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GrESt: Anwachsung führt zum Erwerb von Gesellschaft, nicht (mehr) vom vorletzten Gesellschafter
immo aktuell 2023/20
§ 142 UGB; § 1 Abs 1 Z 2 GrEStG
Der Erwerb der im Vermögen der Gesellschaft vorhandenen Grundstücke im Wege der durch § 142 Abs 1 UGB angeordneten Gesamtrechtsnachfolge erfolgt […] entgegen dem Vorbringen der Revisionswerberin, die in den mit dem HaRÄG eingeführten Neuregelungen keine wesentliche Änderung zur bis dahin geltenden Rechtslage erblickt, allerdings nicht vom zuletzt ausgeschiedenen Gesellschafter […]. Die Zugehörigkeit der betroffenen Gesellschafter (des zuletzt ausgeschiedenen und des übernehmenden) zum in § 7 Abs 1 Z 1 und 2 GrEStG idF BGBl I 2014/36 angeführten Personenkreis ist daher für die Besteuerung ohne Relevanz. Nicht [sic] anderes kann im Übrigen für die mit dem StRefG 2015/16, BGBl I 2015/118, eingeführte Bezugnahme auf den in § 26a Abs 1 Z 1 GGG angeführten Personenkreis (§ 7 Abs 1 Z 1 lit c GrEStG) gelten.
Sachverhalt: Die Revisionswerberin war gemeinsam mit ihrem Mann an einer 1997 errichteten OG beteiligt, die Eigentümerin zweier Eigentumswohnungen war. Die (Substanz-)Beteiligung des Gatten betrug 5 %, jene der Revisionswerberin 95 %. Im Jahr 2015 übertrug der Mann seine Beteiligung vollständig und schenkungsweise an die Revisionswerberin, wodurch es ex lege zur Anwachsung gem § 142 Abs 1 UGB des Vermögens der Gesellschaft (inklusive der beiden Eigentu...