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Die Formvorschrift für den Bauträgervertrag
immo aktuell 2023/39
Nach § 3 Abs 2 BTVG steht nur dem Erwerber das Recht zu, sich auf den Mangel der Form und damit das Nichtvorliegen eines gültigen Bauträgervertrags zu berufen.
Rechtliche Beurteilung: […] [10] 3. Eine erhebliche Rechtsfrage sieht die Beklagte auch im Fehlen von Rechtsprechung des OGH zur Frage, ob „sich auch der Bauträger unter gewissen Umständen auf die Formvorschriften des BTVG berufen kann, nämlich wenn aus Gründen der Verzögerung und Verweigerung der Unterfertigung durch die Erwerber diese nicht mehr schutzwürdig erscheinen“. Nach § 3 Abs 2 BTVG steht nur dem Erwerber das Recht zu, sich auf den Mangel der Form und damit das Nichtvorliegen eines gültigen Bauträgervertrags zu berufen (siehe auch Gartner, Bauträgervertragsgesetz4 [Stand ] § 3 Rz 12 f). Eine Verzögerung und Verweigerung der Unterfertigung durch die Erwerber im Sinn eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens könnte allenfalls die Frage aufwerfen, ob sie selbst – und nicht der Bauträger – aus der Berufung auf die Formunwirksamkeit den Vorteil einer unwirksamen Bindung ziehen dürften. Eine Verzögerung und Verweigerung der Unterfertigung durch die Erwerber ist dem festgestellten Sachverhalt ungeachtet ihrer Sonderwünsche aber ohnedies nicht ausreich...