08m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Monika O*****, und 2. Mag. Anton O*****, vertreten durch Christandl Rechtsanwalt GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, und die Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei 1. Mag. Dr. Helmut K*****, und 2. Mag. Gabriela P*****, beide *****, vertreten durch Dr. Engelhart & Partner Rechtsanwälte OG in Wien, 3. B***** Treuhand GmbH, *****, vertreten durch Dr. Heinz Stöger, Rechtsanwalt in Wien, 4. D***** GmbH, *****, 5. Mag. Nikolaus S*****, und 6. Mag. Andreas S*****, alle vertreten durch Brauneis Klauser Prändl Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung (Streitwert 21.000 EUR) infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 14 R 20/08a-28, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom , GZ 30 Cg 19/06v-23, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das Urteil des Berufungsgerichts, das in seinen klageabweisenden Teilen als unangefochten unberührt bleibt, wird in seinem klagestattgebenden Teil ebenso aufgehoben wie die Kostenentscheidungen der Vorinstanzen.

Dem Erstgericht wird eine neuerliche Entscheidung über das letzte Eventualklagebegehren nach Verfahrensergänzung aufgetragen. Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Die Kläger schlossen mit der AMV Asset Management Vermögensverwaltung AG (im Folgenden: AMV) einen Vermögensmanagementvertrag für den „AMV Pensionsplan" ab. Zwischen und leisteten sie aufgrund dieses Vertragsverhältnisses Einzahlungen in Höhe von insgesamt 11.773,08 EUR.

Noch im Jahr 2001 änderte die AMV ihre Firma auf AMIS Asset Management Investment Services AG (im Folgenden: AMIS). Parallel dazu wurde am die AMIS Consulting GmbH im Firmenbuch eingetragen, deren alleinige Gesellschafterin die AMIS war und die am in eine Aktiengesellschaft mit der Firma AMIS Financial Consulting AG (im Folgenden: AFC) umgewandelt wurde. Im Herbst 2002 erfolgte dann die Abspaltung des Betriebs „Erbringung von Wertpapierdienstleistungen" von der AMIS und dessen Übertragung auf die AFC im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (§ 1 Abs 2 Z 2 SpaltG), womit auch die ursprünglich auf die AMIS lautende Konzession zur gewerblichen Erbringung von Finanzdienstleistungen (Verwaltung von Kundenportefeuilles mit Verfügungsvollmacht im Auftrag des Kunden (§ 1 Abs 1 Z 19 lit b BWG) auf die AFC überging. Somit ging auch das zwischen den Klägern und der AMV, später AMIS, begründete Vertragsverhältnis auf die AFC über.

AMV, AMIS bzw AFC veranlagten die Gelder ihrer Kunden überwiegend in zwei luxemburgischen Fonds, dem „Top Ten Multifonds" (TTM) und dem „AMIS Funds". Beide Fonds waren als sogenannte SICAVs (sociétés d' investissement á capital variable) organisiert und standen den AMIS-Unternehmen nahe. Die Kundeneinzahlungen wurden zunächst tatsächlich an die Fonds überwiesen. In weiterer Folge ließen sich AMIS bzw AFC jedoch diverse Provisionen und Gebühren - deren Abzug in den Vermögensverwaltungsverträgen nicht erwähnt und den Kunden weder bei Vertragsabschluss noch während der Vertragslaufzeit mitgeteilt wurde - in Form von Rückkäufen von Fondsanteilsscheinen („redemptions") wieder aus dem Fondsvermögen auszahlen, ohne dass diese Beträge im Kundenverwaltungsprogramm als Abzüge vom Vertragsbestand erfasst wurden. Auf diese Weise wurden Kundengelder im Ausmaß von rund 60 Mio EUR veruntreut.

Nachdem mit Bescheid vom für die AFC ein Regierungskommissär bestellt worden war, der die Malversationen aufdeckte, wurde mit Beschlüssen des Handelsgerichts Wien vom 2. und über das Vermögen der AMIS und der AFC der Konkurs eröffnet. In Luxemburg wurde die Liquidation der beiden SICAVs eingeleitet.

Nach Abweisung des Hauptbegehrens und mehrerer Eventualbegehren der Kläger ist Verfahrensgegenstand nur mehr deren letztes Eventualbegehren. Darin wird die Feststellung beantragt, dass die Beklagte als Rechtsträgerin der Finanzmarktaufsichtsbehörde bzw zuvor der Bundes-Wertpapieraufsicht aufgrund der nicht gehörigen Erfüllung der diesen obliegenden Aufsichts- und Prüfpflichten gegenüber der AMIS und der AFC für den Schaden hafte, den die Kläger dadurch erleiden, dass die von ihnen in den Konkursverfahren betreffend AMIS und AFC, gegenüber der Anlegerentschädigung der Wertpapierdienstleistungsunternehmen GmbH und in den Liquidationsverfahren der luxemburgischen Fonds angemeldete Forderung in Höhe von 11.773,08 EUR, die aus den Einzahlungen zum AMV/AMIS Pensionsplan im Zeitraum bis resultiert, nicht zur Gänze befriedigt wird. Sie werfen den Organen der Bundes-Wertpapieraufsicht (im Folgenden: BWA) und der ab an deren Stelle getretenen selbständigen Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) eine Reihe von schuldhaften Unterlassungen im Zusammenhang mit deren Aufsichtspflichten gegenüber den involvierten Wertpapierdienstleistungsunternehmen vor.

Die Kläger seien bei ihrer Investition davon ausgegangen, dass die staatlichen Kontroll- und Aufsichtsorgane ihren Aufsichtspflichten nachkommen und dass es sich bei der Unternehmensgruppe AMIS um Unternehmen handle, die über sämtliche behördlichen Genehmigungen verfügten und die gesetzlichen und behördlichen Vorgaben einhielten. Es sei evident, dass die gesetzlich normierte Aufsicht (durch BWA und FMA) in einer Amtshaftungsansprüche auslösenden Art und Weise versagt habe. Obwohl der Aufsichtsbehörde zumindest seit 1999 Missstände bzw Rechtswidrigkeiten der AMIS-Unternehmen bekannt gewesen seien oder bekannt hätten sein müssen, seien keine den Schaden verhindernden Maßnahmen ergriffen worden. Die BWA hätte der AMV schon 1999 die Konzession entziehen müssen, womit der unrechtmäßige Fortbetrieb der Geschäfte verhindert worden wäre. Rechtswidrigerweise sei auch realiter das operative Geschäft von der konzessionslosen AMIS geführt worden. Die Aufsichtsbehörde habe nicht darauf reagiert, dass die AMV auf Treuhandkonten Kundengelder gehalten habe, wodurch widerrechtlich Bankgeschäfte ausgeübt worden seien. Es sei nicht geprüft worden, in welche Wertpapiere bzw auf welchen Kapitalmärkten die Kundengelder veranlagt wurden. Aus dem vorhandenen Prospektmaterial sei nachvollziehbar erkennbar gewesen, dass Geschäftstätigkeiten vorgenommen worden seien, die mit den behördlichen und gesetzlichen Vorgaben nicht im Einklang gestanden seien. Es sei unverständlich, dass - auch im Zusammenhang mit einem fragwürdigen Managementvertrag - von der FMA keine Maßnahmen gesetzt worden seien, wenngleich ihr die Vertragswerke und die Personenidentität der Verantwortlichen bei allen involvierten Unternehmen bekannt gewesen seien. Die Aufsichtsbehörden hätten vielmehr in Kauf genommen, dass die AMIS-Unternehmen in diverse Kapitalgesellschaften „verschachtelt" worden seien, um gesetzliche Bestimmungen zu umgehen und sich einer Kontrolle zu entziehen. Es sei nicht geprüft worden, ob die einlangenden Gelder der Anleger vertragsgemäß investiert würden. Bei ausreichender Überprüfung wäre der FMA auch aufgefallen, dass Auszahlungen in den Kundenbuchhaltungsunterlagen nicht registriert worden seien, was sofortigen Handlungsbedarf ausgelöst hätte. Im Shareholderregister der Depotbank sei die AMIS (und ein Treuhänder der Anleger) aufgeschienen. Die AMIS habe entgegen § 1 Abs 1 Z 19 BWG Wertpapiere der Kunden gehalten und somit als Treuhänderin fungiert, obwohl dies rechtlich unzulässig sei. Die Depotbanken hätten ausschließlich die AMIS-Gesellschaften als ihre Kunden behandelt, zumal sie sowohl die Einlagen als auch sämtliche Verfügungen darüber nur von diesen, nicht aber von den Anlegern erhalten hätten. Nur deshalb habe AMIS, AMV bzw AFC durch einfache Verfügungen - meist per Telefax - an die Depotbanken auf Kundengelder zugreifen können. Eine aufsichtsbehördliche Prüfung, in welche Finanzprodukte die von den Kunden eingezahlten Gelder investiert worden sind, habe nicht stattgefunden. Bei Einhaltung der Aufsichtsinstrumente hätte die FMA auch erkennen müssen, dass von der AMIS an die Geschäftsleiter ohne Wissen der Kunden ungerechtfertigte (Abschluss-)Provisionen bezahlt worden seien. Die FMA wäre verpflichtet gewesen, das Provisionssystem entsprechend zu „beleuchten". Sie habe offenkundige Interessenkonflikte schlichtweg übergangen. Die geschäftlichen Handlungen des Treuhänders seien entweder von der AMIS oder von deren Geschäftsleitern bestimmt worden. Die FMA habe spätestens im September 2003 davon Kenntnis erlangt, wer Treuhänder des AMIS-Fonds gewesen sei. Nach außen hin sei die AFC als Wertpapierdienstleistungsunternehmen aufgetreten, doch habe de facto die AMIS als Alleinaktionär sowohl die Geschicke der AFC als auch jene des Treuhänders kontrolliert und bestimmt, was von der FMA eingehend hinterfragt, überprüft und letztlich untersagt hätte werden müssen. In den Jahren 2004 und 2005 seien der FMA weitere - im Einzelnen näher dargestellte - bedenkliche Vorgänge bekannt geworden, auf die nicht unverzüglich reagiert worden sei. Die Beklagte habe als Rechtsträger der Finanzmarktaufsicht für den durch die rechtswidrigen und schuldhaften Unterlassungen bei den Klägern eingetretenen Schaden in Gestalt ihres Investitionsausfalls zu haften, der allerdings noch nicht bezifferbar sei. Wenngleich unbestritten sei, dass die Geltendmachung von Staatshaftungsansprüchen in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs falle, sei doch aufzuzeigen, dass die Beklagte ihrer gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtung, für ein funktionstaugliches und werthaltiges Einlagensicherungssystem zu sorgen, nicht nachgekommen sei.

Die Beklagte wandte dagegen zusammengefasst ein, die Kläger hätten weder ihre in den Konkursverfahren geltend gemachte, vom Masseverwalter aber bestrittene Forderung, noch Forderungen gegen die Anlegerentschädigungseinrichtung gerichtlich geltend gemacht und damit schuldhaft gegen ihre Rettungs- und Schadensminderungspflicht verstoßen. Ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 228 ZPO liege nicht vor. Die Aufsicht über die AFC und deren Rechtsvorgänger sei von den Aufsichtsbehörden stets mit der gebotenen Sorgfalt ausgeübt worden; zumindest aber beruhe das Aufsichtsverhalten ihrer Organe auf vertretbarer Rechtsansicht. Für Staatshaftungsansprüche seien die ordentlichen Gerichte nicht zuständig.

