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OGH 30.08.2011, 2Ob144/11g

OGH 30.08.2011, 2Ob144/11g

Rechtssätze


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Normen
RS0042031
Die Beantwortung jener Fragen, die vom Rechtsmittelgericht, das die Aufhebung verfügt hat, auf der Grundlage des gegebenen Sachverhalts bereits abschließend entschieden wurden, kann aufgrund neuer Tatsachen nicht mehr in Zweifel gezogen werden. Abschließend erledigte Streitpunkte können im fortgesetzten Verfahren somit nicht mehr aufgerollt werden.
Norm
RS0027062
Nur schuldhafte Verletzungen der Schadensminderungspflicht führen zur Kürzung der Ansprüche des Geschädigten.
Normen
RS0023573
Es stellt einen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht dar, wenn der Geschädigte Handlungen unterlassen hat, die geeignet gewesen wären, den Schaden abzuwehren oder zu verringern, die - objektiv beurteilt - von einem verständigen Durchschnittsmenschen gesetzt worden wären, um eine nachteilige Veränderung des eigenen Vermögens hintanzuhalten, beziehungsweise wenn er Handlungen gesetzt hat, die geeignet waren, den Schaden zu vergrößern und von einem verständigen Durchschnittsmenschen nicht gesetzt worden wären, und dies der Geschädigte bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen und dieser Einsicht nach hätte handeln können.
Normen
RS0027787
Was dem Geschädigten im Rahmen der Schadensminderungspflicht zumutbar ist, bestimmt sich nach den Interessen beider Teile und den Grundsätzen des redlichen Verkehrs. Es kommt daher wesentlich auf die Umstände des Einzelfalles an.
Norm
RS0109225
Die Unterlassung der Schadensminderung kann dem Geschädigten dann vorgeworfen werden, wenn die von ihm unterlassene - zumutbare - Handlung geeignet gewesen wäre, den Schaden zu verringern.
Norm
RS0027043
Aus dieser Gesetzesstelle ergibt sich die Verpflichtung des Geschädigten, den Schaden möglichst gering zu halten.
Norm
RS0124232
Eine Verletzung der Schadensminderungspflicht schlägt sich im Regelfall nicht in einer quotenmäßigen Schadensteilung nieder; der Geschädigte hat vielmehr die von ihm zu vertretende Schadenserhöhung allein zu tragen.
Normen
RS0084353
Ob sich der Versicherte bei sonstigem Verlust des Anspruchs auf eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit einer der Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit dienenden Operation unterziehen muss ist nach dem Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Dabei kommt es insbesondere auf die damit verbundenen Gefahren, die Erfolgsaussichten, die Schwere des Eingriffs und seine Folgen unter Berücksichtigung auch einer erforderlichen Nachbehandlung sowie die damit verbundenen Schmerzen an. Die von der Lehre und Judikatur zur Schadensminderungspflicht entwickelten Grundsätze können dabei als Richtlinien dienen.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Irmgard P*****, vertreten durch Blum, Hagen & Partner Rechtsanwälte GmbH in Feldkirch, gegen die beklagte Partei Dr. Martin J*****, vertreten durch Dr. Rolf Philipp und Dr. Frank Philipp, Rechtsanwälte in Feldkirch, wegen 12.650 EUR sA, Rente (Streitinteresse: 23.940 EUR) und Feststellung (Streitinteresse: 1.500 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom , GZ 2 R 48/11t-50, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Nach ständiger Rechtsprechung dürfen die in einem Aufhebungsbeschluss nach § 496 Abs 1 Z 3 ZPO abschließend erledigten „Streitpunkte“ nicht wieder aufgerollt werden, es sei denn, es handelte sich um Tatsachen, die erst nach Schluss der Verhandlung im ersten Rechtsgang neu entstanden wären (7 Ob 126/04m mwN; 8 Ob 121/07p; RIS-Justiz RS0042031 [T3]). Das Verfahren im zweiten Rechtsgang ist stets auf den von der Aufhebung ausdrücklich betroffenen Teil zu beschränken (7 Ob 126/04m; 1 Ob 238/05i; RIS-Justiz RS0042031 [T4]).

