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IRZ 12, Dezember 2013, Seite 447

Auflagen für Erdbeben-Sicherheitsbauten nach Vertragsabschluss und vor Grundbucheintrag – Accounting am Bilanzstichtag

Der Fall – die Lösung

Evelyn Teitler-Feinberg und Daniel Zöbeli

1. Sachverhalt

Unternehmen A übernimmt von Unternehmen B eine bereits bestehende Liegenschaft für eigene Büroräumlichkeiten. Die Übernahme des Gebäudes wurde am 29.11.20X0 vertraglich vereinbart, und zwar unter Wegbedingung sämtlicher Gewährleistungspflichten. Es wurde keine Anzahlung geleistet. Der Übergang von Nutzen und Gefahr erfolgt lt. Vertrag per 25.01.20X1. Zum gleichen Datum wird die Handänderung im Grundbuch eingetragen. Am 15.02.20X1 stellt sich heraus, dass die Erdbebensicherheit des zu übernehmenden Gebäudes nicht gewährleistet ist. Die Kosten für die Implementierung der entsprechenden und gesetzlich geforderten Schutzmaßnahmen sind jedoch bei der Vertragsunterzeichnung nicht berücksichtigt worden, denn die Notwendigkeit von Erdbebenschutzbauten war zu jenem Zeitpunkt nicht bekannt. Aufgrund der dargestellten Rechtslage hat der Käufer die entsprechenden Kosten zu tragen. Der Verwaltungsrat wird die Jahresrechnung am 15.04.20X1 genehmigen.

2. Fragestellungen

Folgende Probleme sind für den Jahresabschluss des Käufers per 31.12.20X0 zu klären:

1.

Sind die Liegenschaft oder allfällige andere Werte in der Bilanz bereits als Aktivum zu erfassen? Dementsprechend stellt sich die Frag...

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