Das Erstgericht stellte fest, dass die Beklagte für den Schaden hafte, den die Kläger dadurch erleiden, dass die von ihnen in den Konkursverfahren und gegenüber der Anlegerentschädigung von Wertpapierdienstleistungsunternehmen GmbH angemeldete Forderung nicht zur Gänze befriedigt werde. Aus den - insbesondere auch durch Wiedergabe des Inhalts von zahlreichen Urkunden (Prüfberichten, Korrespondenz ...) konkretisierten - umfangreichen Sachverhaltsfeststellungen ist Folgendes hervorzuheben:

Im April 1998 ersuchte ein Rechtsanwalt im (nicht offengelegten) Auftrag eines der späteren Geschäftsleiter der späteren AMIS die BWA um Rechtsauskunft zu einer Konzession gemäß § 20 WAG, ausgehend vom Sachverhalt, dass eine Kapitalgesellschaft, die Geschäfte im Bereich der Vermögensberatung und -verwaltung betreibe und mit dem Kunden einen Vermögensmanagementvertrag abschließe, auf dessen Grundlage die Gesellschaft für ihn Investitionen tätigen dürfe; der Kunde leiste monatliche Zahlungen auf ein Verrechnungskonto, das im Namen der Gesellschaft geführt werde; das Konto der Gesellschaft sei a) in Subkonten untergliedert, die auf die Namen der einzelnen Kunden lauten und der Bank bekannt seien, b) nicht in Subkonten untergliedert. In beiden Fällen werde das Geld, das sich auf diesen Konten befinde, nicht als Betriebsvermögen der Gesellschaft deklariert. Die erworbenen Wertpapiere lägen auf einem Sammeldepot, das im Namen der Gesellschaft geführt werde. Die Gesellschaft sei berechtigt, alle auf den Konten bzw Depots verwahrten Wertpapiere zu verwalten und darüber Verfügungen zu treffen. Ausgehend von diesem Sachverhalt warf der Rechtsanwalt die Frage auf, ob die Gesellschaft aufgrund des dargelegten Verrechnungsmodus (in beiden Varianten) und/oder durch die Verwahrung der Wertpapiere auf einem Sammeldepot, das in ihrem Namen geführt werde, zum Schuldner des Kunden werde. Die BWA antwortete darauf umgehend, dass der geschilderte Sachverhalt (Offenlegung der Subkonten gegenüber der Bank) der Konstruktion einer offenen Treuhand entspreche. Hier gelte, dass gegenüber der Bank ausschließlich der Treuhänder berechtigt und verpflichtet sei; die Bank hafte grundsätzlich auch nicht bei der Durchführung von Verfügungen des Treuhänders, die gegen die Treuhandvereinbarung verstoßen. Da die Rechte der Kunden in diesem Fall nicht ausreichend geschützt würden, sei eine derartige Konstruktion nach Ansicht der BWA unzulässig. Gleiches gelte hinsichtlich des Sammeldepots, das im Namen der Gesellschaft geführt werde. Auch wenn die Kunden Miteigentum am Sammelbestand behielten und ihnen damit ein dinglicher Anspruch auf Ausfolgung der Papiere zukomme, würden ihre Eigentumsrechte nur unzulänglich gewährleistet. In der Folge beantragte die (durch einen anderen Rechtsanwalt vertretene) spätere AMIS im Juli 1998 bei der BWA die Erteilung einer Konzession als Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach § 1 Abs 1 Z 19 BWG. Nachdem die BWA die fachliche Qualifikation einer als Geschäftsleiter vorgesehenen Person als nicht ausreichend angesehen hatte, wurde ein anderer Geschäftsleiter namhaft gemacht, der im November 1998 eine eidesstattliche Erklärung abgab, wonach er keinen anderen Hauptberuf außerhalb des Bankwesens oder von Pensionskassen ausübe; tatsächlich hatte dieser aber gar nicht vor, in Wien zu arbeiten, weil er sein in Tirol aufgebautes Vermögensberatungsunternehmen nicht aufgeben wollte. Er wurde von der BWA als Geschäftsleiter akzeptiert, da er über ausreichende praktische Erfahrung verfügte und auch sonst kein Ausschlussgrund zu erkennen war. Die Mitarbeiter der BWA hatten nicht den Eindruck, dass er seitens der Konzessionswerberin bloß vorgeschoben werde. Insgesamt gestaltete sich das Konzessionserteilungsverfahren im Vergleich zu anderen derartigen Verfahren eher langwierig und überdies komplex, was in erster Linie darauf zurückzuführen war, dass die BWA diverse rechtliche Fragen, etwa bezüglich der Verträge mit den freien Mitarbeitern des Unternehmens, zu klären hatte und überdies zunächst Unterlagen gefehlt hatten, die nachverlangt werden mussten. Im Februar 1999 wurde die beantragte Konzession erteilt, die die Beratung über die Veranlagung von Kundenvermögen, die Verwaltung von Kundenportfolios mit Verfügungsvollmacht im Auftrag des Kunden und die Vermittlung von Geschäftsgelegenheiten zum Erwerb oder zur Veräußerung von einem oder mehreren Instrumenten gemäß § 1 Abs 1 Z 7 lit b bis f BWG umfasste; aufgrund dieser Konzession bestand auch die Berechtigung, sich bei der Erbringung dieser Finanzdienstleistungen freier Mitarbeiter zu bedienen.

Bereits im Mai 1999 fand eine Vollprüfung durch die BWA vor Ort statt, weil im Zuge des (langwierigen) Konzessionierungsverfahrens gewisse Bedenken gegenüber der Gesellschaft bzw deren qualifizierten Eigentümern entstanden waren. Zuerst wurde mit einem Geschäftsleiter und dem (als Geschäftsleiter nicht akzeptierten) Gesamtprokuristen eine Checkliste durchgegangen. Dabei wurden einige Fragen von den Vertretern der Gesellschaft nicht vollständig beantwortet. Weiters wurden verschiedene Unzukömmlichkeiten festgestellt. Insbesondere wurde diesbezüglich festgehalten, dass die Gesellschaft Kundengelder halte, bestimmte Änderungen - etwa über die Anzahl der freien Mitarbeiter - nicht gemeldet worden wären, die Identität von Kunden nicht ausreichend festgehalten werde sowie dass keine Auskunft darüber erteilt werden habe können, ob Telefonmarketing betrieben wird. Bei einzelnen - offenbar stichprobenartig überprüften - Geschäftsfällen wurde in Frage gestellt, ob bei der Beratung stets den Kundeninteressen entsprechend gehandelt werde oder trotz geringer Risikobereitschaft riskantere Veranlagungen gewählt würden. Ausdrücklich wurde festgehalten, dass die Gesellschaft bislang mehrheitlich nur Investmentfonds in zwei von ihr zusammengestellten Standardstrukturen (Veranlagungsvarianten) vermittelt habe, deren Risikogehalt vom Geschäftsleiter mit „mittel" eingestuft worden sei; verschiedene Kunden hätten aber ihr Veranlagungsrisiko mit „gering" angegeben.

Im August 1999 übermittelte die BWA die endgültigen Prüfberichte und forderte die Gesellschaft auf, bis Ende September über die getroffenen Maßnahmen zur Behebung der Verletzung bestimmter Auflagen im Konzessionsbescheid in Bezug auf die Verträge über die freien Mitarbeiter und Franchisenehmer zu berichten und je einen Mustervertrag sowie den Revisionsbericht über die erste interne Revision bis Ende 1999 vorzulegen. Von allen hervorgekommenen Verstößen bzw Problemen erschien den Mitarbeitern der BWA das Bestehen des Bankkontos der Gesellschaft, auf das Kundengelder eingezahlt werden, am gravierendsten, weshalb dieser Sachverhalt auch dem Bundesministerium für Finanzen berichtet wurde. Die (spätere) AMIS hatte dazu unter Vorlage eines entsprechenden Schreibens der Bank die Auffassung vertreten, es handle sich um ein „Kundentreuhandkonto", wobei im Insolvenzfall den Kunden ein Aussonderungsrecht an den auf dem Subkonto befindlichen Treuhandgeldern zukäme. Das BMF erstattete daraufhin eine Anzeige an das Magistratische Bezirksamt, da seiner Ansicht nach die Entgegennahme fremder Gelder zur Verwaltung oder Einlage den Verdacht des unerlaubten Betriebs von Bankgeschäften begründe. Da die Mitarbeiter der BWA dieses Konto als äußert problematisch ansahen, fand im Februar 2000 eine neuerliche Prüfung vor Ort statt. Dabei wurde den Prüfern ein Schreiben der Gesellschaft an die Bank vorgelegt, in dem ersucht worden war, ab Eingänge auf dieses Konto auf ein Verrechnungskonto bei dieser Bank weiterzuleiten. Zweck dieses Verrechnungskontos, von dem einmal pro Woche eine Überweisung auf das Devisenausländerkonto der (ausländischen) Depotbank erfolge, sei die Spesenminimierung. Über das interne Verrechnungskonto sei ausschließlich die Bank verfügungsberechtigt, die Gesellschaft selbst habe keinerlei Zeichnungsberechtigung auf diesem Konto. In einem Telefonat mit der BWA teilte der Gesamtprokurist am mit, dass dieses Konto voraussichtlich noch ein bis zwei Monate bestehen werde, weil die Kunden noch vereinzelt Überweisungen auf dieses Konto tätigten; bis zur Löschung des Treuhandkontos würden die auf diesem Konto einlangenden Gelder unverzüglich auf das interne Verrechnungskonto transferiert. Die auf diesem Treuhandkonto einlangenden Zahlungen von Kunden seien rechtlich betrachtet nichts anderes als Fehlüberweisungen, weil sich die Kunden nicht an die Vorgaben hielten und Zahlungen vereinbarungswidrig auf ein falsches Konto leisteten. Zur Absicherung der Kunden sei mit der Bank vereinbart worden, dass die Gesellschaft auf dieses Konto keinen Zugriff habe, sondern die Bank von sich aus die auf dem Konto einlangenden Beträge auf das Konto der Depotbank weiter überweise, sodass die Gesellschaft zu keinem Zeitpunkt Zugriff auf Kundengelder haben könne. Die Prüfer der BWA hatten zwar ursprünglich die Auffassung vertreten, es liege ein neuerlicher Verstoß gegen § 1 Abs 1 Z 19 sowie § 39 BWG vor, weil die Gesellschaft - wenn auch nur für kurze Zeit - Schuldner ihrer Kunden werde. Im endgültigen Prüfbericht vom wurde aber zusammenfassend festgestellt, dass das „Treuhandkonto" nach wie vor bestehe, die Gesellschaft jedoch Vorkehrungen getroffen habe, dass diese Gelder auf das - für die Sammlung von Geldern für die ausländische Bank gedachte - Verrechnungskonto überwiesen würden. Deshalb sei davon auszugehen, dass die Gesellschaft keine Kundengelder halte. Zugleich forderte die BWA die Gesellschaft auf, das Kundentreuhandkonto bis spätestens zu löschen und hierüber bis zum unter Übersendung der entsprechenden Nachweise zu berichten. Dem lag zugrunde, dass die Geschäftsleiter laut telefonischer Auskunft der Bank nach wie vor zeichnungsberechtigt waren. Mit Schreiben vom übersandte die Gesellschaft der BWA eine Kopie des Abschlusskontoauszugs für dieses Konto und wies darauf hin, dass das Treuhandkonto damit per „gelöscht" sei. Mit diesem Schreiben bzw dem damit übermittelten Kontoauszug war für die Prüfer der BWA in Bezug auf dieses Konto der Verdacht des Haltens von Kundengeldern beseitigt. Es wurde nicht nachgefragt, was mit dem Kontoguthaben in Höhe von knapp 680.000 ATS passiert war.

