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IRZ 12, Dezember 2012, Seite 467

Gemeinschaftliche Beherrschung nach IFRS 11

Zur Beurteilung von Konfliktlösungs- oder Beendigungsmechanismen

Karlheinz Küting und Christoph Seel

Eine gemeinschaftliche Beherrschung zeichnet sich nach IFRS 11 dadurch aus, dass die Entscheidungen hinsichtlich der relevanten Aktivitäten von den kooperierenden Parteien nur einvernehmlich getroffen werden können. Bei der Beurteilung, ob diese zentrale Anforderung erfüllt ist oder nicht doch eine Partei alleine die Entscheidungsmacht innehat, stehen üblicherweise die Verteilung der Stimmrechte sowie die Regelungen zur Besetzung des Geschäftsführungs- und/oder Aufsichtsorgans im Fokus. Von Bedeutung können allerdings auch vertraglich vereinbarte Konfliktlösungs- oder Beendigungsmechanismen sein. Der vorliegende Beitrag geht auf einzelne dieser Mechanismen ein und würdigt diese im Kontext des IFRS 11 und IFRS 10.

1. Anforderungen des IFRS 11 an eine vertragliche Vereinbarung

Eine gemeinschaftliche Vereinbarung (joint arrangement) zeichnet sich nach IFRS 11.5 dadurch aus, dass mindestens zwei Parteien

auf der Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung (contractual arrangement)

die gemeinschaftliche Beherrschung (joint control)

über die von ihnen gemeinsam verfolgten Aktivitäten ausüben. An eine vertragliche Vereinbarung stellt IFRS 11 keine bestimmten Formerfordernisse. So heißt es in I...

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