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OGH vom 16.06.1987, 4Ob339/87

OGH vom 16.06.1987, 4Ob339/87

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Gamerith, Dr.Petrag, Dr.Kodek und Dr.Niedrreiter als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Margret C***, Schriftstellerin, Linz, Schubertstraße 7, 2. Helma W***, Schriftstellerin, Velden, Görriach 45 und 3. Sonja S***, Schriftstellerin, Windischgarsten, Hauptstraße 51, sämtliche vertreten durch Dr.Michel Walter, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr.Michael M***, Rechtsanwalt in Klagenfurt, Völkermarkter Ring 1, als Masseverwalter im Konkurs der Verlassenschaft nach dem am verstorbenen Josef Gotthard B***, wegen Unterlassung, Urteilsveröffentlichung und Herausgabe (Streitwert im Revisionsverfahren S 32.000,--) infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom , GZ. 2 R 4/87-11, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom , GZ. 19 Cg 128/86-5, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision des Beklagten wird Folge gegeben und das Ersturteil wieder hergestellt.

Der Beklagte ist schuldig, den Klägern an Kosten des Berufungsverfahrens S 28.046,70 (hievon S 2.162,70 Ust und S 4.254,67 Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu zahlen. Die Kläger sind schuldig, dem Beklagten die mit S 5.754,22 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (davon S 295,84 Umsatzsteuer und S 2.500,-- Baraulsagen) zu je einem Drittel binnen 14 Tagen bei Exekution zu zahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerinnen räumten dem Verleger Josef Gotthard B*** mit den Verlagsverträgen vom , und Werknutzungsrechte an den von ihnen verfaßten Werken der Literatur ("Salz des Lebens", "Mitbringsel", "Einen Fingerwurm muß man haben") ein. Josef Gotthard B*** verpflichtete sich, von diesen Werken je 1000 Exemplare in Buchform zu drucken und herauszugeben; die Klägerinnen hatten die Hälfte der Herstellungskosten zu tragen. Für jedes verkaufte Exemplar standen ihnen 10 % Autorenhonorar und 10 % Rückvergütung vom Kaufpreis zu. Der Verleger verpflichtete sich, die Bücher fünf Jahre lang präsent zu halten. Nach fünf Jahren sollten die Verträge erlöschen. Nach dem Wortlaut der Verträge "müßte" dann "über nicht verkaufte Exemplare eine Vereinbarung über deren Verwertung getroffen werden."

Am starb Josef Gotthard B***. Über seinen Nachlaß wurde am zu S 22/85 des Landesgerichtes Klagenfurt der Konkurs eröffnet und der Beklagte zum Masseverwalter bestellt. Dieser teilte im Oktober 1985 sämtlichen Autoren in einem Rundschreiben mit, daß der Verlag nicht weitergeführt werde und er von allen Verlagsverträgen zurücktrete. Die Autoren könnten über ihre Rechte wieder voll verfügen. Der Beklagte bot den Autoren (insbesondere auch den Klägerinnen) die Restexemplare ihrer Werke ( - vom Werk der Erstklägerin sind noch 27, von jenem der Zweitklägerin 42 und jenem der Drittklägerin 222 Stück in der Konkursmasse vorhanden -) gegen Zahlung von 60 % des in den Verlagsverträgen festgesetzten Verkaufspreises zur Übernahme an. Sollten sie das Anbot nicht annehmen, werde er die vorhandenen Bücher verwerten. Die Klägerinnen erwiderten, die Bücher zum Altpapierpreis erwerben zu wollen. Der Beklagte kündigte darauf mit Schreiben vom an, die Restauflage der Bücher der Klägerinnen zu "Verramschen", das heißt, zu einem weit unter dem ursprünglichen Verkaufspreis liegenden Preis zu veräußern. Der Beklagte wurde auf Antrag der Klägerinnen rechtskräftig verurteilt, die Verbreitung der genannten Werke, insbesondere durch Verramschung, zu unterlassen; das Veröffentlichungsbegehren der Klägerinnen wurde rechtskräftig abgewiesen. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist somit nur noch das weitere Begehren der Klägerinnen, den Beklagten schuldig zu erkennen, der Erstklägerin 27 Exemplare des Buches "Salz des Lebens", der Zweitklägerin 42 Exemplare des Buches "Mitbringsel" und der Drittklägerin 222 Exemplare des Buches "Einen Fingerwurm muß man haben" Zug um Zug gegen Zahlung des (außer Streit stehenden) Altpapierpreises von S 0,25 je Kilogramm herauszugeben.

