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Unleidliches Verhalten
immo aktuell 2023/25
§ 30 Abs 2 Z 3 Fall 2 MRG
Sachverhalt: [1] Die Vorinstanzen erklärten – gestützt auf § 30 Abs 2 Z 3 Fall 2 MRG – die gerichtliche Aufkündigung der Klägerin vom für rechtswirksam und verpflichteten die Beklagte zur Räumung der gemieteten Wohnräume.
[…] Der OGH wies die außerordentliche Revision der Mieterin zurück.
Rechtliche Beurteilung: […] [3] 1. Eine Kündigung wegen unleidlichen Verhaltens setzt eine Störung des friedlichen Zusammenlebens voraus, die durch längere Zeit fortgesetzt wird oder sich in häufigen Wiederholungen äußert und überdies nach ihrer Art das bei den besonderen Verhältnissen des einzelnen Falls erfahrungsgemäß geduldete Ausmaß übersteigt. Einmalige Vorfälle bilden den Kündigungsgrund nur, wenn sie schwerwiegend sind; jedoch können mehrere, an sich geringfügige Vorfälle den Kündigungstatbestand bilden (RIS-Justiz RS0070303; RS0067678). Es kommt nicht darauf an, ob den Mieter ein Verschulden trifft, sondern darauf, ob das objektiv in Erscheinung tretende Verhalten als ein grob ungehöriges, das Zusammenwohnen verleidendes angesehen werden muss, auch wenn es etwa auf eine geistige Erkrankung zurückgeführt werden kann. Bei krankheitsbedingtem Ver...