ISBN: 978-3-7073-3361-9

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Das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht in Bausachen (1. Auflage)

S. 173. Das Landesverwaltungsgericht

3.1. Die Bauoberbehörde für Wien war kein „Tribunal“

Die Bauoberbehörde für Wien (BOB) war, da ihr kein Richter angehörte, keine Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag im Sinne des Art 133 Z 4 B-VG. Im Übrigen war es im Hinblick auf Art 6 MRK zwar zutreffend, dass die Mitglieder der BOB bei Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden sind und nur aus besonderen, gesetzlich geregelten Gründen ihres Amtes enthoben werden können (ehem § 138 Abs 3 und 5 BO). Für ein Tribunal im Sinne des Art 6 MRK ist es aber auch erforderlich, dass nach dem äußeren Anschein Unparteilichkeit und Unabhängigkeit vorliegt. Wesentlich erschien es dem Verwaltungsgerichtshof vor diesem Hintergrund, dass ein Bescheid des Magistrates der Stadt Wien von Bediensteten der Stadt Wien überprüft wurde, die, abgesehen von ihrer Tätigkeit im Rahmen der BOB, in den Apparat des Magistrates und dessen Hierarchie und Weisungszusammenhänge eingegliedert waren. Dies führte in einem Fall, wo auf der anderen Seite eine außenstehende Streitpartei steht, insgesamt dazu, dass der äußere Anschein der Unabhängigkeit der BOB nicht in dem Maße gewährt ist, das Art 6 MRK für ein unabhängiges Tribunal vorausse...

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