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Grob nachteiliger Gebrauch iSd § 30 Abs 2 Z 3 MRG
Verpflichtung zum Lüften, Wohnverhalten und Schimmelbildung
In einer kürzlich ergangenen Entscheidung des OGH hatte sich dieser mit der Frage auseinanderzusetzen, ob das Unterlassen eines Lüftungsverhaltens, das über das durchschnittliche hinausgeht, einen grob nachteiligen Gebrauch iSd § 30 Abs 2 Z 3 MRG darstellt.
1. Schädliche Nutzung durch den Mieter
Auf der Homepage des OGH findet sich folgender klarstellender Satz:
„Eine Wohnung wird zum Wohnen (und nicht zum Trockenlegen des Gebäudes des Vermieters) vermietet.“
Der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 3 MRG setzt jedenfalls eine wiederholte, länger währende, vertragswidrige Benützung des Bestandobjekts voraus, durch welche wichtige Interessen des Vermieters verletzt oder eine erhebliche Verletzung der Substanz des Mietgegenstands erfolgt oder droht. Der Auflösungsgrund liegt dann nicht vor, wenn der Mieter vom Bestandgegenstand nur den nach dem Verwendungszweck üblichen Gebrauch macht. Ein Verschulden des Mieters ist nicht erforderlich, die Schädlichkeit muss dem Mieter aber bewusst sein; dabei ist auf den durchschnittlichen Mieter abzustellen.
2. Schimmelbildung und Lüftungsverhalten des Mieters
Der OGH stellt unter Bezug auf die Vorjudikatur unmissverständlich klar, dass der Mieter mit dem Auftreten von Schimmelbildung in Wohn...