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Gemeinschaftliche Beherrschung nach IFRS 11
Zur Beurteilung von Konfliktlösungs- oder Beendigungsmechanismen
Eine gemeinschaftliche Beherrschung zeichnet sich nach IFRS 11 dadurch aus, dass die Entscheidungen hinsichtlich der relevanten Aktivitäten von den kooperierenden Parteien nur einvernehmlich getroffen werden können. Bei der Beurteilung, ob diese zentrale Anforderung erfüllt ist oder nicht doch eine Partei alleine die Entscheidungsmacht innehat, stehen üblicherweise die Verteilung der Stimmrechte sowie die Regelungen zur Besetzung des Geschäftsführungs- und/oder Aufsichtsorgans im Fokus. Von Bedeutung können allerdings auch vertraglich vereinbarte Konfliktlösungs- oder Beendigungsmechanismen sein. Der vorliegende Beitrag geht auf einzelne dieser Mechanismen ein und würdigt diese im Kontext des IFRS 11 und IFRS 10.
1. Anforderungen des IFRS 11 an eine vertragliche Vereinbarung
Eine gemeinschaftliche Vereinbarung (joint arrangement) zeichnet sich nach IFRS 11.5 dadurch aus, dass mindestens zwei Parteien
auf der Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung (contractual arrangement)
die gemeinschaftliche Beherrschung (joint control)
über die von ihnen gemeinsam verfolgten Aktivitäten ausüben. An eine vertragliche Vereinbarung stellt IFRS 11 keine bestimmten Formerfordernisse. So heißt es in I...