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Terrassenwidmung
immo aktuell 2023/26
Die Auffassung des Berufungsgerichts, es liege keine bagatellhafte Änderung mehr vor, wenn es durch die Belegung des gesamten Hausgartens mit Terrassenplatten zu einer Widmungsänderung von Garten auf Terrasse gekommen sei, ist nicht korrekturbedürftig.
Sachverhalt: [1] Die Streitteile sind Mit- und Wohnungseigentümer einer Liegenschaft. Dem Objekt der Beklagten ist ein Garten im Ausmaß von 40,42 m2 als Zubehör zugeordnet. Die Klägerin ist Wohnungseigentümerin der unmittelbar darüber liegenden Wohnung.
[2] Das Erstgericht wies Wiederherstellungs- und Unterlassungsbegehren der Klägerin betreffend Veränderungen dieser Gartenfläche ab.
[3] Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin teilweise Folge und verpflichtete die Beklagte, binnen zwei Monaten den vorherigen Zustand durch Entfernung der – näher bezeichneten – Terrassenverbauung wiederherzustellen sowie die Verbauung des Gartens als Terrasse und jede ähnliche derartige Handlung zu unterlassen. Den Entscheidungsgegenstand bewertete es mit 5.000 € übersteigend. Die ordentliche Revision ließ es nachträglich zu, weil es bei Beurteilung der Frage, ob die Klägerin als Einzelrechtsnachfolgerin durch die Re...