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OGH vom 18.06.2013, 4Ob18/13w

OGH vom 18.06.2013, 4Ob18/13w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dr. U***** D*****, 2. Y***** R*****, 3. Dr. H***** S*****, alle vertreten durch Dr. Friedrich Gatscha, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Dr. J***** F*****, 2. Dr. I***** S 3. J***** M*****, 4. M***** F*****, 5. H***** L*****, alle vertreten durch Noll, Keider Rechtsanwalts GmbH in Wien, wegen Feststellung der Nichtigkeit von Vereinsbeschlüssen (Streitwert 10.000 EUR), Unterlassung (Streitwert 10.000 EUR), Herausgabe (Streitwert 5.000 EUR), Feststellung (Streitwert 5.000 EUR) und 39.000 EUR sA, über die Revision der klagenden Parteien (Revisionsinteresse 59.000 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom , GZ 16 R 201/12i 23, mit welchem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom , GZ 56 Cg 120/10v 17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagenden Parteien sind schuldig, den beklagten Parteien binnen 14 Tagen die mit 2.730,08 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin 455,01 EUR Umsatzsteuer) zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der „W***** Landesverband *****“ (idF: Landesverband) ist ein eingetragener Verein. Er war jedenfalls bis zum ein Zweigverein des „Österreichischen Bundesverbands *****“ (idF: Bundesverband). Nach den jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Statuten des Landesverbands hatte der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Bundesverband „gleichzeitig“ auch dessen Ausschluss aus dem Landesverband zur Folge. Die Statuten des Bundesverbands sahen vor, dass der vom Vorstand verfügte Ausschluss zunächst zum Ruhen der Mitgliedschaft führte, was insbesondere mit einem Verbot der Ausübung von Verbandsfunktionen verbunden war. Das ausgeschlossene Mitglied konnte binnen sechs Wochen die Schiedsinstitution des Bundesverbands befassen. Die Mitgliedschaft erlosch endgültig durch Bestätigung des Ausschlusses durch die Schiedsinstitution oder durch ungenutztes Verstreichen der sechswöchigen Frist.

Die Kläger sind ordentliche Mitglieder des Landesverbands, die Beklagten gehörten jedenfalls bis zum dessen Vorstand an. An diesem Tag beschloss der Bundesverband, die Beklagten und zwei weitere Mitglieder aus dem Bundesverband auszuschließen. Dieser Beschluss ging den ausgeschlossenen Mitgliedern vor dem zu.

Am leiteten die Beklagten eine von ihnen einberufene Mitgliederversammlung des Landesverbands. Dort wurden sie als Vorstand bestätigt, weiters wurde die Verselbständigung des Landesverbands und eine Änderung der Statuten beschlossen. In weiteren Mitgliederversammlungen am und am wurden die Statuten neuerlich geändert und die Beklagten wieder zum Vorstand des Landesverbands gewählt.

Die Punkte 1 und 2 des hier strittigen Begehrens hatte in einem Parallelverfahren auch der Landesverband selbst gegen die Beklagten erhoben. Er hatte die Klage dort jedoch unter Anspruchsverzicht zurückgezogen.

Die Kläger erheben folgende Begehren:

1. Die Beklagten seien schuldig, sämtliche Handlungen zu unterlassen, die nach den Statuten des Landesverbands, insbesondere deren §§ 13 und 14, den im Vereinsregister eingetragenen Vorstandsmitgliedern des Landesverbands vorbehalten bleiben, insbesondere die Einberufung und Leitung von Landesversammlungen, die Benutzung des Verbandslogos, in welcher Form auch immer, die Nutzung der Mitgliederdateien und der Homepage des Landesverbands.

