OGH vom 17.11.1987, 4Ob306/86
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Prof.Otto K***, Verhaltensforscher, Wien 16.,Savoyenstraße 1, vertreten durch Dr.Gottfried Korn, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Zeitungsverlag D*** & F*** Gesellschaft m.b.H. & Co.,
2. D*** & F*** Gesellschaft m.b.H., beide Wien 19.,Muthgasse 2, beide vertreten durch Dr.Hans Perner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, Urteilsveröffentlichung und Zahlung von
S 100.000,-- s.A. (Gesamtstreitwert S 620.000,--) infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom , GZ. 1 R 156/85-21, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom , GZ. 19 Cg 41/84-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Beklagten sind schuldig, dem Kläger die mit S 23.788,82 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 6.000,-- Barauslagen und S 1.617,17 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die erstbeklagte KG ist Medieninhaberin der "N***
K***-Z***", die Zweitbeklagte persönlich haftende Gesellschafterin der Erstbeklagten.
Mit gleichlautenden Schreiben der Bezirkshauptmannschaften Gänserndorf, Bruck a.d. Leitha und Wien-Umgebung vom 14. bzw. (Beilagen D, E, F) wurde der Kläger gemeinsam mit drei weiteren Sachverständigen beauftragt, das von den Ö*** D*** AG (im folgenden: D***) eingereichte Projekt eines Donaukraftwerkes Hainburg aus der Sicht des Naturschutzes - und zwar für den Bereich der Tierwelt - zu begutachten. Der Kläger stand (und steht) weder in einem öffentlich-rechtlichen noch in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich "oder zu einem der beteiligten Bezirkshauptleute"; daß er früher Angestellter des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung gewesen war, hatte auf seine nunmehrige Gutachtertätigkeit keinen Einfluß.
Der Kläger nahm den Auftrag an und erstattete ein Gutachten, welches - einschließlich des Literaturverzeichnisses - 35 Seiten in Maschinschrift umfaßt und mit "Donaukraftwerk
Hainburg - Gutachten - April 1984" überschrieben ist (Beilage B). Er übergab dieses Gutachten im April oder Mai 1984 persönlich den drei auftraggebenden Behörden. Der Kläger erhielt lediglich Kosten in analoger Anwendung des § 53a AVG; "für seine Tätigkeit wurde er nicht entlohnt". Ebenso wie alle anderen im Zusammenhang mit dem Donaukraftwerk Hainburg herangezogenen Gutachter war auch der Kläger verpflichtet worden, über den Inhalt seines Gutachtens Stillschweigen zu bewahren. Einer Veröffentlichung dieses Gutachtens hat er nie ausdrücklich zugestimmt.
In der "N*** K***-Z***" vom (Beilage A) erschien auf Seite 11 eine - als "Anzeige" bezeichnete - ganzseitige, rot-weiß-rot umrandete Einschaltung des "Konrad-Lorenz-Volksbegehrens", in welcher ganz oben das Bild des Klägers zu sehen und unter der fettgedruckten Überschrift "Warum Hainburg nicht gebaut werden darf" sowie dem wesentlich kleiner gedruckten Text "Aus dem bisher geheimgehaltenen Gutachten von Prof.Otto König" folgende drei - groß und deutlich
gedruckten - Zitate aus dem Gutachten des Klägers mit Angabe der jeweiligen Fundstelle zu lesen waren:
"Seite 14: Wollte man nun ein Kraftwerk errichten, stünde das im Widerspruch zum Naturschutzgesetz ...
Seite 29: Aus der Sicht des Tierschutzes wäre der Bau abzulehnen
.......
Aus der Sicht des klassischen Naturschutzes wäre der Bau abzulehnen. .....".
Rechts unterhalb dieser Zitate fand sich ein Faksimile der Unterschrift des Klägers.
Im Anschluß daran hieß es:
"Dieses Gutachten blieb monatelang geheim! Nunmehr steht fest, daß alle vier amtlichen Gutachter den Kraftwerksbau als gesetzwidrig einstufen! Dennoch besteht durchaus die Möglichkeit, daß der Bau unter Mißachtung des Gesetzes durchgepeitscht wird!" und sodann fettgedruckt:
"Daher unterschreiben Sie das Volksbegehren. Jetzt. Je mehr Unterschriften, desto mehr Druck."
