Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
IRZ 4, April 2012, Seite 135

Liebe Leserinnen und Leser,

Liebe Leserinnen und Leser,

nichts ist älter als die Nachricht von gestern oder der Tweet von vor einer Stunde; glücklich derjenige, der Informationen vor allen anderen besitzt; und mitunter kommt sehr viel Geld ins Spiel. „Was an der Börse jeder weiß, macht mich nicht heiß”, so die Philosophie des 1999 verstorbenen Börsenexperten André Kostolany. Hierin liegt der Kernpunkt. Um die Gleichbehandlung der Anteilseigner zu gewährleisten, müssen in Deutschland nach § 15 WpHG kursbeeinflussende Unternehmensmeldungen mittels Ad hoc-Mitteilungen unverzüglich nach deren Vorhandensein an den Markt kommuniziert werden. Dies, damit Informationen nicht nur Insidern zum eigenen Vorteil vorbehalten bleiben (Insiderhandel). Ein Thema, das auch momentan durch die Medien geht: In einem aktuellen Verfahren vor dem EuGH befasst sich das Gericht mit der Informationspolitik der Daimler AG bzgl. des Ausscheidens von Jürgen Schrempp im Juli 2005 (manager magazin online v. ).

Aus Unternehmenssicht sind Ad hoc-Meldungen nicht immer beliebt: Häufig stellt sich erst im Nachhinein heraus, ob Informationen kursbeeinflussend waren, und die Offenlegung von noch nicht vollständig abgeschlossenen Transaktion...

Daten werden geladen...