Anfang Juni 2001 wandte sich ein Rechtsanwalt schriftlich an die BWA und wies darauf hin, dass fraglich sei, wo sich die laut den einzelnen Kunden von der AMIS übersandten Depotauszüge vorhandenen Barmittel tatsächlich befänden. Nachdem die Gesellschaft nach eigenen Angaben 80 % vom Ausgabeaufschlag als Provision auszahle, die Produkte allerdings „ausgabeaufschlagfrei" seien, müsse es eine Zwischenfinanzierungsmöglichkeit geben, weil die Provisionen offensichtlich nicht aus den Ausgabeaufschlägen bezahlt werden könnten. Ob dies im Zusammenhang mit dem Barmittelanteil gesehen werde oder gesehen werden könne, sei nicht ersichtlich und aufgrund des höchst unterschiedlichen Barmittelanteils auch nicht wahrscheinlich; wo allerdings die Barmittel tatsächlich gelagert seien, sei ihm nicht bekannt.

In einem weiteren Schreiben vom wies dieser Rechtsanwalt die BWA neuerlich darauf hin, dass sich vermehrt Rückfragen von Kunden dahin ergeben hätten, wo denn ihr Bargeldbestand eigentlich sei. Es sei daher durchaus wichtig zu erfahren, wo eigentlich die Bargeldbestände der Kunden lägen, die sie über AMIS veranlagten. In diesem Zusammenhang sei darauf Bedacht zu nehmen, dass die AMV einen Ausgabeaufschlag von 0 % biete, allerdings im Bereich des Vertriebs fast den höchsten Provisionslevel habe und Provisionen in einer Größenordnung von 4,5 bis 5 % zahle. Laut Vermögensmanagementbedingungen erfolge die Einzahlung des Anlage- und Sparbetrags auf ein Verrechnungskonto für das gewählte Veranlagungsprodukt; die angeschafften Wertpapiere und Investmentfondsanteile befänden sich auf Depots in Sammelverwahrung. Dies bedeute, dass eine Sammelverwahrung der Wertpapiere vorliege und in Wahrheit eine Art Dachfonds, der kein Investmentfonds sei, sich als Sammelkonto darstelle, wobei die Einzahlung auch auf einem Verrechnungskonto als Sammelkonto erfolge. Anders ausgedrückt habe der Kunde kein eigenes Konto, sondern es würden die Veranlagungen gebündelt; es lägen daher klassische „Omnibuskonten" vor. Es handle sich um eine Vorgangsweise, die bei jeder Investmentfondszulassung nicht akzeptiert würde, weil unbeschränkt und unter Verletzung des § 13 Abs 4 WAG irgendwelche Kosten ohne Spezifizierung dem Kunden angelastet werden könnten. Die große Frage sei, was im Konkurs passiere, ob also der Inhaber unabhängig vom Konkurs berechtigt sei, die Gelder herauszuverlangen. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass Kunden keine Kontoeröffnungsunterlagen einer luxemburgischen Bank erhielten, auf denen die Bank als Verwahrstelle ausführe, dass für den jeweiligen Kunden bestimmte Fondsanteile und auf dem Verrechnungskonto bestimmte Geldbeträge deponiert seien; vielmehr erhalte der Kunde lediglich auf einer Sammelkontoüberweisung offensichtlich wieder bloß intern gestückelte Anteile. Sein Vermögen sei daher, soweit es sich um Wertpapiere handle, in klassisch unzulässiger Weise wiederum lediglich gestückelt, und es sei möglicherweise ein ideeller Miteigentumsanteil gegeben; im Bereich der Ein- und Auszahlung von Sammelkonten sei allerdings das Geld durch Vermischung entsprechend verloren und demgemäß die Gefahr gegeben, dass der Wertpapierdienstleister als Verwalter Schuldner seiner Kunden werde.

Während früher Einzahlungen auf ein Konto der AMV vorgenommen worden seien, erfolgten nunmehr die Einzahlungen auf ein Sammelkonto bei einer österreichischen Bank, das auf die AMV und eine luxemburgische Bank laute. Aufgrund der Geschäftsbedingungen sei jedoch klar, dass die Einzahlung auf ein Verrechnungskonto für das „verwählte" (gemeint offenbar: gewählte) Anlageprodukt erfolge und im Vermögensmanagementvertrag mit der AMV die Hinterlegung auf einem Depot in Sammelverwahrung vereinbart worden sei.

Es seien von AMIS offenbar sogar Veranlagungszertifikate ausgestellt worden, die den Eindruck eines Investmentfondszertifikats erweckten. Dies wäre auch noch entsprechend zu prüfen. In diesem Zusammenhang sollte daher auch laut den Bedingungen der Vermögensverwaltung die Sammelverwahrung bei einer Depotbank mit einzelnen Kundenkonten erfolgen und - soweit Geld verwahrt werde - dies so geschehen, dass eine Depotvereinbarung mit einer Bank bestehe, die die Gelder individuell den einzelnen Kunden zuteile. Es solle doch einfach gefragt werden, ob die Kunden ein ihnen zurechenbares Konto bei einer luxemburgischen Bank besitzen oder nicht. Andernfalls sei auch noch darauf hinzuweisen, dass die Anleger vielleicht nicht darüber Bescheid wüssten, dass die Konstruktion möglicherweise nach § 41 InvFG als Auslandsfonds gelten könnte, was sicher nicht beabsichtigte steuerliche Rechtsfolgen haben könnte.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die BWA auf diese beiden Schreiben in irgendeiner Weise reagiert hätte.

Im ersten Halbjahr 2002 wurde die AMIS von der BWA (ab von der FMA) neuerlich überprüft, wobei es insbesondere um jene Bereiche ging, die der BWA zuvor im Rahmen der laufenden Aufsicht aufgefallen waren. Gegenstand der Prüfung waren die Unternehmensorganisation, die internen Kontrollverfahren, Marketing und Vertrieb sowie die Eigen- und Mitarbeitergeschäfte und insbesondere die Änderung der Beteiligungen bzw Meldungen darüber sowie die zahlreichen freien Mitarbeiter. Im Prüfbericht der FMA vom wurde schließlich beanstandet, dass eine Beteiligungsänderung entgegen den gesetzlichen Vorschriften nicht gemeldet worden war und dass die Gesellschaft während eines bestimmten Zeitraums über keine Revisionseinrichtung verfügt habe, die die Zweckmäßigkeit und die Anwendung der Regeln für persönliche Transaktionen eigener Mitarbeiter geprüft hätte. Zum Thema Provisionen wurde festgestellt, dass das Unternehmen die von den Kunden investierten Beträge und Vermögenswerte gemäß getroffener Vereinbarung verwalte. Weiters sei die AMIS als Investmentmanager der von ihr angebotenen Produkte tätig. Für die Verwaltungstätigkeit falle eine Gebühr an, deren Höhe jährlich im Nachhinein vom jeweiligen Vermögenswert des Kundendepots berechnet und dem Konto des Kunden angelastet werde. Sie betrage bei Sparplänen bis zum 10. Jahr 1,75 % p.a. und danach 1,5 %, bei Einmalveranlagungen bis zum 8. Jahr 1,75 % p.a. und danach 1,5 % p.a. Bei dieser Gebühr handle es sich um eine All-inc1usive-Gebühr, darin seien also alle weiteren Kosten für Depot (Depotgebühr, Buchungsgebühr, Porto, etc) enthalten. Von der gesamten Verwaltungsgebühr stünden dem freien Mitarbeiter 40 bis 60 % und dem Franchisepartner, der den freien Mitarbeiter betreue, 30 bis 50 % zu. Die FMA führte in diesem Zusammenhang abschließend aus, dass gemäß § 16 Z 2 WAG das Wertpapierdienstleistungsunternehmen so organisiert sein müsse, dass bei der Erbringung der Dienstleistungen Interessenkonflikte zwischen ihm und seinen Kunden oder zwischen verschiedenen Kunden möglichst gering seien. Die bei der AMIS geltenden Provisionsregeln böten keine Anreize für die Verletzung von Wohlverhaltensregeln, sodass § 16 Z 2 WAG entsprochen werde. Im Rahmen dieser Prüfung hatten die Prüfer die Marktüblichkeit der - laut den ihnen zur Verfügung gestellten Unterlagen - ausgezahlten Provisionen aufgrund ihrer Erfahrung überprüft bzw beurteilt. Die ermittelte Höhe war für sie plausibel. Eine Überprüfung dahin, ob das Ausmaß der Provisionen mit den Gewinnen in Einklang steht, nahmen sie nicht vor. Sie hätten sich zu einer Reaktion veranlasst gesehen, wenn die ausbezahlten Provisionen prozentmäßig zu hoch gewesen wären. Es ging den Mitarbeitern der BWA bzw der FMA bei der Überprüfung hinsichtlich der Provisionen darum, festzustellen, ob allenfalls Transaktionen nur deshalb getätigt werden, um Provisionen zu lukrieren, oder ob Provisionen generell zu hoch sind. Im Prüfbericht wurde auch dargestellt, dass Gegenstand der „Wertpapierleistungen" gegenüber Privatkunden ausschließlich AMIS-Produkte seien, die sich aus den Teilfonds der TTM, eines SICAV nach Luxemburger Recht, zusammensetzten. Im Bericht wurden die einzelnen Produkte jeweils unter Anführung der Zusammensetzung des Portfolios aufgelistet. Diese Informationen hatten die Mitarbeiter der FMA einem Werbefolder - nicht aber auch einem Prospekt - entnommen und dem Bericht ungeprüft zugrunde gelegt. In den Bericht wurden diese Angaben bloß der Vollständigkeit halber aufgenommen, weil es sich bei dieser Prüfung gar nicht um die von der AMIS vertriebenen Produkte handelte. Deshalb gingen die Prüfer auch davon aus, dass sich die FMA darauf verlassen können müsse, dass die luxemburgische Aufsichtsbehörde ihren Pflichten nachkomme. Außerdem wurde im Bericht der übliche Ablauf bei Abschluss eines Vermögensverwaltungsvertrags geschildert, wonach nämlich insbesondere der Vermögensverwaltungsvertrag per Fax an die Kooperationspartner der AMIS, die I***** Bank ***** (IBL), die die Depotbankfunktion für die AMIS-Produkte übernehme, übermittelt werde. Die IBL eröffne für den jeweiligen Kunden ein Depot und übermittle eine Bestätigung über die Depoteröffnung an die AMIS. Falls sich der Kunde für eine Einmalveranlagung entschieden habe, müsse er den zu investierenden Betrag mittels Zahlschein, der auch das gewählte Produkt und die Depotnummer des Kunden enthalte, auf das Verrechnungskonto bei einer österreichischen Bank, lautend auf die IBL, einzahlen. Die IBL sei Inhaberin dieses Kontos. Die AMIS habe auf diesem Konto weder eine Zeichnungs- noch eine Verfügungsberechtigung, sondern lediglich eine Einsichtsmöglichkeit, um festzustellen, ob der einzuzahlende Betrag verbucht wurde. Falls sich der Kunde für einen Sparplan entscheide, werde im Vertrag festgehalten, dass der von ihm monatlich zu investierende Betrag von seinem Konto einzuziehen sei; das Depot dieses Kunden werde wiederum bei der IBL errichtet. Der Kunde erhalte in der Folge ein Bestätigungsschreiben der AMIS, mit dem bestätigt werde, dass der investierte Betrag auf dem Verrechnungskonto eingelangt sei, und dokumentiert werde, in welcher Höhe und wie investiert worden sei. Beim Verkauf eines Fondsanteils habe der Kunde einen schriftlichen Auftrag auszufüllen, in dem er auch seine Kontonummer bekannt zu geben habe. Dieser werde von der AMIS per Fax an die IBL weitergeleitet. Der Verkaufserlös werde auf das Verrechnungskonto der IBL bei der österreichischen Bank und von diesem auf das angegebene Konto des Kunden überwiesen. Diese Darstellung beruhte auf den Informationen, die die Prüfer von den Vertretern der AMIS erhalten und die sie nicht überprüft hatten. Im Prüfbericht wurde nach Wiedergabe der Konstruktion der Vermögensverwaltungsverträge abschließend festgehalten, dass aufgrund dieser Konstruktion und der im Rahmen der Vor-Ort-Prüfung vorgenommenen Prüfungshandlungen keine Anhaltspunkte bestünden, die auf das Halten von Geldern oder Instrumenten von Kunden seitens der AMIS hindeuten würden. Zu diesem Ergebnis kamen die Prüfer, nachdem sie alle ihnen vorgelegte Origina1belege - darunter auch eine Musterkundenmappe mit allen Dokumenten, die die Kunden ausfüllen müssen - eingesehen hatten. In diesem Zusammenhang trugen sie der AMIS auch auf, eine Kontenliste samt Vollständigkeitserklärung vorzulegen. Die von der AMIS - unter gleichzeitiger Abgabe einer Vollständigkeitserklärung - der BWA bekannt gegebenen Konten flossen in den Prüfbericht ein. Allerdings prüften die Mitarbeiter der BWA die ihnen bekannt gegebenen Konten nicht dahin, ob das Unternehmen damit Zugang zu Kundengeldern hatte. Vielmehr war es die damalige und mit dem Bundesministerium für Finanzen (BMF) abgestimmte Devise der BWA, dass man sich bis zum Beweis des Gegenteils bzw bis zum Vorliegen gegenteiliger Indizien auf die Angaben des Unternehmens verlassen müsse. Erst nach Schaffung der FMA änderte sich diese Rechtsansicht dahin, dass es den Prüfern freisteht, auch bei (inländischen) Banken nachzufragen. Die Feststellung, dass das im Bericht angeführte Einzahlungskonto nicht der AMIS zuzurechnen sei, sondern der IBL gehöre, beruhte daher ausschließlich auf den von der BWA nicht überprüften Angaben der (Mitarbeiter der) AMIS. Die Prüfer forderten von der IBL kein Shareholderverzeichnis an. Es kann nicht festgestellt werden, ob sie auch nur stichprobenartig überprüften, ob es Depoteröffnungsanträge der einzelnen Kunden bei der IBL gab. Im Nachhinein stellte sich heraus, dass die Vollständigkeitserklärung der AMIS über ihre Bankkonten falsch war. Nach Abschluss des Prüfberichts erlangte die FMA durch die Anfrage einer anderen österreichischen Bank Kenntnis davon, dass die Gesellschaft über zumindest ein weiteres (nicht offen gelegtes) Konto verfügte. Auf eine entsprechende Anfrage teilte die AMIS der FMA vorerst mit, es handle sich um ein Geschäftskonto einer Tochtergesellschaft. Über neuerliche Anfrage teilte die AMIS durch ihren Rechtsanwalt mit, ein Fonds dieser Tochtergesellschaft hätte beabsichtigt, ein Bankkonto zu eröffnen, was allerdings aus formellen Gründen (wegen einer mangelhaften Vollmacht) gescheitert sei; daher sei die AMIS ersucht worden, ein kurzfristig auf sie selbst lautendes Treuhandkonto zu eröffnen, auf das die Ein- und Auszahlungen der Kunden des Fonds erfolgen könnten, wobei Rechte und Pflichten aus dem Konto ausschließlich der Fondsgesellschaft zustünden. Es sei zugesichert worden, für die Beschaffung der erforderlichen Vollmachten zu sorgen, damit der Wortlaut des Kontos umgehend auf den Fonds geändert werden könne. Der damalige Prokurist der AMIS sei davon ausgegangen, dass diese Änderung des Wortlauts erfolgt sei, weshalb die Angelegenheit in Vergessenheit geraten sei. Es sei keineswegs beabsichtigt gewesen, die Behörde zu täuschen, sie unvollständig oder gar unrichtig zu informieren. Materiell handle es sich um kein Konto der AMIS, sondern um eines der ausländischen Tochtergesellschaft. Auf die Aufforderung der FMA, zum Sachverhalt detailliert Stellung zu nehmen und einen von der Bank bestätigten Nachweis über die Änderung der Kontobedingungen (Kontoschließung) vorzulegen, teilte der Rechtsanwalt namens der AMIS mit, dass es auf diesem Konto keine Zahlungsflüsse gebe. Das Konto sei mit Wirkung vom geschlossen worden, um jeden Anschein einer möglichen Rechtsverletzung zu vermeiden.