Die drei in dieser Anzeige zitierten Sätze finden sich tatsächlich im Gutachten des Klägers.
Mit der Behauptung, daß die Voraussetzungen eines erlaubten "Kleinzitates" nach § 46 Z 1 UrhG hier deshalb nicht vorlägen, weil das Gutachten bisher nicht iS des § 8 UrhG "veröffentlicht" worden sei, beantragt der Kläger, die Beklagten schuldig zu erkennen,
1. es zu unterlassen, das angeführte Gutachten oder einzelne Teile davon in der "N*** K***-Z***" oder in anderen Druckwerken, deren Medieninhaberin die Beklagten sind, ohne seine Einwilligung zu veröffentlichen,
in eventu eine solche Veröffentlichung zu unterlassen, sofern diese geeignet ist, einen unrichtigen Eindruck über die Schlußfolgerungen des gesamten Werkes hervorzurufen;
2. zur ungeteilten Hand dem Kläger - als Ersatz seines immateriellen Schadens - S 100.000,-- sA zu zahlen. Außerdem verlangt der Kläger die Ermächtigung, den Spruch des Unterlassungsurteils auf Kosten der Beklagten in der "N*** K***-Z***" zu veröffentlichen.
Die Beklagten beantragen die Abweisung des Klagebegehrens. Da der Kläger nicht als "Privatgutachter", sondern im Auftrag der drei Bezirkshauptmannschaften tätig geworden sei und daher einem Amtssachverständigen nach § 52 Abs 1 AVG gleichgestellt werden müsse, sei sein Gutachten ein urheberrechtlich nicht geschütztes "freies Werk" iS des § 7 Abs 1 UrhG. Davon abgesehen, seien die Voraussetzungen eines "kleinen Zitates" nach § 46 Z 1 UrhG gegeben:
Der Kläger habe sein Gutachten schon durch dessen Übergabe an drei verschiedene Behörden bewußt einem unbeschränkten und, da das Gutachten für ein öffentlich-rechtliches Verfahren bestimmt war, auch nicht zu begrenzenden Personenkreis zugänglich gemacht; mit Rücksicht auf seine prominente Stellung und seine in der Öffentlichkeit nicht unumstrittene Position im Zusammenhang mit der Errichtung neuer Großkraftwerke und Stauseen habe er überdies in Kauf genommen, daß sein Gutachten einer breiten Öffentlichkeit bekannt und damit Gegenstand öffentlicher Erörterungen sein würde. Die Vervielfältigung und Verbreitung einzelner Stellen aus einem veröffentlichten Sprachwerk, wie es hier vorliege, sei aber gemäß § 46 Z 1 UrhG zulässig. Darüber hinaus fehle es auch an der Passivlegitimation der Beklagten, könne doch der Medieninhaber in der Regel gar nicht prüfen, ob durch den Inhalt eines Inserates in Rechte Dritter eingegriffen werde. Die vom Kläger verlangte Urteilsveröffentlichung überschreite das zur entsprechenden Aufklärung der Öffentlichkeit notwendige Maß.
Das Erstgericht erkannte im Sinne des Unterlassungs-Hauptbegehrens, verurteilte die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 100.000,-- an den Kläger und ermächtigte diesen auch zu der von ihm begehrten Urteilsveröffentlichung in der "N*** K***-Z***". Es nahm folgenden weiteren Sachverhalt als erwiesen an:
Schon am war in der Grazer Tageszeitung "N*** Z***" (Beilage 1) auf Seite 2 eine groß aufgemachte, fast eine halbe Druckseite umfassende Anzeige unter der Überschrift: "Koenig:
Hainburg-Gegner verfälschten Gutachten" erschienen. Wie es im fettgedruckten Vorspann dazu hieß, habe der Kläger der "N*** Z***" ein Exklusiv-Interview gegeben. Im Artikel selbst hies es dann ua:
"Zur auszugsweisen Veröffentlichung aus Koenigs Gutachten teilte gestern der Verhaltensforscher der NZ mit, was in seinem Gutachten wirklich steht: In seinem Abschlußurteil auf Seite 33 des Gutachtens meint Koenig wörtlich: 'Aus der Sicht eines großräumigen Umweltschutzes wäre der Bau zu bewilligen, weil hier bei geeigneten Begleitmaßnahmen ein wichtiger Ansatz vorliegt, die gefährliche Verwendung von Kohle und Öl zurückzunehmen und durch umweltfreundliche Wasserkraft zu ersetzen. Dadurch würde allen bestehenden Schutzbestimmungen in sinnvoller Weise Rechnung getragen, weil das Gebiet nicht allein durch Austrocknung, sondern früher oder später auch durch schädliche Chemieeinflüsse bedroht erscheint.'"
