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IRZ 10, Oktober 2013, Seite 385

Der Lagebericht – Pflichten des Abschlussprüfers in Deutschland und der Schweiz

Norbert Linscheidt und Daniel Suter

Ein Lagebericht wird in beiden Ländern, aber in unterschiedlicher Art und Weise von Gesetzes wegen gefordert. Die Vorschriften der Rechnungslegungsstandards Swiss GAAP FER und IFRS sind ebenfalls verschieden. Welche Pflichten ergeben sich daraus für die Abschlussprüfer? Ist der Lagebericht selbst Gegenstand der Prüfung? Der vorliegende Artikel gibt Antworten auf diese und weitere Fragen.

1. Übersicht

Eine Vielzahl an Gesetzen und Standards sieht einen Lagebericht vor, die Bezeichnungen dafür sind aber sehr unterschiedlich.

1.1. EU-Richtlinien

Die Vierte EU-Richtlinie hat den Begriff Lagebericht bereits im Jahr 1978 verwendet (die Siebente EU-Richtlinie für den Konzernabschluss folgte im Jahr 1983). Darin müssen demnach zumindest der Geschäftsverlauf und die Lage der Gesellschaft/des Konzerns so dargestellt werden, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild entsteht. Weiter soll der Lagebericht auch eingehen auf Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach Schluss des Geschäftsjahres eingetreten sind, die voraussichtliche Entwicklung der Gesellschaft, den Bereich Forschung und Entwicklung und die Angaben über den Erwerb eigener Aktien. Die mit der Abschlussprüfung beauf...

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