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Gewerbliche Tochtergesellschaften gemäß § 7 Abs 4b WGG – liquider Rahmen regulatorischer Einschränkungen?
Zur Frage des Geltungsbereiches des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes
In der Literatur bestehen divergierende Ansichten hinsichtlich der Fragestellung, wieweit gebarungsrechtliche Vorschriften des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (WGG) auf gewerbliche Tochtergesellschaften gemeinnütziger Bauvereinigungen (GBV) gemäß § 7 Abs 4b WGG anzuwenden sind. Die vorliegenden Ausführungen stellen den Versuch dar, einen Beitrag zur Klärung dieser Frage zu leisten.
1. Zweck gewerblicher Tochtergesellschaften gemäß § 7 Abs 4b WGG
Gewerbliche Tochtergesellschaften gemäß § 7 Abs 4b WGG wurden durch BGBl I 2000/142 eingeführt. Den zugehörigen Materialien lässt sich entnehmen, dass diese Unternehmen unterstützende Funktion von Tätigkeiten der Eigentümerstruktur hinsichtlich § 7 Abs 1 bis 3 sowie Abs 4a WGG haben müssen. Demonstrativ werden Hausbetreuungstätigkeiten im Rahmen der gesamten Gebäudebewirtschaftung sowie wohnungsbezogene Dienstleistungen angeführt. Das zulässige Tätigkeitsfeld entspricht gemäß § 7 Abs 4b WGG wesentlichen Teilen der Geschäftskreisregelung von GBV. Allerdings sind die Inlandsbeschränkung von GBV und die Beschränkung von GBV gemäß § 7 Abs 3 Z 4a Halbsatz 2 WGG entsprechend § 7 Abs 4b Z 2 WGG explizit nicht anzuwenden.