Der Kläger vertrat in seinem Gutachten die Auffassung, daß der Kraftwerksbau zwar aus der Sicht des klassischen Naturschutzes abzulehnen, aus der Sicht eines übergreifenden Umweltschutzes aber insgesamt positiv zu bewerten sei. Durch die von der Erstbeklagten veröffentlichten Zitate, wonach der Kraftwerksbau vom Standpunkt des Naturschutzes abgelehnt werden müsse, während der Kläger dieses Projekt tatsächlich in seiner Gesamtheit befürwortete, wurde die Öffentlichkeit verwirrt. Als Folge bekam der Kläger eine Reihe anonymer Schmähbriefe, in denen er als "unglaubwürdiges und gekauftes Subjekt" bezeichnet wurde, das immer die Meinung vertrete, die man von ihm hören wolle. Außerdem erhielt er eine ganze Reihe - mindestens ein Dutzend - anonymer Drohanrufe, in denen er beschimpft und ebenso wie seine Gattin zum Teil mit dem Umbringen bedroht wurde. Diese Schmähbriefe und -anrufe traten in der Zeit nach dem Erscheinen des Inserates in der "N*** K***-Z***" gehäuft auf; später ebbten sie wieder ab. Die anonymen Anrufe waren für den Kläger besonders unangenehm, weil sie teilweise auch in der Nacht erfolgten.
Der Kläger genießt in Österreich als Wissenschaftler Ansehen. Durch die den Gegenstand dieses Verfahrens bildende Veröffentlichung entstand in Teilen der Öffentlichkeit der Eindruck, daß er zum Kraftwerksbau Hainburg zunächst eine negative und dann eine positive Haltung eingenommen habe. Dadurch wurde sowohl seiner Glaubwürdigkeit als auch seinem Ruf als Wissenschaftler Schaden zugefügt.
Das beanstandete Inserat wurde in der "N*** K***-Z***" vom (Beilage H) - also schon nach Einbringung der Klage - auf Seite 35 mit dem gleichen Inhalt und in der gleichen Form nochmals abgedruckt. Neben dem Bild des Klägers befand sich jetzt auch noch ein Bild von Prof.Dr.Konrad L***; anders als am , war das Inserat diesmal nicht als "Anzeige" gekennzeichnet. Die "N*** K***-Z***" erreichte in den Monaten Jänner bis November 1984 eine durchschnittliche Auflage von ca. 2,5 Millionen Exemplaren pro Tag.
Rechtlich ging das Erstgericht davon aus, daß das Gutachten des Klägers als literarisches Werk im Sinne der §§ 1, 2 Z 1 UrhG urheberrechtlich geschützt sei. Als nicht amtlicher Sachverständiger iS des § 52 Abs 2 AVG sei der Kläger lediglich ein Hilfsorgan der erkennenden Verwaltungsbehörde und damit ihr gegenüber weder weisungsgebunden noch dienstrechtlich verpflichtet gewesen. Sein Gutachten sei schon deshalb kein "amtliches Werk" iS des § 7 UrhG, weil ein solches nur dann angenommen werden könne, wenn ein Amt erkennbar für den Inhalt zeichne und das Werk demgemäß ihm zuzurechnen wäre. Das sei aber hier nicht der Fall, weil Sachverständigengutachten auch im Verwaltungsverfahren nur eine Entscheidungshilfe für die Behörde seien und als solche der freien Beweiswürdigung durch diese unterlägen.