Der Beklagte bestritt, dazu verpflichtet zu sein, und beantragte die Abweisung des Klagebegehrens.

Das Erstgericht wies dieses Begehren ab. Es war der Ansicht, daß der Verlagsvertrag infolge Rücktritts des Masseverwalters erloschen sei. Sofern der Verleger makuliere, habe der Verlaggeber ein Übernahmsrecht zum Altpapierpreis. Ob und wann der Verleger zu diesem Preis verkaufe, bleibe aber ihm vorbehalten. Makulieren sei nicht die einzige Form der Vernichtung des Lagerbestandes. Da der Beklagte derzeit das Makulieren ablehne, sei das Herausgabebegehren der Kläger nicht berechtigt.

Das Berufungsgericht gab nur der Berufung der Klägerinnen Folge und änderte das angefochtene Urteil im Ausspruch über das Herausgabebegehren dahin ab, daß es diesem stattgab; es sprach aus, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 15.000,--, nicht aber S 300.000,-- übesteige und die Revision gemäß § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig sei.

Die zweite Instanz war der Ansicht, daß der Verleger nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet sei, die in seinem Eigentum stehenden Restexemplare zu makulieren, da er sie nicht mehr verbreiten dürfe, es sei denn, daß sie der Urheber gegen Verrechnung auf seinen Schadenersatzanspruch übernehme. Fraglich könne nur sein, ob der Masseverwalter auf Verlangen der Klägerinnen schon jetzt makulieren müsse oder allenfalls eine andere Art der Vernichtung wählen könne. Dem stünden das Schikaneverbot des § 1295 Abs 2 ABGB sowie der Umstand entgegen, daß der Verlaggeber, insbesondere wenn er einen Zuschuß zu den Herstellungskosten geleistet habe, das Recht habe, den Rest der Auflage zum Altpapierpreis zu erwerben. Der Beklagte habe keinen Grund, mit dem Makulieren zuzuwarten. Der Beklagte erhebt gegen den abändernden Teil des Urteiles des Berufungsgerichtes Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag das Ersturteil (insoweit) wieder herzustellen.

Die Klägerinnen beantragen, der Revision des Beklagten nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist berechtigt.

Der Masseverwalter ist vom Verlagsvertrag mit den Klägerinnen gemäß § 21 Abs 1 KO iVm § 32 Abs 1 UrhG zurückgetreten. Eine solche Rücktrittserklärung des Masseverwalters führt nach Lehre (Bartsch-Pollak3 I 126; Rintelen, Urheberrecht 445, Peter, Verlags- und andere Werknutzungsrechte im Konkurs und Ausgleich des Verlegers oder Werknutzungsberechtigten ÖJZ 1952, 121 124; die ggt. Ansicht von Dittrich, Verlagsrecht 270f betrifft offenbar nur den in § 32 Abs 2 UrhG sondergesetzlich geregelten Rücktritt des Urhebers, dem allgemein ex tunc-Wirkung beigemessen wird siehe die Nachweise bei Dittrich aaO FN 147) und Rechtsprechung (SZ 39/147, SZ 54/168) nicht zur (rückwirkenden) Aufhebung des Vertrages; es unterbleibt nur seine weitere Erfüllung, wobei der andere Teil den Ersatz des ihm verursachten Schadens als Konkursgläubiger verlangen kann (§ 21 Abs 2, letzter Satz, KO). Aus dem Unterbleiben der weiteren Erfüllung des Verlagsvertrages, der in der Regel ein Dauerschuldverhältnis ist (Krejci in Rummel, ABGB, Rz 4 zu § 1172, 1173), folgt, daß das freie Verwertungsrecht (§§ 14-16 UrhG) der Klägerinnen als Urheberinnen der von ihnen geschaffenen Werke der Literatur (§ 2 UrhG) wieder in Kraft getreten ist (Rintelen, Urheberrecht 445; Peter aaO; Dittrich aaO 270). Gleichzeitig ist das Verbreitungsrecht des an die Stelle des Verlegers getretenen Masseverwalters auch in bezug auf die in der Konkursmasse noch vorhandenen Bestände der Bücher der Klägerinnen erloschen. Er darf diese Bestände nicht mehr verbreiten (Peter aaO 124), insbesondere auch nicht in der Form des sogenannten "Verramschens", worunter der Verkauf einer zum Ladenpreis unabsetzbar gewordenen Restauflage zu einem in der Regel stark herabgesetzten Preis verstanden wird (Dittrich aaO 169; auch Krejci in Rummel aaO Rz 100). Dieser Rechtslage entsprechend ist der Beklagte rechtskräftig zur Unterlassung des Verbreitens der Restbestände der Bücher der Klägerinnen verurteilt worden.

