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Konkludente Widmungsänderung
immo aktuell 2023/21
§ 523 ABGB; § 863 ABGB; § 16 Abs 2 WEG
Für die Widmung eines Wohnungseigentumsobjekts besteht kein Formerfordernis; sie kann daher grundsätzlich auch auf einer bloß konkludent zustande gekommenen Willenseinigung der Miteigentümer beruhen. Dies setzt allerdings ein konkludentes Angebot des änderungswilligen Wohnungseigentümers an die übrigen Mit- und Wohnungseigentümer voraus.
Sachverhalt: [1] Die Kläger sind seit dem Jahr 2002 zu je 79/6130 Anteilen Miteigentümer an der Liegenschaft EZ * KG *, an der Wohnungseigentum begründet ist. Mit den Anteilen der Kläger ist Wohnungseigentum am Objekt W * untrennbar verbunden. Der Beklagte erwarb über Vermittlung des Nebenintervenienten im Jahr 2018 an dieser Liegenschaft 38/3065 und 110/3065 Anteile, mit denen Wohnungseigentum an den jeweils im Erdgeschoss liegenden Objekten W I und W II untrennbar verbunden ist. Im Wohnungseigentumsvertrag aus dem Jahr 1972 ist zu den im Eigentum des Beklagten stehenden Objekten festgehalten: „G I 38,24 [m2] 1 Geschäftslokal, 1 WC, 1 Abstellraum, 1 Kellerabteil; G II 111,38 [m2] 1 Geschäftslokal, 2 Büros, 1 Vorraum, 2 WC, 1 Kellerabteil.“
[2] Im Wohnungseigentumsobjekt W I (= „G I“) wurde ursprünglich eine Putzerei ...