Auch von einem "veröffentlichten Werk" iS des § 8 UrhG könne hier nicht gesprochen werden: Ausdrücklich habe der Kläger der Veröffentlichung seines Gutachtens nie zugestimmt; nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens sei aber auch ein stillschweigendes Einverständnis zu verneinen: Der Begriff der "Öffentlichkeit" verlange, daß das Werk einem breiten Publikum zugänglich gemacht wird; im vorliegenden Fall habe jedoch der Kläger mit Grund davon ausgehen können, daß sein Gutachten nur den befaßten Beamten und den Parteien des Verwaltungsverfahrens zur Kenntnis gelangen werde. Fehle es aber an den Voraussetzungen eines zulässigen "kleinen Zitates" iS des § 46 Z 1 UrhG, dann begründe die Veröffentlichung von Teilen des in Rede stehenden Gutachtens einen Eingriff in das Urheberrecht des Klägers. Für den daraus resultierenden, verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruch nach § 81 UrhG hafte auch die Erstbeklagte als Medieninhaberin der "N*** K***-Z***", habe sie doch das Erscheinen der gesetzwidrigen Anzeigen in schuldhafter Weise nicht verhindert und damit als Mittäterin den Eingriff in die Urheberrechte des Klägers erst ermöglicht. Das berechtigte Interesse des Klägers an der von ihm verlangten Urteilsveröffentlichung ergebe sich schon aus der Beeinträchtigung seiner Glaubwürdigkeit und seines Rufes als Wissenschaftler, aber auch daraus, daß er nach dem Erscheinen der beanstandeten Inserate mit Drohanrufen und Schmähbriefen verfolgt wurde und dadurch erhebliches Ungemach erlitten habe. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000,-- übersteige. Von den als unbedenklich übernommenen Tatsachenfeststellungen des Ersturteils ausgehend, billigte es auch die rechtliche Beurteilung dieses Sachverhaltes durch das Prozeßgericht erster Instanz. Das Urteil des Berufungsgerichtes wird seinem ganzen Inhalt nach von den Beklagten mit Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung bekämpft. Die Beklagten beantragen, die angefochtene Entscheidung im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise stellen sie einen Aufhebungsantrag.
Der Kläger beantragt, diesem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Daß das "Hainburg-Gutachten" des Klägers (Beilage B) eine "eigentümliche geistige Schöpfung" (§ 1 Abs 1 UrhG) und damit ein "Sprachwerk" iS des § 2 Z 1 UrhG ist, ist im Rechtsmittelverfahren nicht mehr strittig. Die Beklagten halten aber auch in dritter Instanz an ihrer Rechtsansicht fest, daß es sich hier um ein "freies Werk" iS des § 7 Abs 1 UrhG handle und überdies die Voraussetzungen eines zulässigen "Kleinzitates" nach § 46 Z 1 UrhG vorgelegen seien.
Keine dieser beiden Rechtsauffassungen trifft zu:
1. "Freie Werke iS des § 7 Abs 1 UrhG sind - neben Gesetzen, Verordnungen, amtlichen Erlässen, Bekanntmachungen und Entscheidungen - "ausschließlich oder vorwiegend zum amtlichen Gebrauch hergestellte amtliche Werke der in § 2 Z 1 oder 3 bezeichneten Art". Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war der Kläger nicht etwa ein "der Behörde beigegebener oder zur Verfügung stehender" Amtssachverständiger iS des § 52 Abs 1 AVG; er war vielmehr von den drei beteiligten Bezirkshauptmannschaften gemäß § 52 Abs 2 AVG als "nichtamtlicher Sachverständiger" mit der Begutachtung des von den D*** eingereichten Kraftwerksprojektes aus der Sicht des Naturschutzes beauftragt worden. Daß sein Gutachten unter diesen Umständen zumindest vorwiegend "zum amtlichen Gebrauch hergestellt" wurde, bedarf keiner weiteren Begründung; zu prüfen bleibt aber, ob es iS des § 7 Abs 1 UrhG auch ein "amtliches Werk" ist. Beide Vorinstanzen haben diese Frage mit Recht verneint:
Nach den EB zu § 7 UrhG (abgedruckt bei Peter, Das österreichische Urheberrecht 492) sind unter den - nach dem Vorbild des § 16 dLitUrhG für "gemeinfrei" erklärten "zum amtlichen Gebrauch hergestellten amtlichen Schriften" solche Schriftwerke und Abbildungen wissenschaftlicher und technischer Art zu verstehen, die "über einen amtlichen Gegenstand zum amtlichen Gebrauch von einem öffentlichen Amte oder von einer zur Ausübung eines öffentlichen Amtes bestimmten Person vermöge amtlicher Verpflichtung verfaßt und zu den Amtsschriften genommen" werden. Als "amtlich" iS des § 7 Abs 1 UrhG kann danach ein Werk der in § 2 Z 1 oder 3 UrhG bezeichneten Art nur dann angesehen werden, wenn es "von einem öffentlichen Amt" oder "von einer zur Ausübung eines öffentlichen Amtes bestimmten Person" stammt, mit anderen Worten: einer mit der Erfüllung öffentlicher, hoheitlicher Aufgaben betrauten Stelle - einer "öffentlichen, zum staatlichen Organismus gehörendnen Stelle" (Peter aaO 50,§ 7 UrhG Anm 3) - zuzurechnen ist, welche erkennbar für seinen Inhalt verantwortlich zeichnet (vgl dazu auch Mitteis, Grundriß des österreichischen Urheberrechtes 32; Rintelen, Urheberrecht und Urhebervertragsrecht 69 f; iglS die Lehre und Rechtsprechung zu der - gleichfalls auf "amtliche" Werke abstellenden und damit entgegen der Meinung der Beklagten insoweit durchaus vergleichbaren - Bestimmung des § 5 Abs 2 dUrhG: Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht3, 170; Möhring-Nicolini, UrhG 92 f Anm 5; Hubmann, Urheber- und Verlagsrecht6, 192; von Gamm, UrhG 241 § 5 Rz 7; Nordemann in Fromm-Nordemann, Urheberrecht5, 101 § 5 dUrhG Anm.1; BGH - WK-Dokumentation - UFITA 94 1982 270 ff 278). Diese Voraussetzungen liegen aber hier nicht vor:
Anders als der "Amtssachverständige" iS des § 52 Abs 1 ASVG, ist der von der Behörde nach dem zweiten Absatz dieser Gesetzesstelle bei Bedarf ("ausnahmsweise") herangezogene "nichtamtliche Sachverständige" nach herrschender Lehre (Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts4, 133 Rz 367; Loebenstein-Kaniak-Schragel, AHG2, 42 ff Rz 38) und Rechtsprechung (JBl 1985, 628 mit weiteren Nachweisen) kein weisungsgebundenes Verwaltungsorgan; er ist nicht in den hoheitlichen Meinungsbildungsprozeß eingebunden und wird nur in Verfahren herangezogen, in denen nach den Verfahrensgesetzen die hoheitlichen Handlungen der Amtsorgane von den Handlungen der Verfahrensbeteiligten (Parteien, Zeugen, Sachverständigen) deutlich getrennt werden. Der nichtamtliche Sachverständige ist somit nach dem Willen des Gesetzes nicht Teil der hoheitlichen Entscheidungsfindung, sondern lediglich ein Beweismittel; seine Aufgabe ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes in der Form mitzuwirken, daß er zunächst Tatsachen erhebt (Befund) und sodann auf Grund seiner besonderen Fachkenntnisse aus diesen Tatsachen die entsprechenden Schlüsse zieht (Gutachten). Da sein Gutachten der freien Beweiswürdigung der Behörde unterliegt und diese in ihrer Entscheidung auch eine davon abweichende Auffassung vertreten kann, kann das - nur als Grundlage der staatlichen Entscheidungsfindung
dienende - Sachverständigengutachten nicht als von der Behörde stammend und damit nicht als "amtliches Werk" iS des § 7 Abs 1 UrhG qualifiziert werden (ebenso Mitteis aaO und für das deutsche Recht Mörhing-Nicolini und Hubmann, jeweils aaO).
Für den gegenteiligen Standpunkt der Beklagten ist auch mit dem wiederholten Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom Slg 2847 nichts zu gewinnen: Gegenstand dieses Erkenntnisses war die Frage, ob ein nichtamtlicher Sachverständiger iS des § 52 Abs 2 AVG von der Behörde durch Bescheid bestellt wird oder aber seine Tätigkeit auf Grund eines privatrechtlichen (Werk-)Vertrages ausübt. Der Verfassungsgerichtshof hat sich der erstgenannten Auffassung angeschlossen und in diesem Zusammenhang ausgeführt, daß der Sachverständige als "Hilfsorgan der Behörde bei ihrer rechtsprechenden Tätigkeit" durch den Bestellungsbescheid "in ein Unterordnungsverhältnis zur Behörde" komme, "nach deren näheren Weisungen er tätig zu werden" habe. dieser Auffassung sind schon Walter-Mayer (aaO) mit Recht entgegengetreten; ihr kann aus den oben angeführten Erwägungen nicht gefolgt werden.
