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Der aktuelle Fall
Folgen einer finanzstrafrechtlichen Verurteilung
Der VfGH hat Teile der Rechtsgrundlagen der COFAG aufgehoben, da diese als gleichheitswidrig beurteilt wurden. Neben den medial thematisierten Aspekten der Auslagerung von hoheitlichen Aufgaben und des mangelnden Rechtsanspruchs der Betroffenen wurde auch die Berücksichtigung von finanzstrafrechtlichen Verurteilungen thematisiert. Damit bietet sich der ideale Anlass, die Folgen einer finanzstrafrechtlichen Verurteilung kompakt darzustellen.
1. Unmittelbare Folgen einer finanzstrafrechtlichen Verurteilung
Das FinStrG sieht als Strafformen Geldstrafen und Freiheitsstrafen vor. Der mögliche Rahmen der Höhe der Strafen hängt vom verwirklichten Delikt ab. Geldstrafen können zwischen dem Einfachen (zB bei grob fahrlässiger Abgabenverkürzung gemäß § 34 FinStrG) und dem Dreifachen (zB Strafe bei Begehung als Mitglied einer Bande oder unter Gewaltanwendung gemäß § 38a FinStrG) des strafbestimmenden Wertbetrags liegen oder bei bis zu 2.500.000 € bzw bei Verbänden 8.000.000 € (Abgabenbetrug gemäß § 39 FinStrG) liegen.
Der maximale Strafrahmen für Haftstrafen kann je nach Delikt zwischen vier Jahren (Abgabenhinterziehung gemäß § 33 FinStrG) und zehn Jahren (Abgabenbetrug gemäß § 39 FinStrG) liegen. Bei der Strafbemessung ist auf Erschwernis- und Milderungsgründe ...