2. Die Beklagten seien schuldig, dem Landesverband zu Handen des rechtmäßig bestellten Vorstands gemäß § 13 Abs 2 der Statuten des Landesverbands ausnahmslos alle vorliegenden und geprüften Rechnungsabschlüsse, Einnahmen-/Ausgabenrechnungen, im Vereinsvermögen befindliche Sparbücher und Handkassen mit Abrechnungsunterlagen, Kontoauszüge, Belege, Sammelbelege, Rechnungen, den Landesverband betreffende Verträge, sämtliches Büroinventar, sämtliche im Eigentum des Landesverbands befindlichen Fahrnisse, insbesondere auch Geräte für die elektronische Datenverarbeitung samt Software und sämtlichen Schriftverkehr binnen 14 Tagen herauszugeben.

3. Die Beklagten seien zur ungeteilten Hand schuldig, dem Landesverband zu Handen des Vorstands die bisherigen Kosten des Büros des Landesverbands in ***** für die Periode von Juli 2008 bis April 2009 von 39.000 EUR zu zahlen.

4. Es werde festgestellt, dass die Beklagten dem Landesverband für sämtliche Ausgaben und Spesen hafteten, die dem Landesverband darüber hinaus aus ihrer unrechtmäßigen Vertretungstätigkeit entstanden seien.

5. Es werde festgestellt, dass Vertretungshandlungen der mit Beschluss des Bundesverbands vom ausgeschlossenen Personen für den Landesverband keine Rechtswirkungen entfalteten.

6. Es werde festgestellt, dass die Mitgliederversammlungen am , am und nichtig seien, dies mit der Rechtsfolge, dass sämtliche in diesen Versammlungen gefassten Beschlüsse nichtig seien.

Die Funktion der Beklagten als Vorstand des Landesverbands sei durch deren Ausschluss erloschen; die von ihnen durchgeführten Mitgliederversammlungen und die dort gefassten Beschlüsse seien daher nichtig. Die Kläger seien als Mitglieder zur Geltendmachung der Nichtigkeit befugt. Aus der Wertung des § 7 VerG 2002, wonach Mitglieder Beschlüsse der Vereinsorgane anfechten könnten, sei abzuleiten, dass sie auch mit Feststellungs- und Unterlassungsklage gegen Personen vorgehen könnten, die zu Unrecht als Organwalter handelten. Weiters seien die Grundsätze der actio pro socio auch im Vereinsrecht anzuwenden. Die Kläger könnten daher im Verbandsverhältnis begründete Ansprüche des Vereins verfolgen, und zwar Leistung an den Verein verlangen und dessen Feststellungs- und Unterlassungsansprüche gerichtlich geltend machen. Die Erst- und die Zweitklägerin seien Rechnungsprüferinnen des Landesverbands und auch aus diesem Grund zur Klage berechtigt. Zu Punkt 1 des Begehrens hätten die Beklagten zudem die Aktivlegitimation der Kläger zugestanden.

Die Beklagten stellten zunächst die „Aktivlegitimation“ der Kläger „außer Streit“. Die Begehren seien aber nicht berechtigt, weil der vom Bundesverband verfügte Ausschluss nicht unmittelbar für den Landesverband gewirkt habe; vielmehr sei dieser nur verpflichtet gewesen, den Ausschluss auch für ihn selbst zu vollziehen. Solange das nicht erfolgt sei, sei die Mitgliedschaft der Beklagten und damit auch deren Stellung als Mitglieder des Vorstands aufrecht. In weiterer Folge bestritten die Beklagten auch die Aktivlegitimation der Kläger für alle Begehren, die dem Landesverband zustünden oder „zurechenbar“ seien; hier liege eine Prozessstandschaft vor. Dies betreffe die Punkte 2, 3, 4 und 5 des Urteilsbegehrens.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren im Punkt 6 (Feststellung der Nichtigkeit) statt und wies es im Übrigen ab.