Aus dem Gesagten ergibt sich, daß das "Hainburg-Gutachten" des Klägers zwar zum "amtlichen Gebrauch hergestellt", aber kein "amtliches Werk" iS des § 7 Abs 1 UrhG war. Damit können sich die Beklagten zur Rechtfertigung ihres Verhaltens nicht mit Erfolg auf diese Gesetzesstelle berufen.
2. Auch die Voraussetzungen eines zulässigen "kleinen Zitates" iS des § 46 Z 1 UrhG liegen nicht vor. Nach dieser Bestimmung ist (ua) die Vervielfältigung und Verbreitung von Werken der Literatur dann zulässig, "wenn einzelne Stellen eines veröffentlichten Sprachwerkes angeführt werden"; gemäß § 8 UrhG ist aber ein Werk (erst) "veröffentlicht", sobald es "mit Einwilligung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht" worden ist. Die Beklagten halten diese Voraussetzungen hier deshalb für gegeben, weil das Gutachten des Klägers "für die Öffentlichkeit bestimmt gewesen, vom Kläger den Behörden zum Zweck seiner Veröffentlichung übergeben und auch tatsächlich veröffentlicht worden sei"; unter den hier gegebenen Verhältnissen habe der Kläger bei der Ablieferung seines Gutachtens an die drei Bezirkshauptmannschaften damit rechnen müssen - und auch tatsächlich damit gerechnet -, daß der Inhalt dieses Gutachtens in jedem Fall einem großen Personenkreis bekannt werden würde. Er habe diesen Umstand billigend in Kauf genommen und damit zumindest schlüssig einer Veröffentlichung seines Gutachtens zugestimmt. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden:
Ein Werk ist iS des § 8 UrhG dann als "veröffentlicht" anzusehen, wenn es vom Urheber aus seiner persönlichen Sphäre entlassen worden ist, also mit dessen Einwilligung seinen Weg zur Allgemeinheit angetreten hat; dabei ist stets zu fragen, ob es angesichts der Art der Mitteilung und des Kreises der Personen, für die es bestimmt ist, angemessen erscheint, daß das Werk von nun an insbesondere zitiert (§ 46 Z 1,§ 52 Z 2 UrhG) und sein wesentlicher Inhalt in der Öffentlichkeit beschrieben (§ 14 Abs 3 UrhG) werden kann (siehe dazu Dittrich, Veröffentlichung und Erscheinen, ÖJZ 1971, 225 ff 226 f mwN; Dittrich, Überlegungen zum Schutz gegen Indiskretionen im Urheberrecht, MuR 1985/5, 18 ff 20).
Gerade das trifft aber hier nicht zu: Der Sachverständige, der in Erfüllung des ihm gemäß § 52 Abs 2 AVG erteilten Auftrages sein schriftliches Gutachten bei der Behörde abliefert, weiß zwar, daß dieses Gutachten nicht nur den mit der Sache befaßten Beamten, sondern darüber hinaus auch den Parteien und sonstigen Verfahrensbeteiligten bekannt wird; er nimmt damit aber keineswegs billigend in Kauf, daß der Inhalt des Gutachtens noch vor seiner Erörterung in einer öffentlichen Verhandlung oder in einer Entscheidung der Behörde durch irgendwelche Indiskretionen über diesen begrenzten Personenkreis hinaus den Massenmedien und damit der Allgemeinheit zur Kenntnis kommt. Der Kläger hat einer Veröffentlichung des Gutachtens nie ausdrücklich zugestimmt; konkrete Umstände, aus denen ein - zumindest
schlüssiges - Einverständnis mit einer derartigen widerrechtlichen Vewendung seines "Hainburg-Gutachtens" abgeleitet werden könnte, sind aber von der Beklagten nicht behauptet worden und auch im Verfahren nicht hervorgekommen. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war der Kläger - wie auch alle anderen im Zusammenhang mit dem Donaukraftwerk Hainburg herangezogenen Gutachter - bei der Auftragserteilung verpflichtet worden, über den Inhalt seines Gutachtens Stillschweigen zu bewahren; er konnte daher mit Grund davon ausgehen, daß auch die Behörden in Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflicht zur Amtsverschwiegenheit alles unternehmen würden, um eine (vorzeitige) Verbreitung dieses Gutachtens über den damit notwendig befaßten Personenkreis hinaus nach Möglichkeit hinanzuhalten.
