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Bestimmung der Cashflows für im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen erworbene immaterielle Vermögenswerte
Aufgrund des seit dem verpflichtend anzuwendenden IFRS 13 „Fair Value Measurement” sind bei der Anwendung kapitalwertorientierter Verfahren Änderungen bei der Bestimmung der Bewertungsparameter zu beachten. So müssen bspw. auch die Cashflows aus Sicht von Market Participants und nicht mehr aus unternehmensinterner Sicht bestimmt werden. Die Autoren zeigen, aufbauend auf den in der IRZ 12/2012 und IRZ 5/2013 veröffentlichten Artikeln zur Bestimmung des Kapitalkostensatzes und der Nutzungsdauer, wie die Bestimmung der Cashflows erfolgen kann. Dabei wird zusätzlich der im April 2013 veröffentlichte IDW ERS HFA 47 „Einzelfragen zur Ermittlung des Fair Value nach IFRS 13” mit einbezogen.
1. Einflussfaktoren zur Bestimmung der Cashflows
Unternehmen müssen als Folge von Unternehmenszusammenschlüssen im Zeitpunkt der Erstbewertung die erworbenen Vermögenswerte und Schulden nach Maßgabe des IFRS 3 mit den beizulegenden Zeitwerten (Erwerbsmethode) bewerten (IFRS 3.18). Dazu gehören auch immaterielle Vermögenswerte, welche als tatsächliche Vorteile separierbar und damit getrennt von einem möglichen Goodwill erfasst werden können (IFRS 3.B31). Zwar definiert der Standardsetzer in ...