Der Ausschluss der Beklagten aus dem Bundesverband habe nach dessen Statuten zunächst das Ruhen der Mitgliedschaft zur Folge gehabt. Da die Statuten des Landesverbands vorsähen, dass der Ausschluss aus dem Bundesverband gleichzeitig den Ausschluss aus dem Landesverband zur Folge habe, müssten sie dahin ausgelegt werden, dass das in den Statuten des Bundesverbands zunächst vorgesehene Ruhen der Mitgliedschaft auch zum Ruhen der Mitgliedschaft im Landesverband führe. Damit hätten die Beklagten keine Mitgliederversammlungen mehr einberufen dürfen, deren Beschlüsse seien daher nichtig. Dies könnten die Kläger als Vereinsmitglieder geltend machen. Im Übrigen seien sie aber nicht aktiv legitimiert, was von Amts wegen zu berücksichtigen sei. Das einzelne Vereinsmitglied sei nicht berechtigt, Ansprüche des Vereins geltend zu machen. Das betreffe alle anderen Begehren. Zudem könne das Prozesshindernis, das durch die Klagerücknahme unter Anspruchsverzicht für den Verein bestehe, nicht dadurch umgangen werden, dass nun Mitglieder für den Verein klagten. Auch die Funktion der Erst- und der Zweitklägerin als Rechnungsprüferinnen begründe keine eigene Klagelegitimation.

Dieses Urteil wurde nur von den Klägerinnen mit Berufung bekämpft; die stattgebende Entscheidung zu Punkt 6 des Begehrens wurde rechtskräftig.

Das Berufungsgericht gab der Berufung nicht Folge. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands bei den noch strittigen Teilbegehren jeweils 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei.

Richtig sei, dass nach der Rechtsprechung ein einzelner Gesellschafter einer Personengesellschaft befugt sei, Sozialansprüche gegen einen anderen Gesellschafter im eigenen Namen geltend zu machen. Dies betreffe Ansprüche auf Leistung der Beiträge, Erfüllung der Geschäftsführungspflicht, Unterlassung von Wettbewerb, Erfüllung sonstiger Treuepflichten sowie Zahlung von Schadenersatz bei Verletzung solcher Pflichten. Vereine dienten aber anderen Zwecken und wiesen andere Strukturen auf als Handelsgesellschaften oder Gesellschaften bürgerlichen Rechtes. Nach § 25 Abs 1 VerG 2002 könne die Mitgliederversammlung zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen des Vereins gegen einen Organwalter einen Sondervertreter bestellen. Lehne die Mitgliederversammlung dies ab oder werde sie mit dieser Frage nicht befasst, könnten Ersatzansprüche von mindestens einem Zehntel aller Mitglieder geltend gemacht werden. Diese Regelung bilde eine Ausnahme vom allgemeinen Vertretungsrecht des Leitungsorgans iSv § 6 VerG 2002. Sie erfasse ausschließlich die Durchsetzung von Ersatzansprüchen gegen Organwalter des Leitungsorgans. Stünden dem Verein Ersatzansprüche gegen Personen zu, die nicht dem Leitungsorgan angehörten, habe trotz § 25 Abs 1 VerG 2002 das Leitungsorgan darüber zu befinden, ob und inwieweit diese Ansprüche geltend gemacht werden sollten. Das Vereinsgesetz sehe damit nur für einen Ausnahmefall die Vertretung des Vereins durch Vereinsmitglieder vor, in allen anderen Fällen bleibe es beim Vertretungsrecht des Leitungsorgans. Umso weniger könne ein eigener Anspruch der Kläger bestehen. Schon das führe zur Abweisung der Klage. Die Klagerückziehung im Vorprozess sei für die Aktivlegitimation im vorliegenden Verfahren unerheblich. Die ordentliche Revision sei zuzulassen, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Aktivlegitimation von Vereinsmitgliedern für die Geltendmachung von Ansprüchen des Vereins gegen andere Vereinsmitglieder fehle.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision der Kläger ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig , aber nicht berechtigt .