Die vorhandenen Restexemplare waren jedoch, ungeachtet der von den Klägern geleisteten Druckkostenbeiträge, Eigentümer des Verlegers, der sie hergestellt hat. Sie sind in seinen Nachlaß übergegangen und gehören jetzt zur Konkursmasse. Die Klägerinnen (Verfasserinnen) können die fertigen Exemplare des Werkes nicht herausverlangen (so zur vergleichbaren Rechtslage in der BRD:

Bappert-Maunz-Schricker, Verlagsrecht2 627; Bappert-Maunz in der Vorauflage Rz 22 zu § 36 dVerlG; Leiss, Verlagsgesetz 343; Ulmer, Urheber und Verlagsrecht3, 469; Bappert-Wagner, Rechtsgragen des Buchhandels2, 235; Jaeger, GroßkommzKO9 Rz 240 zu § 17 dKO; auch Kuhn-Uhlenbruck, KommzKO10, 416; Goldbaum, Urheberrecht und Urhebervertragsrecht3, 290; auch Hubmann, Urheber- und Verlagsrecht5 239). Wenn Bappert-Maunz-Schricker aaO und Leiss aaO (ähnlich auch Peter aaO 124) sagen, daß der Konkursmasseverwalter die Restauflage makulieren (daß heißt als Altpapier verkaufen Dittrich aaO 171) müsse, weil er sie nicht mehr verbreiten dürfe, so ist das nicht als positive Verpflichtung des Verlegers gegenüber dem Verlaggeber zu verstehen. Die genannten Autoren bringen damit nur zum Ausdruck, daß das Makulieren die einzige dem Verleger bleibende Verwertungsart ist, mit der er nicht in das an den Verfasser zurückgefallene Verbreitungsrecht eingereift, weil er damit nicht das Werk der Literatur verbreitet, sondern nur das in seinem Eigentum verbliebene bedruckte Material als Altpapier verwertet. Zutreffend führen daher Bappert-Wagner aaO, Ulmer aaO,