Nach mehreren Aufforderungsschreiben und Antwortbriefen zu diesem Thema von Herbst 2002 bis Sommer 2003 verhängte die FMA über die für die AMIS vertretungsbefugten Personen Geldstrafen wegen der Entgegennahme fremder Gelder zur Verwaltung bzw als Einlage ohne die hiefür erforderliche Bankkonzession. Der UVS Wien gab den dagegen erhobenen Berufungen Folge, worauf die Verfahren eingestellt wurden. Im Juni 2003 übermittelte die Drittnebenintervenientin der FMA einen Aufsichtsbericht gemäß § 23 WAG über die AFC zum Stichtag . Darin wird unter anderem Folgendes ausgeführt:

Für die Abwicklung der Aufträge der Anleger würden eigene Ordner geführt, deren Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit stichprobenartig überprüft worden sei. Dabei hätten keine Unstimmigkeiten festgestellt werden können; die Dokumentation und Aufbewahrung der Unterlagen werde sehr gewissenhaft und sorgfältig durchgeführt. Zu jedem Privatanleger werde ein Kundenprofil erstellt, das über die Identität und das Anlageverhalten des Kunden Auskunft gebe. Jeder Kunde werde über die möglichen Risiken der Veranlagung entsprechend aufgeklärt und müsse eine entsprechende Erklärung unterschreiben. Bei Kunden, die dem Unternehmen nicht schon durch eine langjährige geschäftliche oder private Verbundenheit bekannt seien, sei zusätzlich die Kopie eines Identifikationsobjekts (wie zB Reisepass) obligatorisch. Das Unternehmen bzw dessen Angestellte hätten keinen Zugriff auf Kundengelder, der Kaufpreis für die Vermögensanteile werde stets direkt an die zuständige Depotbank überwiesen.

Aufgrund der Prüfungshandlungen und der von der BDO laufend durchgeführten Beratungstätigkeit sei der Eindruck entstanden, dass die Geschäftsleiter ihren Sorgfaltspflichten gemäß §§ 39 bis 41 BWG nachkämen und ihre Tätigkeit dementsprechend ausführten. Die interne Revision der AFC prüfe quartalsweise die Einhaltung der notwendigen Kontrollmaßnahmen vor allem im Bereich Fondsmanagement. Im Kundenservicebereich würden die Beratungsprotokolle überprüft und es werde stichprobenartig nachgeprüft, ob das Risikoprofil mit dem gewählten Produkt in Einklang sei. Verstöße dagegen würden direkt an den Vorstand berichtet. Die Wohlverhaltensregeln gemäß §§ 12 bis 14 WAG seien eingehalten worden. In einzelnen Stichproben sei der Ablauf eines Geschäftsfalls von der Anbahnung mit dem Kunden bis zum Abschluss des Geschäfts überprüft worden. Es hätten keinerlei Beanstandungen getroffen werden können. Die Kunden seien über sämtliche Risiken durch Sorgfa1t, Sachkenntnis und Gewissenhaftigkeit entsprechend aufgeklärt worden.

Die Kläger entschlossen sich Anfang 2001, für die im Haushalt tätige Erstklägerin eine eigene Pensionsvorsorge aufzubauen. Die Kläger legten einem Versicherungsmakler, der ihnen zuvor bereits mehrere Versicherungsverträge vermittelt hatte, dar, dass sie hiefür ein sicheres Produkt suchten, wobei sie monatliche Einzahlungen leisten wollten und jedenfalls das Kapital erhalten bleiben sollte, sie also keinesfalls eine spekulative Anlage wollten. Der Makler zeigte den Klägern daraufhin einen Prospekt der AMV betreffend den „AMV Pensionsplan". In diesem Prospekt wurde unter anderem Folgendes ausgeführt:

„Einfach mehr Geld für Sie

Staatliche Prämien sind automatisch gebunden. Nicht so bei AMV. AMV zahlt Ihnen eine Prämie von 4,5 % jährlich auf ihre Einzahlungssumme, die wiederveranlagt wird, womit Sie durch einen Zinseszinseffekt noch mehr Geld bekommen. Auch bei Jahresprämien über öS 13.760,- (1.000,- €).

Lebenslange Sicherheit

Neben der fixierten Prämie bietet Ihnen der AMV Pensionsplan noch einen weiteren wichtigen Vorteil: Sie können frei entscheiden, ob Sie eine einmalige Auszahlung bevorzugen, oder eine garantierte lebenslange Pension möchten.

Im Blickpunkt


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-
kein Ausgabeaufschlag
-
4,5 % AMV Prämie
-
dynamische Wertanpassung möglich
-
freie Wahlmöglichkeit bei Pensionsantritt (Einmalauszahlung oder lebenslange Rente)
-
keine KESt
-
keine Polizzenausfertigungsgebühr
-
Prämienreduzierung oder Prämienerhöhung möglich
-
Prämienfreistellung möglich
-
flexiblere Veranlagungsmöglichkeiten
-
Mindestlaufzeit 15 Jahre
[...]
Portfoliogewichtung
Je länger die Laufzeit, desto mehr übertreffen Aktienfonds eindeutig Anleihenfonds. Durch die empfohlene Laufzeit liegt die Gewichtung auf nationalen und internationalen Aktienfonds. Der AMV Pensionsplan verfügt über keine prozentuelle Regelung im Verhältnis zwischen Aktien- und Anleihenfonds. Die Gewichtungen können somit optimal den Markterfordernissen angepasst werden. Ein echter Vorteil gegenüber starren Veranlagungsrichtlinien.