1. Die Kläger gehen selbst davon aus, dass sich die von ihnen im eigenen Namen geltend gemachten Ansprüche weder aus der Satzung des Landesverbands noch (unmittelbar) aus dem Vereinsgesetz ableiten lassen. Sie stützen sich daher soweit im Revisionsverfahren noch relevant zunächst auf eine Analogie zu § 7 VerG 2002 (Befugnis von betroffenen Mitgliedern zur Anfechtung von Vereinsbeschlüssen) und auf die im Recht der Personengesellschaften anerkannte actio pro socio (vgl dazu Schauer in Kalss / Nowotny / Schauer , Österreichisches Gesellschaftsrecht [2008] Rz 2/354 ff; Kraus in U. Torggler , UGB [2013] § 108 Rz 12 ff; beide mwN; RIS-Justiz RS0062137, RS0113443).

2. Diese Argumentation führt nicht zum Erfolg.

2.1. Anders als das Recht der Personengesellschaften begründet das Vereinsgesetz mehrere Rechte einfacher Vereinsmitglieder, die es ihnen ermöglichen, mittelbar oder unmittelbar auf die Geschäftsführung des Vereins Einfluss zu nehmen. Zum einen sieht § 5 Abs 2 VerG 2002 vor, dass „mindestens ein Zehntel der Mitglieder“ vom Leitungsorgan die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangen kann. Diese Bestimmung ist (einseitig) zwingend; die Satzung darf daher kein höheres Quorum (etwa ein Viertel) für die zwingende Einberufung der Mitgliederversammlung vorsehen ( Höhne / Jöchl / Lummerstorfer , Das Recht der Vereine 3 [2009] 132; Keinert , Mitgliederversammlung des Vereins [2012] 51; Krejci / S. Bydlinski / Weber-Schallauer , Vereinsgesetz 2002 2 [2009] § 5 Rz 10c). Die Einberufung kann gerichtlich durchgesetzt werden ( Höhne / Jöchl / Lummerstorfer aaO; Vorschläge zur konkreten Durchsetzung bei Keinert aaO). Damit kann eine qualifizierte Minderheit, die mit der Geschäftsführung durch das Leitungsorgan unzufrieden ist, die Durchführung einer Mitgliederversammlung erzwingen. Dort kann sie ihren Standpunkt darlegen und gegebenenfalls Änderungen in der Zusammensetzung des Leitungsorgans herbeiführen. Zum anderen kann (wiederum) „mindestens ein Zehntel der Mitglieder“ nach § 25 VerG 2002 durch Bestellung eines Sondervertreters Ersatzansprüche des Vereins gegen Organwalter geltend machen. Die Mitglieder handeln dabei nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreter des Vereins; dieser, nicht die Mitglieder, ist gegebenenfalls Partei des gerichtlichen Verfahrens. Zu diesen Rechten einer qualifizierten Minderheit tritt das Recht jedes Mitglieds , nach § 7 VerG 2002 die Nichtigkeit von Beschlüssen geltend zu machen und bei Betroffenheit (andere) gesetz- oder statutenwidrige Beschlüsse von Vereinsorganen anzufechten sowie nach allgemeinen Grundsätzen eigene subjektive Rechte, die aus dem Vereinsverhältnis entspringen (also insbesondere die Zugehörigkeit zum Verein), durch ordentliche Gerichte klären zu lassen (RIS-Justiz RS0038953). Inwieweit es darüber hinaus einen Kernbereich von Mitgliedschaftsrechten gibt, die durch Mehrheitsbeschlüsse nicht beeinträchtigt werden können, wird in der Lehre diskutiert ( Lehner , Minderheitenschutz im Verein, GesRZ 2012, 296; Höhne , Der Verein - ein Fall für die Kernbereichslehre? GesRZ 2013, 94), ist hier aber nicht weiter von Relevanz.

