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IRZ 11, November 2012, Seite 409

Eigene Anteile und Ertragsteuererfassung nach

Der Fall – die Lösung

Roman Rohatschek und Gerhard Hochreiter

1. Sachverhalt

Die börsennotierte Dixi GmbH hat am 01.01.X1 eigene Anteile von ihrer Muttergesellschaft per Banküberweisung zurückerworben, um sie in naher Zukunft an Dritte wieder weiter zu veräußern. Die Anschaffungskosten für diese Anteile betrugen 4.000 GE. Am 31.12.X1 ist der Wert der Anteile auf 3.500 GE gesunken. Es ist davon auszugehen, dass das nationale Steuerrecht, abweichend von den IAS/IFRS, einen Ansatz der eigenen Anteile als Aktivposten vorsieht und Wertänderungen von eigenen Anteilen steuerlich in voller Höhe anerkannt werden. Der anzuwendende Steuersatz beträgt 30 %. Das IFRS-Gesamtergebnis vor Steuern beträgt 50.000 GE, während der steuerliche Gewinn aufgrund der Abwertung der Anteile 49.500 GE ausmacht.

2. Anzuwendende Standardstellen bzw. Gesetze

2.1. Bilanzielle Erfassung der eigenen Anteile

Gemäß IAS 32.33 sind zurückerworbene, eigene Anteile vom Eigenkapital abzuziehen. Die Art und Weise der Verrechnung wird aber vom Standardsetter nicht vorgegeben. Sofern nationale, gesetzliche Bestimmungen nichts anderes vorschreiben, können die eigenen Anteile in einer gesonderten Eigenkapitalkomponente dargestellt oder innerhalb der kumulierten Ergebnisse ausgewiesen werden. Es wäre auch denkbar, nur den Nennwert der eigenen Anteile mit dem gezeichneten Kapital und den verbleibenden Restbetrag unter Beachtung gesellschaftsrechtlicher Vorschriften mit den übrigen Eigenkapitalposten zu verrechnen.

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