Partner

Das Portfoliomanagement arbeitet mit allen in Österreich und

Deutschland zugelassenen Fondsgesellschaften zusammen

Renditeberechnung (bei einer Laufzeit von 25 Jahren)

100.000,- Einmalveranlagung

7 % 9 % 11 % 13 %

542.723,- 862.308,- 1,358.546,- 2,123.054,-

1.000,- monatlich

783.819,- 1,059.404 1,444.339,- 1,982.820,-

1.000,- monatlich mit 5 % dynamischer Wertanpassung

1,264.711,- 1,637.470,- 2,145.871,- 2,842.012"


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In deutlich kleinerer Schrift enthielt der Prospekt folgende weitere
Angaben:
„Ausgabeaufschlag:
0 %
Prämie:
4,5 % auf die laufend einbezahlte monatliche, vierteljährliche,
halbjährliche oder jährliche Prämie
[...]
Sparplan:
ab öS 1.000,-/75,- € monatlich
[...]
Mindestlaufzeit:
15 Jahre
[...]
Performance Ziel:
7 % bis 13 % p.a. bei Einhaltung der Mindestlaufzeit". Darunter findet sich (in nochmals deutlich kleinerer Schrift) folgender Risikohinweis:
„Die angegebenen Werte beruhen auf Musterberechnungen und können nur als Richtwerte gelten. Alle Berechnungen beruhen auf den heutigen Marktverhältnissen und Erfahrungswerten aus der Vergangenheit. Sie stellen somit eine unverbindliche Schätzung für die Zukunft dar. Die Veranlagung erfolgt in nationale und internationale Investmentfonds, deren Kurse steigen aber auch fallen können. Eine Garantie für die angegebenen Werte kann daher nicht übernommen werden. Die Ergebnisse berücksichtigen nicht die individuelle steuerliche Situation des Anlegers. Ein vorzeitiges Kündigen der Veranlagung ist zwar möglich, wird jedoch nicht angeraten, da sich die Anlageinstrumente für langfristige Anlagen eignen und eine vorzeitige Kündigung nicht den gewünschten Anlageertrag erbringen kann und das ausbezahlte Kapital auch unter dem einbezahlten liegen kann. Die von AMV bezahlte Prämie wird nur gewährt, wenn der Vertrag über die gewählte Laufzeit voll eingehalten wird. Sollte der Vertrag vorzeitig gekündigt werden, wird die bezahlte Prämie vom Depotwert wieder abgezogen. Der von den Klägern konsultierte Makler erklärte anhand dieses Prospekts, dass das Kapital sicher sei und es jedenfalls eine „Fixverzinsung" gebe, auch wenn „alles andere schiefgeht". Die Erstklägerin legte sich daraufhin zurecht, dass die Investition im ungünstigsten Fall der Einzahlung auf ein Sparbuch mit einem Fixzinssatz von 4 % entspräche. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Kläger sich für diese Investition im Vertrauen auf die Kontrolle durch die BWA bzw FMA entschieden hätten. Die Kläger unterfertigten am einen Antrag zum Abschluss eines Vermögensmanagementvertrags für den AMV Pensionsplan, wobei die Erstklägerin als Erstzeichnerin und der Zweitkläger als Zweitzeichner fungierte. In der Rubrik „Angaben zum Zeichner" erklärten die Kläger jeweils, dass sie derzeit über folgende Anlageformen verfügten:
Sparbuch, Lebensversicherung, Bausparvertrag, sowie dass sie die Investition in Investmentfonds planten, wobei sie mit dieser Investition das Anlageziel „(Pensions-)Vorsorge" verfolgten. Sie hätten hohe Ertragserwartungen, und ihre allgemeine Risikobereitschaft sei - ausgehend von den angebotenen Möglichkeiten „sehr gering", „gering", „mittel", „hoch" und „sehr hoch" - als mittel einzustufen.
Es wurde ein Vertragsbeginn mit und eine Vertragsdauer von 15 Jahren vereinbart. Aufgrund einer der AMV von den Klägern erteilten Einzugsermächtigung wurden bis inklusive monatlich Beträge vom Konto der Erstklägerin abgebucht, insgesamt 11.773,08 EUR. Nachdem ihnen ihr Versicherungsmakler dazu geraten hatte, erklärten die Kläger gegenüber der AFC die „Stilllegung" (Prämienfreistellung) ihres Aufbauplans ab . In rechtlicher Hinsicht bejahte das Erstgericht das Bestehen eines Feststellungsinteresses. Da feststehe, dass Anlegergelder im Ausmaß von rund 60 Mio EUR verschwunden seien, stehe ein Schaden dem Grunde nach fest, nicht aber auch dessen Höhe, weil noch ungewiss sei, in welchem Umfang die Kläger aus dem Konkurs über das Vermögen der AFC, von der Anlegerentschädigungseinrichtung und/oder im Rahmen der Liquidation der Luxemburger Fondsgesellschaften Zahlungen erhalten werde. Ein Verstoß gegen § 2 Abs 2 AHG sei den Klägern nicht vorzuwerfen. Abgesehen davon, dass ihr Schaden höher sei als der von der Anlegerentschädigungseinrichtung zu ersetzende Höchstbetrag, habe das System der Anlegerentschädigung nicht den Zweck, einen im Rahmen der Amtshaftung Ersatzpflichtigen im Umfang der zu leistenden Zahlungen zu entlasten. Dass die Beklagte für allfälliges Verschulden von Organen der BWA bzw der FMA auch für die Zeit vor der Novellierung des FMABG nach den Bestimmungen des AHG hafte, sei nicht strittig. Entgegen der Auffassung der Kläger könne den Organen der BWA allerdings nicht vorgeworfen werden, im Februar 1999 die Konzession schuldhaft zu Unrecht erteilt zu haben. Zu diesem Zeitpunkt habe die BWA nicht damit rechnen müssen, dass das Unternehmen nach Erteilung der Konzession und Aufnahme seiner Geschäftstätigkeit allenfalls Kundengelder halten würde; Gleiches gelte für das (allfällige) Fehlen eines entsprechenden internen Kontrollwesens. Dass die - nach Ablehnung eines namhaft gemachten Geschäftsleiters - nominierte Person für die Funktion des Geschäftsleiters nicht geeignet gewesen wäre, behaupteten die Kläger nicht. Aus § 5 Abs 1 Z 13 BWG sei auch nicht abzuleiten, dass ein Geschäftsleiter diese Funktion hauptberuflich ausüben müsse. Hingegen schließe sich das Erstgericht der Auffassung der Kläger an, die Beklagte habe dafür einzustehen, dass die Organe der Aufsichtsbehörden nicht nachträglich im Zusammenhang mit den festgestellten Gesetzesverstößen tätig geworden sind. Zur Bankenaufsicht habe der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass die Aufsicht des Bundes auch dem Schutze der Gläubiger von Kreditinstituten diene. Im hier zu beurteilenden Fall sei allerdings nicht der Konkurs des Wertpapierdienstleistungsunternehmens, sondern vielmehr diesem vorangegangene strafgesetzwidrige Vorgänge Ursache für den (teilweisen) Verlust der Anlegergelder. Es könnte zweifelhaft sein, ob Schutzzweck der Normen des WAG bzw BWG auch der Schutz der Anleger vor derartigen Straftaten sei. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die BWA (bzw nunmehr FMA) bei Ausübung der Aufsicht gemäß § 24 Abs 1 WAG nicht bloß auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Kapitalmarkt, sondern auch auf die Interessen der Anleger Bedacht zu nehmen habe. Als Ziele der Aufsicht seien damit klar der Funktionsschutz und der Schutz der Anlegerinteressen genannt. Auch nach § 2 Abs 1 WAG solle die BWA unter anderem die Wahrnehmung der Interessen der Anleger gewährleisten. Ungeachtet der Notwendigkeit, grundsätzlich ein Ausufern von Ersatzansprüchen hintanzuhalten, gehe das Gericht daher im Hinblick auf diese Intentionen des Gesetzes davon aus, dass Schutzweck der gesetzlichen Regelungen der Aufsicht der BWA bzw FMA über die Einhaltung der Wohlverhaltensregeln des WAG generell auch der Schutz der Anleger vor solchen kriminellen Machenschaften sei, die zum Verlust von zumindest einem Teil des investierten Kapitals führen.
Von den von der BWA bei der Prüfung im Mai 1999 aufgezeigten diversen Gesetzesverstößen der AMV seien zwei besonders hervorzuheben: Zum einen habe die BWA Kenntnis davon erlangt, dass die Gesellschaft über ein Konto verfügte, auf das Kundengelder eingezahlt wurden, sodass das Unternehmen - nach der von der BWA selbst vertretenen Auffassung - gegen § 20 Abs 1 Z 4 WAG verstoßen habe; zum anderen habe die BWA erkannt, dass es zumindest fraglich sei, ob die Gesellschaft immer entsprechend den Wünschen ihrer Kunden - insbesondere hinsichtlich des mit der Veranlagung verbundenen Risikos - gehandelt habe. In beiden Fällen sei ein Verstoß gegen Schutzvorschriften vorgelegen. Durch das Hereinnehmen von Kundeneinlagen auf einem eigenen Konto habe die AMV gegen § 1 Abs 1 Z 19 BWG (bzw § 20 Abs 1 Z 4 WAG) verstoßen. Die aufgezeigte Verletzung von Kundeninteressen sei als Verstoß gegen § 14 Z 1 WAG zu qualifizieren, weil es danach den Wertpapierdienstleistungsunternehmen untersagt sei, ihren Kunden den Ankauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten (§ 2 Z 34 BWG) oder Veranlagungen gemäß § 1 Abs 1 Z 3 KMG zu empfehlen, wenn und soweit die Empfehlung nicht mit den Interessen der Kunden übereinstimmt. Gemäß § 24 Abs 1 WAG in der damals geltenden Fassung hätte die BWA die Einhaltung des WAG zu überwachen und dabei auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Kapitalmarkt und auf die Interessen der Anleger Bedacht zu nehmen gehabt. Insbesondere hätte sie die Einhaltung der sogenannten „Wohlverhaltensregeln" (§§ 11 ff WAG) überwachen müssen. Die BWA hätte daher gemäß § 24 Abs 3 WAG die in § 70 Abs 4 Z 1 bis 3 BWG genannten Maßnahmen ergreifen müssen. Angesichts der bei der Prüfung im Mai 1999 unter anderem festgestellten Verstöße gegen § 20 Abs 1 Z 4 und § 14 Z 1 WAG wäre die BWA gehalten gewesen, zunächst einen Bescheid im Sinne des § 70 Abs 4 Z 1 BWG zu erlassen, also der AMV unter Androhung einer Zwangsstrafe die Herstellung des rechtmäßigen Zustands, insbesondere durch Schließung des Bankkontos, aufgrund dessen sie Zugang zu Kundengeldern hatte, aufzutragen. Das Unterbleiben einer solchen Aufforderung könne schon deshalb nicht mehr als vertretbar angesehen werden, weil die BWA selbst zu Recht der Überzeugung war, dass hier ein derartiger Verstoß vorliege. Nicht einmal das Fortbestehen des gesetzwidrigen Zustands bei der weiteren Prüfung im Februar 2000 habe die BWA zum Anlass genommen, einen Bescheid im Sinne des § 70 Abs 4 Z 1 BWG zu erlassen. Hätte sie einen solchen Bescheid bereits aus Anlass der ersten Prüfung erlassen, hätte sie die Möglichkeit gehabt, den Geschäftsleitern gemäß § 70 Abs 4 Z 2 BWG die Geschäftsführung zu untersagen. Eine solche Vorgangsweise wäre keineswegs nach Art und Schwere des Verstoßes unangemessen gewesen. Darüber hinaus sei bei den Prüfern der BWA bei dieser Prüfung zunächst wieder der Verdacht eines Verstoßes gegen § 13 Z 4 WAG entstanden, weil die Kunden nicht darauf hingewiesen wurden, dass sie in einen „Umbrella-Fonds" investierten. Das Untätigbleiben der BWA erweise sich angesichts des Verdachts der Verletzung der Wohlverhaltensregeln auch insoweit als rechtswidrig. Auch deswegen hätte die BWA, sofern sie bereits auf den bei der ersten Prüfung entstandenen Verdacht entsprechend reagiert hätte, den Geschäftsleitern die Geschäftsführung untersagen können. Die Beklagte habe gar nicht - im Sinne des Einwands des rechtmäßigen Alternativverhaltens - vorgebracht, dass die AMV derartigen Bescheiden im Sinne des § 70 Abs 4 Z 1 BWG nachgekommen wäre, sodass eine Untersagung der Geschäftsführung nicht mehr in Betracht gekommen wäre. Sie habe auch nicht einmal behauptet, dass die Untersagung der Geschäftsführung zur Folge gehabt hätte, dass kein weiterer derartiger Gesetzesverstoß erfolgt wäre, sodass es keinesfalls zum Entzug der Konzession kommen hätte können. Die Organe der BWA hätten daher den Schaden (auch) der Kläger rechtswidrig dem Grunde nach verursacht; mangelndes Verschulden habe die Beklagte nicht nachweisen können. Vorzuwerfen sei der BWA auch die ursprünglich praktizierte Vorgangsweise, sich grundsätzlich auf die Angaben des geprüften Unternehmens zu seinen Konten zu verlassen, anstatt gerade in einem Fall wie diesem, in dem von Anfang an immer wieder Hinweise auf verschiedene Konten aufgetaucht seien, über die das Unternehmen Zugriff auf Kundengelder gehabt habe, bei sämtlichen österreichischen Banken anzufragen, welche Konten dieses Unternehmens bestehen. Es habe sich um eine „freiwillige Selbstbeschränkung" der BWA gehandelt, die keine gesetzliche Grundlage gehabt habe. Dem Klagebegehren sei daher - allerdings nur im Sinne eines Eventualbegehrens - stattzugeben, ohne dass auf die weiteren von den Klägern geltend gemachten Verstöße der Organe der BWA bzw FMA eingegangen werden müsste.