2.2. Den Bestimmungen zur Einberufung der Mitgliederversammlung und zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen Organwalter ist gemeinsam, dass diese Rechte vorbehaltlich einer günstigeren Regelung in der Satzung nur einer qualifizierten Minderheit zustehen. Einzelne Vereinsmitglieder können demgegenüber nur dann aufgrund des Vereinsverhältnisses gegen den Verein vorgehen, wenn besonders schwerwiegende Mängel eines Beschlusses vorliegen (Nichtigkeit), sie durch (andere) gesetz- oder statutenwidrige Beschlüsse beeinträchtigt werden (Anfechtung) oder der Verein in ihre subjektiven Rechte aus dem Vereinsverhältnis eingreift. Das gilt grundsätzlich auch für die Durchsetzung von Ansprüchen des Vereins gegen aktuelle oder ehemalige Vereinsmitglieder. Auch hier kann eine qualifizierte Minderheit die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangen und in der Folge - wenn sie dort eine Mehrheit findet - die Anspruchsverfolgung durch den Verein erzwingen. Gegenüber Organwaltern kann die Minderheit darüber hinaus auch ohne Befassung der Mitgliederversammlung im Weg des § 25 VerG 2002 Ersatzansprüche geltend machen, dies aber ebenfalls im Namen des Vereins. Diese Wertung des Gesetzes würde unterlaufen, wenn man einzelnen Mitgliedern aufgrund allgemeiner Grundsätze des Gesellschaftsrechts die Möglichkeit eröffnete, im eigenen Namen und ohne Erfordernis eines Mindestquorums Ansprüche des Vereins zu verfolgen.

2.3. Daraus folgt, dass die Grundsätze der actio pro socio jedenfalls im Regelfall nicht auf den Verein übertragen werden können. Vielmehr hat es dabei zu bleiben, dass nur der Verein seine Ansprüche aus dem Vereinsverhältnis geltend machen kann. Eine qualifizierte Minderheit kann dies mittelbar (§ 5 Abs 2 VerG 2002) oder bei Ersatzansprüchen gegen Organwalter unmittelbar (§ 25 VerG 2002) erzwingen. Denkbar wäre allenfalls eine analoge Anwendung von § 25 VerG 2002 auf andere Ansprüche gegen Organwalter; eine Geltendmachung durch einzelne Mitglieder kommt aber nach der Systematik des Vereinsgesetzes keinesfalls in Betracht. Auch das Interesse von Mitgliedern auf Unterbleiben statutenwidrigen Verhaltens durch einzelne (hier nach den Behauptungen ehemalige) Organwalter ist grundsätzlich innerhalb des vereinsrechtlichen Rechtsschutzsystems geltend zu machen. Es obliegt daher auch hier ausschließlich dem Verein , dieses in Wahrheit sein eigenes Interesse zu verfolgen; eine qualifizierte Minderheit kann nach § 5 Abs 2 VerG 2002 über eine einzuberufende Mitgliederversammlung (nur) mittelbar darauf hinwirken.