Der Beklagte erhob in erster Instanz den Einwand der Verletzung der Schadensminderungspflicht, weil die Klägerin die angeordnete Ergotherapie nicht in Anspruch genommen und dadurch eine Besserung ihres Leidens verhindert habe. Das Berufungsgericht hat im ersten Rechtsgang diesen Einwand auf der Grundlage der dazu getroffenen Feststellungen geprüft und als berechtigt erachtet. Maßgeblich für diese Beurteilung war die schon damals bekämpfte, vom Berufungsgericht im Rahmen der Erledigung der Beweisrüge jedoch als unbedenklich angesehene Feststellung des Erstgerichts, wonach durch die nicht in Anspruch genommene Ergotherapie eine Besserung des Beschwerdebildes der Klägerin jedenfalls erzielbar gewesen wäre. Die teilweise Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils erfolgte nur zur Klärung der Frage, ab welchem Zeitpunkt die Besserung eingetreten wäre.

Die im zweiten Rechtsgang vertretene Auffassung des Berufungsgerichts, auf die abweichende Einschätzung der Besserungswahrscheinlichkeit durch den Sachverständigen - der keine „neuen Tatsachen“ zu Grunde lagen - sei infolge endgültiger Erledigung dieser Tatsachenfrage im ersten Rechtsgang nicht mehr einzugehen, hält sich im Rahmen der zitierten Rechtsprechung (vgl auch 7 Ob 244/09x). Mit ihrer Verfahrensrüge, das Berufungsgericht habe im zweiten Rechtsgang die neuerliche Überprüfung der besagten Feststellung abgelehnt, zeigt die Klägerin somit keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf (vgl 7 Ob 126/04m).

2. Aus § 1304 ABGB ergibt sich die Verpflichtung des Geschädigten, den eingetretenen Schaden möglichst gering zu halten, wenn und soweit ihm ein entsprechendes Verhalten möglich und zumutbar ist (2 Ob 4/08i mwN; RIS-Justiz RS0027043). Nur eine schuldhafte Verletzung der Schadensminderungspflicht kann zur Kürzung der Ansprüche des Geschädigten führen (RIS-Justiz RS0027062). Eine Verletzung der Schadensminderungspflicht liegt ua dann vor, wenn der Geschädigte Handlungen unterlassen hat, die geeignet gewesen wären, den Schaden abzuwehren oder zu verringern, obwohl sie - objektiv betrachtet - von einem verständigen Durchschnittsmenschen gesetzt worden wären, um eine nachteilige Veränderung des eigenen Vermögens hintanzuhalten (2 Ob 135/10g mwN; RIS-Justiz RS0023573). Was dem Geschädigten dabei zuzumuten ist, bestimmt sich nach den Interessen beider Teile und nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs (2 Ob 135/10g mwN; RIS-Justiz RS0027787). Bei der Schadensberechnung ist zu berücksichtigen, dass sich die Verletzung der Schadensminderungspflicht im Regelfall nicht in einer quotenmäßigen Schadensteilung niederschlägt; der Geschädigte hat vielmehr die von ihm zu vertretende Schadenserhöhung allein zu tragen (vgl 2 Ob 205/08y; 7 Ob 115/09a; 9 Ob 26/09b; RIS-Justiz RS0124232; Reischauer in Rummel, ABGB³ II/2a § 1304 Rz 37; krit Karner in KBB³ § 1304 Rz 10).

3. Verweigert der an seinem Körper Verletzte eine ihm zumutbare Heilbehandlung, durch die seine Beschwerden verbessert werden könnten, verstößt er gegen die Schadensminderungspflicht, sodass er die von ihm zu vertretende Schadenserhöhung allein zu tragen hat (vgl 1 Ob 192/09f; ebenso die Rechtslage im Sozialversicherungsrecht: 10 ObS 210/09v; RIS-Justiz RS0084353; Reischauer aaO § 1304 Rz 39).

Im vorliegenden Fall wurde die Klägerin vom Beklagten und von Seiten des Krankenhauses auf die Wichtigkeit der verordneten Ergotherapie für den Behandlungserfolg ausdrücklich hingewiesen. Die Klägerin hat die ergotherapeutische Behandlung jedoch mit der Begründung abgelehnt, sie habe niemanden, der ihren Hund betreuen könne. Hätte sie diese Behandlung durchgeführt, wäre innerhalb eines Zeitraums von wenigen Monaten eine Besserung ihrer Beschwerden „um die Hälfte“ eingetreten.

Auf der Grundlage dieser Feststellungen ist den Vorinstanzen keine durch den Obersten Gerichtshof zu korrigierende, eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO begründende Fehlbeurteilung unterlaufen, wenn sie (im Ergebnis) von einer schuldhaften Verletzung der Schadensminderungspflicht durch die Klägerin ausgegangen sind und diese mit den nachteiligen Folgen ihrer Weigerung belasteten. Weiterführende Fragen der ärztlichen Aufklärungspflicht stellen sich in diesem Zusammenhang nicht.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2011:0020OB00144.11G.0830.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
PAAAD-49015