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten dahin teilweise Folge, dass es das vom Erstgericht als berechtigt angesehene Eventualbegehren abwies und der Klage in einem vom eingangs dieser Entscheidung dargestellten Eventualbegehren etwas abweichenden Umfang stattgab. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR übersteige, und erklärte die ordentliche Revision letztlich für zulässig. Das von § 228 ZPO geforderte Feststellungsinteresse der Kläger liege vor. Die Feststellungsklage diene nicht nur dem Ausschluss der Gefahr der Verjährung, sondern auch der Vermeidung späterer Beweisschwierigkeiten und somit der Klarstellung der Haftungsfrage dem Grunde nach. Das Feststellungsinteresse fehle dann, wenn das mögliche Leistungsbegehren alles bieten könne, was mit dem Feststellungsbegehren angestrebt werde. Gegenstand des Verfahrens sei im Ergebnis der drohende Forderungsausfall der Kläger. Zu prüfen sei also, ob auszuschließen ist, dass das inkriminierte Verhalten der Organe der Beklagten für einen solchen Ausfall ursächlich sein könnte. Hier würden der BWA bzw der FMA durchwegs pflichtwidrige Unterlassungen vorgeworfen. Eine Unterlassung gelte dann für einen Schadenserfolg als kausal, wenn die Vornahme einer bestimmten aktiven Handlung das Eintreten des Erfolgs verhindert hätte und diese Handlung möglich gewesen wäre. Eine Beweisführung komme in der Regel nur unter Bedachtnahme auf die Wahrscheinlichkeit des Tatsachenzusammenhangs in Betracht. Sei diese gegeben, habe der beklagte Rechtsträger zu beweisen, die erforderlichen Maßnahmen zur Schadensverhütung, zu denen das Organ verpflichtet gewesen sei, getroffen zu haben. Er könne sich nur dadurch von seiner Haftung befreien, dass er die Kausalität der Pflichtwidrigkeit ernstlich zweifelhaft mache oder das mangelnde Verschulden der in Betracht kommenden Organe nachweise. Die Schadenshaftung bestehe, wenn überwiegende Gründe dafür vorlägen, dass der Schaden durch das Verhalten eines Organs herbeigeführt wurde und der beklagte Rechtsträger einen anderen Ursachenzusammenhang nicht gleich wahrscheinlich mache oder eine andere ernstlich in Betracht kommende Möglichkeit des Geschehensablaufs nicht aufzeige. Kombiniere man nun die Erfordernisse des Feststellungsbegehrens mit jenen für den Nachweis der Kausalität einer Unterlassung, so hätten die Kläger hier zu beweisen, dass es nicht ausgeschlossen ist, dass ihnen kein oder kein so großer Forderungsausfall drohen würde, wenn die Organe der BWA und FMA pflichtgemäß gehandelt hätten. Ein Forderungsausfall wäre jedenfalls dann mit Sicherheit vermieden worden, wenn den „AMIS-Unternehmungen" der Geschäftsbetrieb so frühzeitig untersagt worden wäre, dass die Kläger keine Zahlungen mehr an die AMV hätten leisten können. Es könne nun nicht jedenfalls von vornherein ausgeschlossen werden, dass die rechtzeitige Erlassung eines Bescheids nach § 70 Abs 4 Z 1 BWG iVm § 24 Abs 3 WAG in weiterer Folge die Einstellung der Geschäftstätigkeit - sei es infolge Untersagung der Geschäftsführung oder Konzessionsentzugs - noch vor Abspaltung des Betriebs „Erbringung von Wertpapierdienstleistungen" und dessen Übertragung an die AFC nach sich gezogen hätte, sodass die Kläger erst gar nicht in die Gefahr geraten wären, im März 2001 bei der AMV zu investieren. Infolgedessen sei auch die „theoretische Kausalität" der festgestellten Fehlleistungen zu bejahen. Inwieweit diese oder andere Fehlleistungen der BWA bzw FMA auch tatsächlich für einen konkreten Forderungsausfall der Kläger ursächlich gewesen sein werden, werde erst in einem Folgeprozess auf Ersatz dieses konkreten Schadens geprüft und beurteilt werden können; folglich werde auch auf die in der Berufung aufgeworfene Frage der adäquaten Schadensverursachung erst im Zuge eines solchen Folgeprozesses eingegangen werden können.
Entgegen der Auffassung der Beklagten stehe den Klägern die Leistungsklage nicht zur Verfügung. Sie hätten zwar ihre verlorenen Investitionen mit insgesamt 11.773,08 EUR beziffert, gleichzeitig aber auch zutreffend darauf hingewiesen, dass die Höhe ihres Schadens damit noch keineswegs feststehe, weil nicht bekannt sei, wie hoch ihr Forderungsausfall letztlich sein werde. Ihr Schaden bestehe nicht darin, eine Zahlung geleistet zu haben, die ohne das schädigende Verhalten unterblieben wäre. Vielmehr seien die Zahlungen in Erfüllung des mit der AMV geschlossenen Vermögensverwaltungsvertrags erfolgt. Aufgrund dieses Vertrags stehe ihnen weiterhin ein Anspruch auf Auszahlung des angesparten Guthabens zu. Durch die Malversationen der Vorstandsmitglieder der „AMIS-Gesellschaften" und damit auch durch allfällige Fehler der BWA bzw FMA, die diesen Malversationen eventuell Vorschub geleistet hätten, sei daher im Vermögen der Kläger vorerst keine Änderung eingetreten; nur die Einbringlichkeit ihrer bestehenden Forderung sei beeinträchtigt worden. Von einem eingetretenen Schaden könne erst dann die Rede sein, wenn und soweit sich die Forderung als ganz oder teilweise uneinbringlich erweisen sollte. Dies werde erst nach Abschluss der anhängigen (Insolvenz-)Verfahren beurteilt werden können, mindere sich doch der eingetretene Schaden jedenfalls um die zur Auszahlung gelangenden Beträge. Es sei zwar mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass ein Schaden entstehen werde, dessen Höhe sei allerdings noch nicht bezifferbar. Mangels betragsmäßig definiertem, fälligem Schadenersatzanspruch hätten die Kläger daher noch keine Leistungsklage erheben können, aber zur Vermeidung von Verjährungsfolgen eine Feststellungsklage einbringen müssen, da der Eintritt irgendeines Schadens sowie das Verschulden eines Organs der Beklagten bereits bekannt gewesen seien. Gerade in Fällen, in denen ein Schaden eingetreten sei, der seiner Höhe nach noch nicht abschließend beurteilt werden könne, sei eine Feststellungsklage erforderlich, um den Ablauf der Verjährungsfrist zu verhindern. Das Feststellungsbegehren sei auch inhaltlich berechtigt. Den Organen der BWA sei keine vertretbare Rechtsauffassung zuzubilligen, bestimme doch § 24 Abs 3 WAG in der hier anzuwendenden Fassung, dass die BWA die in § 70 Abs 4 Z 1 bis 3 BWG genannten Maßnahmen zu ergreifen habe, wenn eine Konzessionsvoraussetzung gemäß § 20 WAG nach Erteilung der Konzession nicht mehr vorliege oder ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen Bestimmungen des WAG verletze. In solchen Fällen sei erstens dem Unternehmen unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, binnen angemessener Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen, zweitens im Wiederholungs- oder Fortsetzungsfall den Geschäftsleitern die Geschäftsführung ganz oder teilweise zu untersagen, es sei denn, dass dies nach Art und Schwere des Verstoßes unangemessen wäre und die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands durch nochmaliges Vorgehen gemäß Z 1 erwartet werden könnte, und drittens die Konzession zurückzunehmen, wenn andere Maßnahmen nach dem WAG die Funktionsfähigkeit des Wertpapierdienstleistungsunternehmens nicht sicherstellen konnten. Die BWA habe bereits im Mai 1999 festgestellt, dass die AMV auf einem Bankkonto Kundengelder entgegengenommen und durch die Nichtvorlage der entsprechenden Verträge mit ihren freien Mitarbeitern gegen Auflagen im Konzessionsbescheid verstoßen habe; weiters hätten Zweifel bestanden, ob gegen das in § 14 Z 1 WAG verankerte Verbot verstoßen worden sei, den Kunden Veranlagungen zu empfehlen, wenn und soweit die Empfehlung nicht mit deren Interessen übereinstimmte. Diese Verstöße, insbesondere das Halten von Kundengeldern entgegen den Konzessionsvoraussetzungen, hätten jedenfalls Maßnahmen nach § 24 Abs 3 WAG erfordert. Im Hinblick auf den Wortlaut des § 24 Abs 3 WAG in der damals geltenden Fassung („hat") sei die BWA zum Einschreiten nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet gewesen. Auch unter Berücksichtigung des von der Beklagten relevierten Umstands, dass die BWA eine „neue Behörde" gewesen sei, die ein „neues Gesetz" zu vollziehen und noch keine höchstgerichtliche Judikatur oder einschlägige Literatur zur Verfügung gehabt hatte, sei es nicht vertretbar gewesen, sich bloß mit einer Meldung an das BMF zu begnügen. Insoweit habe das WAG nämlich gar keinen Ermessensspielraum geboten, den die Organe der BWA zulässigerweise hätten nützen können. Ebensowenig könne sich die Beklagte mit dem Hinweis auf die uneingeschränkten Bestätigungsvermerke des Wirtschaftsprüfers exkulpieren, sei ihr doch unabhängig davon der Tatbestand aufgrund des Ergebnisses ihrer eigenen Prüfung positiv bekannt gewesen. Das Erstgericht sei daher zu Recht von einer rechtswidrigen und unvertretbaren, also schuldhaften Unterlassung der Organe der BWA ausgegangen.
Auch der Rechtswidrigkeitszusammenhang sei gegeben. Die BWA sei gemäß § 24 Abs 1 Z 1 WAG in der damals geltenden Fassung verpflichtet gewesen, die Einhaltung dieses Bundesgesetzes durch Wertpapierdienstleistungsunternehmen zu überwachen und dabei auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Kapitalmarkt „und auf die Interessen der Anleger" Bedacht zu nehmen. Angesichts der ausdrücklichen Bezugnahme auf die Anlegerinteressen im Gesetzestext könne es keinem Zweifel unterliegen, dass diese Interessen vom Schutzzweck der Bestimmungen des WAG, die die Überwachungstätigkeit der BWA regeln, erfasst gewesen seien. Auch beim Schutz von Kollektivinteressen sei regelmäßig der dem Kollektiv angehörende Einzelne geschützt, weil sich ein konkreter Schaden ja nur im jeweiligen Vermögen des einzelnen Mitglieds des Kollektivs ereigne. Die Gemeinschaft als solche könne keinen einklagbaren Schaden erleiden. Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Richtlinie über Einlagensicherungssysteme könne nicht abgeleitet werden, dass der Schutzzweck des § 24 WAG nicht den Schaden einzelner Anleger umfasse. Ebensowenig könne daraus abgeleitet werden, dass die Gewährung von Amtshaftungsansprüchen wegen mangelnder (Wertpapier-)Aufsicht gegen Gemeinschaftsrecht verstoße. Über die Zulässigkeit innerstaatlicher Regelungen, die neben der vorgeschriebenen Einlagensicherung auch eine unmittelbare Haftung des Staats gegenüber den Einlegern vorsehen, werde in der einschlägigen Judikatur des Europäischen Gerichtshofs keine Aussage getroffen. Auch zu einer Nichtanwendung des Amtshaftungsgesetzes wegen Verstoßes gegen das gemeinschaftsrechtliche Beihilfenregime bestehe kein Anlass. Schließlich argumentiere die Beklagte auch an der Sache vorbei, wenn sie annehme, ein allfälliger Schutzzweck der Aufsichtsbestimmungen des WAG zugunsten des einzelnen Anlegers würde keine Schäden erfassen, die - wie hier - auf von den Strafgerichten zu verfolgende und zu ahndende Handlungen zurückzuführen seien. Dass die Insolvenz der AMIS und damit der der Klägerin drohende Forderungsausfall unmittelbar auf derartige Straftaten zurückzuführen sei, gehe in dieser Klarheit aus den erstgerichtlichen Feststellungen gar nicht hervor, sei doch die Ursache der Insolvenz nicht festgestellt worden. Dies sei aber auch entbehrlich, weil Gegenstand des vorliegenden Verfahrens - und damit der Prüfung des Rechtswidrigkeitszusammenhangs - alle möglicherweise künftig eintretenden Schäden seien, deren Verursachung durch ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten von Organen der Beklagten zumindest nicht ausgeschlossen werden könnten.
Das Erstgericht habe bei seiner Entscheidung offenbar die Erweiterung des Klagebegehrens um ein weiteres Eventualbegehren übersehen, welches auf den Forderungsausfall der Kläger nicht nur in den beiden Konkursverfahren und gegenüber der Anlegerentschädigung, sondern auch in den beiden Liquidationsverfahren der Luxemburger Fonds abstelle. Es sei nun richtig, die Feststellung der Haftung der Beklagten auf jenen Forderungsausfall zu begrenzen, der sich unter Einbeziehung sämtlicher Verfahren, also auch der beiden Liquidationsverfahren in Luxemburg, ergebe.
Die ordentliche Revision sei zulässig, weil jedenfalls zum Schutzzweck der staatlichen Aufsichtspflichten über Wertpapierdienstleistungsunternehmen keine spezifische Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bestehe.

Rechtliche Beurteilung

Die von der Beklagten dagegen erhobene Revision ist zulässig und mit ihrem Aufhebungsantrag berechtigt.

Auch im Revisionsverfahren zieht die Beklagte in Zweifel, ob die Individualinteressen der einzelnen Anleger vom Schutzzweck des WAG erfasst sind. Zutreffend hat das Berufungsgericht dazu etwa auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats zu einem ähnlichen Rechtsgebiet, nämlich der Bankenaufsicht, verwiesen. So wurde bereits in der Entscheidung zu 1 Ob 36/79 (= SZ 52/186) ausgesprochen, dass die Aufsicht des Bundes über die Kreditinstitute auch dem Gläubigerschutz diene, sodass die Verletzung der Aufsichtspflicht Amtshaftungsansprüche von Sparern begründen könne; diese Rechtsprechung wurde bis zuletzt aufrecht erhalten. Der Zweck der Bankenaufsicht wurde etwa im rechtzeitigen Erkennen und Abstellen von Missständen sowie der Abwendung drohender Gefahren gesehen, weshalb das schuldhafte Unterlassen der notwendigen Maßnahmen zu Amtshaftungsansprüchen der geschädigten Anleger führen könne (1 Ob 20/94, vgl auch RIS-Justiz RS0049847). Es besteht kein Anlass, von dieser Beurteilung des Schutzzwecks staatlicher Aufsichtspflichten für einen durchaus vergleichbaren Bereich - nämlich die Aufsicht über Wertpapierdienstleistungsunternehmen - abzugehen, umso weniger als § 24 Abs 1 WAG in der hier maßgeblichen Fassung ausdrücklich anordnete, dass bei der Aufsicht über Wertpapierdienstleistungsunternehmen nicht nur auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Kapitalmarkt, sondern auch auf die „Interessen der Anleger" Bedacht zu nehmen ist. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, es gehe hier um „bloße Vermögensschäden", die unter anderem als Folge „selbst übernommener wirtschaftlicher Risken" eintreten. Damit wird einerseits der klare Gesetzeswortlaut missachtet, der unmissverständlich die Interessen der Anleger erwähnt, die ja stets reine Vermögensinteressen sind. Andererseits geht es ja gerade nicht darum, die Anleger vor allen erdenklichen „selbst übernommenen" wirtschaftlichen Risken zu schützen, sondern eben nur vor solchen, die sich bei ordnungsgemäßem Verhalten der Aufsichtsbehörde regelmäßig gerade nicht ergeben. Auch wenn sich der erkennende Senat mit der Frage der Amtshaftung für fehlerhafte Aufsicht über Wertpapierdienstleistungsunternehmen bisher noch nicht explizit auseinandergesetzt hat, ist er doch bereits in der zu 1 Ob 257/05h (= SZ 2006/32) ergangenen Entscheidung ersichtlich davon ausgegangen, dass Amtshaftungsansprüche einzelner Anleger in Frage kommen, widrigenfalls er das klageabweisende Urteil des Erstgerichts ja wiederhergestellt hätte. Überzeugende Argumente gegen einen amtshaftungsrechtlichen Schutz der Anleger in diesem Bereich führt die Revision nicht ins Treffen. Auch der Gesetzgeber hat mit der Neufassung des § 3 FMAG durch BGBl I 2005/33 lediglich klargestellt, dass der Bund selbst - und nicht etwa die FMA - nach den Bestimmungen des AHG haftet, wogegen das Bestehen einer solchen Haftung auch gegenüber dem einzelnen Anleger/Einleger nicht zweifelhaft war (vgl nur ErläutRV 819 BlgNR 22. GP 25) und erst mit der Novellierung des § 3 Abs 1 FMAG durch BGBl I 2008/136 - gegenüber anderen Geschädigten als den „beaufsichtigten Rechtsträgern" - in Frage gestellt wurde. Soweit die Revisionswerberin darauf hinweist, sie habe in der Berufung auch releviert, dass nicht zuletzt eine gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung des WAG wegen des „Beihilfenregimes" einer Ausdehnung des Schutzzwecks auf Individualinteressen entgegenstehe, ist ihr entgegenzuhalten, dass der Verweis auf einen anderen Schriftsatz eine eigenständige Ausführung der Revisionsgründe nicht ersetzen kann (RIS-Justiz RS0043616, vgl auch RS0007029). Auch die weitere Darlegung, ein bestimmter Autor weise überdies auf den spezifischen „Garantieeffekt" der Amtshaftung hin und äußere diesbezüglich „zutreffende Bedenken" im Hinblick auf das Gemeinschaftsrecht, insbesondere wegen des daraus resultierenden Wettbewerbsvorteils österreichischer Institute, enthält keine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit nach Auffassung der Beklagten allenfalls erheblichen Rechtsfragen des Gemeinschaftsrechts, sodass darauf nicht näher einzugehen ist. Wie sich bereits aus der bisherigen Judikatur des erkennenden Senats zur Haftung wegen mangelhafter Bankenaufsicht ergibt, hat er selbst keine Bedenken in diese Richtung, sodass auch kein Anlass besteht, sich von Amts wegen ausführlich mit Fragen des Gemeinschaftsrechts auseinanderzusetzen. Soweit also den Aufsichtsbehörden übertragene Kontrollpflichten, die auch dem Schutz der Anleger dienen, verletzt werden, hat die Beklagte als Rechtsträgerin für den adäquat kausal verursachten und im Schutzbereich der jeweils konkret anwendbaren Normen liegenden Schaden nach amtshaftungsrechtlichen Grundsätzen einzustehen.

Entgegen der Auffassung der Revisionswerberin bestehen keine Bedenken gegen die Erhebung einer Feststellungsklage, für die es auch ohne Bedeutung ist, ob die fragliche Schadenersatzpflicht aus dem AHG oder aber aus allgemeinen schadenersatzrechtlichen Normen abgeleitet wird. Die Kläger berufen sich unter anderem darauf, pflichtgemäßes Verhalten der Aufsichtsbehörden hätte dazu geführt, dass sie von der Vermögensanlage Abstand genommen und daher die damit verbundenen Nachteile nicht erlitten hätten. Ihr Schaden sei bereits eingetreten (vgl dazu etwa 6 Ob 103/08b), stehe aber der Höhe nach nicht fest, weil nicht vorausgesagt werden könne, welche Zahlungen sie aus den luxemburgischen Fonds bzw allenfalls aus der Konkursmasse des Wertpapierdienstleistungsunternehmens noch erhalten werden. In einem ganz vergleichbaren Fall hat der Oberste Gerichtshof die Feststellungsklage für geboten erkannt. Dort (8 Ob 123/05d = SZ 2006/28) wurde ausgeführt, habe ein Kläger infolge pflichtwidriger Anlageberatung risikoträchtige Wertpapiere erworben, so ergebe sich der nach der Differenzmethode zu ermittelnde Schaden nicht aus einer Gegenüberstellung des aufgewendeten Veranlagungsbetrags zu den Kurswerten der vom geschädigten Kläger nach wie vor gehaltenen Papiere, da diese mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zukünftigen Kursschwankungen unterliegen. Mangels Bezifferbarkeit des dem Kläger endgültig entstandenen Schadens zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz sei eine auf Geldleistung gerichtete Schadenersatzklage nicht möglich. Der Kläger sei daher auf ein Feststellungsbegehren zu verweisen. Die Revisionsausführungen bieten keinen Anlass, von dieser Rechtsauffassung (s weiters RIS-Justiz RS0120784, RS0038853) abzugehen. Die Kläger sind nach wie vor an den luxemburgischen Fonds beteiligt. Erst nach den ihnen daraus zukommenden Ausschüttungen wird feststehen, inwieweit sie letztlich einen Schaden erlitten haben werden. Das Argument, (erwartete) Zahlungen Dritter hätten auf den Umfang des Schadens und die Fälligkeit eines Ersatzanspruchs keinen Einfluss, übersieht, dass der behauptete Schaden hier ja gerade in der (teilweisen) Uneinbringlichkeit von Forderungen besteht, weshalb die betreffenden Schuldner nicht als „Dritte" anzusehen sind. Die Vorinstanzen haben keine Feststellungen dazu getroffen, wie es im Einzelnen zu den Vermögensverlusten der luxemburgischen Fonds gekommen ist, wenn auch unstrittig ist, dass sich AMIS bzw AFC Geldbeträge im Ausmaß von rund 60 Mio EUR wieder aus dem Fondsvermögen auszahlen ließen, um damit (in den Verträgen mit den Anlegern nicht vorgesehene) Provisionen und „Gebühren" abzudecken. Konkretere Feststellungen zu diesem Thema - wie wurden die „redemptions" konkret bewerkstelligt? - sind aber schon deshalb unentbehrlich, weil nur dann beurteilt werden kann, ob bestimmte gebotene Aufsichtsmaßnahmen geeignet gewesen wären, die eingetretenen Schäden (zumindest teilweise) zu verhindern und ob sie nach ihrem Schutzzweck gerade auch solche Schadensverläufe verhindern sollten. Der Auffassung der Vorinstanzen, eine Haftung der Beklagten ergebe sich schon daraus, dass die Aufsichtsbehörde im Zusammenhang mit dem Bankkonto der AMIS, auf dem Kundengelder gehalten wurden, veranlasst gewesen wäre, den Geschäftsleitern die Geschäftsführung zu untersagen bzw die Konzession zu entziehen, was eine (spätere) Investition der Kläger (im März 2001) verhindert hätte, kann nicht gefolgt werden. Es bestehen keine Tatsachengrundlagen für die Annahme, die AMV hätte mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auch nach einer Aufforderung, durch Schließung des Kontos den rechtmäßigen Zustand herzustellen, weiterhin Kundengelder auf diesem Weg entgegengenommen und damit die Pflicht der FMA ausgelöst, den Geschäftsleitern die Geschäftsführung gemäß § 70 Abs 4 Z 2 BWG (iVm § 24 Abs 3 WAG) zu untersagen. Abgesehen davon, dass die genannte Norm es grundsätzlich auch ermöglicht hätte, bei Einschätzung des Verstoßes als minderschwer nochmals nach Z 1 leg cit vorzugehen und neuerlich einen Auftrag zur Herstellung des rechtmäßigen Zustands unter Androhung einer Zwangsstrafe zu erteilen, entspräche ein Aufrechterhalten des betreffenden Kontos trotz klarem Behördenauftrag unter den von den Klägern behaupteten Umständen auch nicht der Lebenserfahrung. Gerade wenn man davon ausgeht, die rechtswidrigen „Entnahmen" aus dem Fondsvermögen seien planmäßig erfolgt, hätten die dafür Verantwortlichen größtes Interesse daran gehabt, den Aufsichtsbehörden keine weiteren „Angriffspunkte" zu bieten, und damit Anlass gehabt, das problematische Konto so rasch wie möglich zu schließen, zumal auch gar nicht erkennbar ist, inwieweit dieses Konto den schädigenden Praktiken förderlich gewesen wäre. Vor allem aber wäre den Klägern der von ihnen aufgezeigte „Vorteil" aus der mit der Untersagung der Geschäftsführung durch die Geschäftsleiter bzw aus der Rücknahme der Konzession verbundenen Veränderung oder gar Beendigung der Geschäftstätigkeit lediglich als sogenannte Reflexwirkung (vgl dazu etwa 1 Ob 24/88 = SZ 61/189) zugute gekommen. Es steht nämlich fest, dass das fragliche Bankkonto spätestens im Herbst 2000 aufgelöst war. Damit waren die Gefahren, die für Anleger mit diesem (verbotenen) Halten von Kundengeldern verbunden sind, nicht mehr zu befürchten. Weder konnte sich das betreffende Wertpapierdienstleistungsunternehmen durch unmittelbaren Zugriff auf das Kontoguthaben Kundengelder selbst zueignen, noch bestand die Gefahr, dass auf diesem Konto bestehende Forderungen gegen die Bank im Insolvenzfall in die Konkursmasse der AMIS (bzw AMV) fallen könnten. Angesichts dieser konkreten Schutzzwecke, die auch durch die Aufsichtspflichten der BWA bzw FMA gefördert werden sollten, ist ein Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen dem in diesem Zusammenhang behaupteten Fehlverhalten der Aufsichtsbehörde und dem im Vermögen der Kläger eingetretenen Schaden - jedenfalls auf Grundlage des bisher festgestellten Sachverhalts - nicht zu erkennen. Auch wenn die Aufsichtsbehörde allenfalls gehalten gewesen wäre, wegen des verbotenen Haltens von Kundengeldern im Sinne des § 70 Abs 4 Z 2 oder Z 3 BWG vorzugehen, hätten damit nicht Schäden zukünftiger Anleger verhindert werden sollen, die auf andere Risken zurückzuführen sind als jene, die mit dem Halten von Kundengeldern auf dem bekannten Bankkonto verbunden sind. Nach Auffassung des erkennenden Senats ist der Schutzzweck der behördlichen Aufsichtspflichten nicht so weit zu ziehen, dass das Unterlassen der bereits wiederholt genannten massiven Eingriffe in den Geschäftsbetrieb wegen bestimmter (trotz behördlichen Verbots wiederholter oder fortgesetzter) Verfehlungen Amtshaftung auch für Schäden nach sich ziehen könnte, die auf einem anderen Fehlverhalten von Organen des Wertpapierdienstleistungsunternehmens beruhen. Es kann daher auch der Rechtsansicht des Berufungsgerichts nicht gefolgt werden, wonach die Ursache für den Forderungsausfall der Kläger deshalb nicht geprüft werden müsse, weil Gegenstand des Verfahrens - und damit der Prüfung des Rechtswidrigkeitszusammenhangs - alle möglicherweise künftig eintretenden Schäden seien, deren Verursachung durch ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten von Organen der Beklagten zumindest nicht ausgeschlossen werden könne. Vielmehr haben die Kläger einen konkreten Schadensverlauf dargetan, nämlich den rechtswidrigen Zugriff eines von der Aufsichtsbehörde zu überwachenden Unternehmens auf Kundenvermögen, und diese Behauptungen mit dem Vorwurf verbunden, der Schaden wäre durch pflichtgemäßes Aufsichtsverhalten vermieden worden. Damit ist - bereits im Feststellungsprozess - zu prüfen, ob diese Klagebehauptungen zutreffen und ob darüber hinaus dieser Schaden vom Schutzzweck der aufsichtsrechtlichen Vorschriften erfasst ist und in einem adäquaten Kausalzusammenhang zu pflichtwidrigen Unterlassungen der Aufsichtsbehörde steht.

Soweit die Vorinstanzen weiters davon ausgehen, dass die Aufsichtsbehörden schuldhaft auch Verstöße des Unternehmens gegen § 14 Z 1 WAG nicht zum Anlass für einschneidende aufsichtsbehördliche Maßnahmen genommen hätten, obwohl festgestellt worden sei, dass mehreren Kunden Veranlagungen empfohlen worden seien, die mit deren Interessen nicht übereingestimmt hätten, fehlt auch hier eine Auseinandersetzung mit dem mit diesen Informationspflichten verbundenen Schutzzweck. Hier geht es im Kern ja vor allem darum, dafür Sorge zu tragen, dass Kunden keine Veranlagungen wählen, die für den von ihnen angestrebten Anlagezweck nicht geeignet sind oder mit denen ein Verlustrisiko verbunden ist, das sie ersichtlich nicht eingehen wollen. Das Erstgericht weist in diesem Zusammenhang zwar darauf hin, dass der Verdacht eines Verstoßes der AMV gegen § 13 Z 4 WAG deshalb bestanden habe, weil deren Kunden nicht darauf hingewiesen worden seien, dass sie in einen „Umbrella-Fonds" investierten, doch wird nicht dargelegt, welches besondere Risiko - insbesondere für die Kläger - damit verbunden gewesen wäre. Schließlich hat sich nach dem Klagevorbringen auch nicht ein allgemeines Anlagerisiko verwirklicht, sondern ist das Fondsvermögen vielmehr aufgrund eines kriminellen Zugriffs vermindert worden (vgl dazu etwa 6 Ob 249/07x mwN). Auch dafür, dass eine solche Schädigung durch vollständige Information der Kläger über das Wesen eines „Umbrella-Fonds" hintangehalten worden wäre, bieten die getroffenen Feststellungen keine Anhaltspunkte. Mit dem Vorwurf, die Aufsichtsbehörde habe keine Konsequenzen daraus gezogen, dass das Kundenvermögen massiv in Finanzanlagen investiert worden sei, die von verbundenen Gesellschaften emittiert wurden, haben sich die Vorinstanzen nicht auseinandergesetzt und auch keine ausreichenden Feststellungen getroffen.

Ihren zentralen Vorwurf, die Aufsichtsbehörde hätte auch die Gefahr eines rechtswidrigen Zugriffs auf Anlegergelder erkennen und darauf entsprechend reagieren müssen, haben die Kläger vor allem damit begründet, dass die Beteiligung an den luxemburgischen Fonds namens der AMIS-Gesellschaften bzw über einen von diesen kontrollierten Treuhänder erfolgt sei, dessen Einschaltung den Kunden nicht bewusst gemacht worden sei. Der Zugriff auf die Kundengelder sei nur möglich gewesen, weil der Depotbank nicht jeweils der einzelne Kunde als Einzahler angegeben worden sei, sondern vielmehr AMIS (bzw AFC) selbst oder der von diesen dominierte Treuhänder der Depotbank gegenüber als Berechtigter aufgetreten sei.

Damit, ob diese Darstellung der Beteiligungskonstruktion den Tatsachen entsprach und für die Aufsichtsbehörde erkennbar war, haben sich die Vorinstanzen nicht auseinandergesetzt. Dies wird im fortgesetzten Verfahren ebenso nachzuholen sein wie genauere Feststellungen zur Vorgangsweise beim Zugriff auf das Fondsvermögen zu Lasten der Anleger. Erst wenn feststeht, ab welchem Zeitpunkt und auf welche Weise diese rechtswidrigen Zugriffe stattgefunden haben, kann beurteilt werden, ob und inwieweit die von den Klägern beklagten Vermögensschäden durch - ex ante betrachtet - gebotene aufsichtsbehördliche Maßnahmen verhindert worden wären. Sowohl im Zusammenhang mit der Erkennbarkeit einer Zugriffsmöglichkeit durch Unbefugte als auch bei einer allfälligen Verschuldensprüfung wird insbesondere zu fragen sein, welche Erkenntnisquellen der Aufsichtsbehörde zur Verfügung standen und auf welche Weise die Aufklärung allenfalls bedenklicher Umstände bei pflichtgemäßem und sorgfältigem Vorgehen herbeigeführt hätte werden können. Dabei wird auch darauf Bedacht zu nehmen sein, ob die Beteiligungskonstruktion in ihren wesentlichen Grundzügen jener entsprach, die von der BWA bereits im Jahr 1998 deshalb als bedenklich angesehen wurde, weil dabei die Rechte der Kunden nicht ausreichend geschützt wären. Weiters wird zu klären sein, welche Konsequenzen es gehabt hätte, wäre die BWA den im Sommer 2001 von einem Rechtsanwalt aufgezeigten Umständen nachgegangen, wobei insbesondere die Frage aufgeworfen worden war, aus welchen Mitteln hohe Provisionszahlungen geleistet würden, womit ersichtlich sogenannte Abschlussprovisionen gemeint waren; im Prüfbericht vom Juni 2002 findet sich hiezu lediglich eine Auseinandersetzung mit den - jährlich im Nachhinein anfallenden - (der Höhe nach unbedenklichen) Verwaltungsgebühren. Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren die Entscheidungsgrundlagen auf Tatsachenebene in der aufgezeigten Weise - gegebenenfalls im Rahmen des weiteren Vorbringens der Kläger auch darüber hinaus - zu verbreitern und dann über das verbliebene Eventualbegehren zu entscheiden haben. Sollte sich eine Haftung der Beklagten ergeben, wird bei der Formulierung des Feststellungsausspruchs klarzustellen sein, welche konkreten Versäumnisse den Aufsichtsbehörden als amtshaftungsbegründend vorzuwerfen sind, was in der bekämpften Entscheidung des Berufungsgerichts unterlassen wurde. Sollte sich ergeben, dass bei pflichtgemäßer Aufsicht die gesamte Investition der Kläger unterblieben wäre, wäre die Haftung für den durch deren Anlageentscheidung verursachten Schaden auszusprechen (vgl dazu auch 1 Ob 187/08v).

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.