Jaeger aaO und ähnlich auch Kuhn-Uhlenbruck aaO ("..... demgemäß

bleibt nur die Möglichkeit ..... die Restauflage zu

makulieren .....) aus, daß der Verleger in dieser Situation, wenn er sich mit dem Verfasser nicht anderweitig einigt, die in seinem Eigentum verbliebenen Restbestände nur als Makulatur verkaufen kann. Jaeger aaO und Ulmer aaO meinen daher, der Masseverwalter sollte (noch vor der Ablehnung der Vertragserfüllung = Vertragsrücktritt nach § 21 KO) zu einer Einigung mit dem Verfasser über die Übernahme der Restexemplare (unter Anrechnung auf seinen allfälligen Schadenersatzanspruch) zu gelangen suchen. Auf die Zweckmäßigkeit einer solchen Einigung verweisen auch Bappert-Wagner aaO. Die Verpflichtung des Verlegers besteht somit nur darin, die weitere Verbreitung der in seinem Eigentum verbliebenen Restbestände zu unterlassen. Er muß die vorhandenen Restbestände nicht (sofort) als Altpapier verkaufen, weil er etwa eine entsprechende Gelegenheit zur Erzielung eines günstigeren Altpapierpreises oder den Abschluß eines günstigeren Übereinkommens mit den verbreitungsberechtigten Verfassern abwarten kann. Es bleibt dem Verleger aber auch unbenommen, wirtschaftliche Erwägungen hintanzusetzen und die unabsetzbaren Bestände, obwohl sie nur Lagerkosten verursachen, zu behalten, sofern er nur dafür sorgt, daß es bis zur Beendigung des Urheberrechts (§ 60 UrhG) zu keiner wie immer gearteten Verbreitung kommt.

Eine Pflicht des Verlegers, die Restbestände infolge Aufhebung des Verlagsvertrages unverzüglich zu makulieren, und ein korrespondierendes Recht des Autors, vom Verleger die Ausfolgung zum Altpapierpreis zu verlangen, besteht daher nicht. Die ggt. Ansicht von Dittrich (aaO 172) bezieht sich auf das aufrechte Verlagsvertragsverhältnis, bei dem der Verleger wegen seiner Treuepflicht auch noch beim unvermeidlich gewordenen Makulieren auf die Interessen des Verlaggebers Bedacht nehmen muß. Auch für diesen Fall besteht aber ein Recht des Verlaggebers zum Erwerb der Restauflage zum Altpapierpreis erst dann, wenn sich der Verleger zum Makulieren entschlossen hat, was im vorliegenden Fall nicht zutrifft, weil der Revisionswerber meint, er könnte die Restauflage noch zu einem höheren Preis verwerten.

Ein Ausfolgungsanspruch der Kläger ergibt sich auch nicht daraus, daß hier anstelle des Verlegers der Masseverwalter über die Restbestände der Bücher verfügungsberechtigt ist und in dieser Funktion dafür zu sorgen hat, daß es zur raschen Verwertung des zur Konkursmasse gehörigen Vermögens kommt (§ 115 KO). Aus dieser konkursrechtlichen Verpflichtung des Masseverwalters können die Kläger als Verlaggeber kein subjektives Recht auf sofortige Makulierung und Überlassung der Restauflage an sie ableiten. Das Verhalten des Masseverwalters, der im Interesse der Gläubiger von den Klägern einen höheren Preis für die restlichen Bücher zu erzielen suchte, widerspricht weder einer bestehenden Treuepflicht, noch ist es schikanös. Schinkane wurde im übrigen in erster Instanz nicht eingewendet.

Auch auf einem Beseitigungsanspruch nach § 82 Abs 2 UrhG haben sich die Kläger in erster Instanz nicht gestützt und insbesondere Ansprüche nach § 82 Abs 5 UrhG nicht geltend gemacht, so daß die Frage auf sich beruhen kann, wie weit die Restbestände der - jedenfalls vertragsgemäß hergestellten - Bücher "als zur widerrechtlichen Verbreitung bestimmte" Vervielfältigungsstücke im Sinne des § 82 Abs 2 UrhG angesehen werden müßten, weil der Masseverwalter die ihm (mittlerweile rechtskräftig untersagte) "Verramschung" angekündigt hat.

Da die Verlagsverträge der Klägerinnen ausdrücklich vorsehen, daß nach ihrer Beendigung "dann eine Vereinbarung über die Verwertung nicht verkaufter Exemplare getroffen werden müßte", die Parteien also ausdrücklich an die Möglichkeit der Verwertung der Restauflagen gedacht, diese aber einer besonderen Vereinbarung vorbehalten haben, kommt eine Vertragsergänzung im Sinne des von den Klägerinnen erhobenen Begehrens nicht in Betracht.

Der Revision ist daher Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41, 43 Abs 1 und 50 ZPO.