Kann aber nach dem Gesagten keine Rede davon sein, daß das Gutachten des Klägers durch die bloße Ablieferung bei dem mit dem Hainburg-Verfahren befaßten Bezirkshauptmannschaften "mit seiner Einwilligung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht" wurde, dann scheidet damit auch die Annahme eines zulässigen "kleinen Zitates" (iS des § 46 Z 1 UrhG aus.
3. Der Revision kann schließlich auch insoweit nicht gefolgt werden, als sie sich gegen den Zuspruch von S 100.000 als Entschädigung für die in keinem Vermögensschaden bestehenden Nachteile (§ 87 Abs 2 UrhG) wendet. Soweit die Beklagten hier einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den beiden Inseraten in der "N*** K***-Z***" und den vom Kläger erlittenen Kränkungen und sonstigen immateriellen Nachteilen bestreiten, entfernen sie sich in unzulässiger Weise von den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen; danach waren nämlich die an den Kläger gerichteten anonymen Schmähbriefe und Drohanrufe ebenso eine Folge der von der Erstbeklagten veröffentlichten Zitate wie die Beeinträchtigung seiner Glaubwürdigkeit und seines Rufes als Wissenschaftler in Teilen der österreichischen Öffentlichkeit. Daß die dem Kläger dadurch entstandenen Nachteile die mit jeder Urheberrechtsverletzung schon an sich verbundene Kränkung bei weitem überstiegen haben, kann nach Ansicht des erkennenden Senates nicht ernstlich bezweifelt werden, wurde doch in den beanstandeten Inseraten das Ergebnis eines wissenschaftlichen Gutachtens durch einzelne, aus dem Zusammenhang gerissene Sätze geradezu in sein Gegenteil verkehrt und auf diese Weise der irrige Eindruck erweckt, auch der Kläger, der den Bau eines Donaukraftwerkes in Hainburg bisher immer befürwortet hatte, sei nunmehr ein Gegner dieses Projektes. Wird überdies bedacht, daß diese den tatsächlichen Standpunkt des Klägers grob verfälschende Darstellung zweimal in der größten österreichichen Tageszeitung mit einer durchschnittlichen Auflage von 2,5 Millionen Exemplaren täglich verbreitet wurde, dann bestehen gegen die Bemessung der dem Kläger hiefür gemäß § 87 Abs 2 UrhG gebührenden Entschädigung mit
S 100.000,-- keine Bedenken. Für die Rechtsmittelwerber ist in diesem Zusammenhang auch mit dem Hinweis darauf nichts zu gewinnen daß der Kläger zu 27 Cg 528/84 des Handelsgerichtes Wien wegen desselben Sachverhalts, wie er auch hier zur Beurteilung steht, den Zuspruch von S 80.000,-- als Entschädigung für die unzulässige Veröffentlichung seines Lichtbildes (§ 78 UrhG) erreicht habe. Ganz abgesehen davon nämlich, daß dieser Entscheidung nach den eigenen Angaben der Beklagten nicht, wie im vorliegenden Verfahren, ein Eingriff in die Verwertungsrechte des Klägers nach §§ 15 und 16 UrhG, sondern ein ganz anderer Rechtsgrund - nämlich eine Verletzung des Bildnisschutzes nach § 78 UrhG - zugrunde gelegen war, muß dieses Vorbringen auch schon deshalb unbeachtet bleiben, weil es sich dabei um eine erstmals in dritter Instanz vorgebrachte und damit gemäß § 504 Abs 2 ZPO unzulässige Neuerung handelt. Da die - in erster Instanz noch bestrittene - Passivlegitimation der Beklagten im Rechtsmittelverfahren ebensowenig in Zweifel gezogen worden ist wie die Berechtigung des vom Kläger erhobenen Veröffentlichungsbegehrens, genügt es, insoweit auf die zutreffende Begründung des Ersturteils zu verweisen.
Aus den angeführten Erwägungen war der Revision der Beklagten ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO.