Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Mietzinsminderung nach § 1105 ABGB während der COVID-19-Pandemie
immo aktuell 2023/24
S. 147§ 1105 ABGB
Ein Umsatzrückgang ist ein Indiz für eine Gebrauchsbeeinträchtigung, sofern er auf eine Zinsminderung rechtfertigende behördliche Maßnahmen und nicht auf weniger eingreifende Maßnahmen oder auf die allgemeine pandemiebedingte Unlust der Kunden zurückzuführen ist. Ist eine Benutzungsbeeinträchtigung an sich erwiesen, lässt sich aber das Ausmaß der Zinsminderung nicht exakt berechnen, dann kann auch eine Ermessensentscheidung des Gerichts gem § 273 ZPO erfolgen.
Sachverhalt: Die Klägerin ist Eigentümerin einer Liegenschaft, auf der ein Einkaufszentrum errichtet ist. Die Beklagte hat darin ein Objekt mit einer Fläche von 1.414 m2 angemietet, in dem sie vereinbarungsgemäß ein Fitnessstudio betreibt. Sie bezahlte für die Monate Juli 2020 und Oktober 2020 den fälligen Bestandzins nicht in der ihr vorgeschriebenen Höhe. Auch für die Monate Mai 2021 bis Juli 2021 bezahlte sie die fälligen Mietzinse nur in geminderter Höhe.
Gegenstand des Revisionsverfahrens sind Mietzinsforderungen der Klägerin für die Monate Juli 2020 und Oktober 2020 sowie die Zeit ab bis Juli 2021. Sie brachte dazu vor, in diesen Zeiträumen hätten keine Betretungsverbote entsprechend § 1 COVID-19-Maßn...