2.4. Der vorliegende Fall bietet keinen Anlass, von diesen Grundsätzen abzugehen. Zwar scheint der Verein auf den ersten Blick handlungsunfähig zu sein, weil der Ausschluss der Beklagten aus dem Bundesverband zumindest nach der insofern unbekämpft gebliebenen Beurteilung durch das Erstgericht - zur Folge hatte, dass sie auch im Landesverband keine Vereinsfunktionen mehr ausüben durften. Damit war dort anscheinend kein handlungsfähiger Vorstand mehr vorhanden. Den Vereinsstatuten kann aber nicht unterstellt werden, dass für diesen Fall eine subsidiäre Befugnis jedes einzelnen Vereinsmitglieds bestehen sollte, für den Verein zu handeln und (insbesondere) dessen Ansprüche gegen die Beklagten geltend zu machen. Eine solche Lösung wäre zumal bei Vereinen mit hoher Mitgliederzahl völlig unpraktikabel. Vielmehr ist an der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs anzuknüpfen, wonach das Leitungsorgan auch nach Ablauf der Funktionsperiode (1 Ob 712/84 = SZ 58/15) oder bei sonstigen Zweifeln an seiner Legitimität (6 Ob 618, 619/94 = SZ 68/58) befugt ist, (ausschließlich) zur Durchführung von Neuwahlen eine Mitgliederversammlung einzuberufen (RIS-Justiz RS0080323). Auch im vorliegenden Fall wären die Beklagten daher als (wenngleich vorläufig amtsbehinderte) Vorstandsmitglieder berechtigt und (jedenfalls) bei einem Verlangen nach § 5 Abs 2 VerG 2002 auch verpflichtet gewesen, eine Mitgliederversammlung einzuberufen, um dort die Bestellung eines funktionsfähigen allenfalls bis zur endgültigen Entscheidung über den Ausschluss bloß geschäftsführenden Vorstands zu ermöglichen. Im Fall der Weigerung hätte eine ausreichende Zahl von Mitgliedern das Minderheitenrecht nach § 5 Abs 2 VerG 2002 gerichtlich geltend machen können, wobei unter den Voraussetzungen des § 381 EO auch eine einstweilige Verfügung möglich gewesen wäre. Dieses Recht reichte daher grundsätzlich auch hier aus, um einen rechtmäßigen Zustand herzustellen. Der Senat sieht daher keine Veranlassung, wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls vom Rechtssicherheit gewährleistenden vereinsrechtlichen Rechtsschutzsystem abzugehen. Aus diesem Grund muss auch nicht geprüft werden, wie sich eine Klagebefugnis von Mitgliedern zu einer Disposition des Vereins über den (auch) von den Mitgliedern geltend gemachten Anspruch (hier: Klagerücknahme unter Anspruchsverzicht) verhielte.

3. Auch die anderen in der Revision aufrecht erhaltenen Gründe für ein Bestehen der Ansprüche tragen nicht.

3.1. Das Zugeständnis iSv § 266 ZPO bezieht sich auf Tatsachen. Ob jemandem ein bestimmter Anspruch zusteht („Aktivlegitimation“), ist wie jede andere Rechtsfrage einer Außerstreitstellung entzogen ( Rechberger in Fasching / Konecny 2 §§ 266, 267 ZPO Rz 2; RIS-Justiz RS0111277). Zwar gelten die einem Rechtsbegriff zugrunde liegenden Tatsachen als zugestanden, wenn die Parteien in ihrem Geständnis einfache und eindeutige Rechtsbegriffe des täglichen Lebens verwenden (RIS-Justiz RS0111277; RS0039945). Ein solcher Fall lag hier aber nicht vor, da ausschließlich die Rechtsfrage zu beurteilen war, ob die Kläger im eigenen Namen bestimmte Ansprüche geltend machen konnten oder nicht. Daher ist die (nicht widerrufene) „Außerstreitstellung“ der Aktivlegitimation zu Punkt 1 des Begehrens unerheblich. Ein prozessuales Anerkenntnis haben die Beklagten (auch) hier nicht abgegeben.

3.2. Rechnungsprüfer sind nach § 21 Abs 5 VerG 2002 bei beharrlichen und schwerwiegenden Verstößen des Leitungsorgans gegen Rechnungslegungspflichten verpflichtet, die Einberufung einer Mitgliederversammlung zu verlangen; sie können sie auch selbst einberufen. Daraus lässt sich aber ebenfalls keine Befugnis ableiten, im eigenen Namen Ansprüche des Vereins gegen Mitglieder des Leitungsorgans geltend zu machen. Vielmehr drückt auch diese Bestimmung den Grundsatz aus, dass die Konsequenzen aus (behaupteten) Pflichtverletzungen des Leitungsorgans grundsätzlich vom Verein konkret durch die Mitgliederversammlung zu ziehen sind. Die Rechnungsprüfer sind lediglich verpflichtet, dem Verein durch Einberufung der Mitgliederversammlung weitere Schritte zu ermöglichen. Dass zwei Klägerinnen nach dem Klagevorbringen auch Rechnungsprüferinnen waren, ändert daher nichts am Nichtbestehen der noch strittigen Ansprüche.

4. Aus diesen Gründen muss die Revision der Kläger scheitern. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.